30.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 580/2007 DES RATES

vom 29. Mai 2007

zur Durchführung der von der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) geschlossenen Abkommen in Form vereinbarter Niederschriften zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien und zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.

(2)

Mit dem Beschluss 2007/360/EG vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form vereinbarter Niederschriften zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand (2) genehmigte der Rat im Namen der Gemeinschaft die vorgenannten Abkommen, um so die gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert und ergänzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden die Zölle und Mengen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert und ergänzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PLEWA


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 501/2007 (ABl. L 119 vom 9.5.2007, S. 1).

(2)  Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist.

Teil II —   Zolltarif

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

0210 99 39

Gesalzenes Geflügelfleisch

1 300 EUR/t

1602 31

Zubereitetes Truthühnerfleisch

1 024 EUR/t

1602 32 19

Gekochtes Hühnerfleisch

1 024 EUR/t


Teil III —   Anhänge zum Zolltarif

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

0210 99 39

Gesalzenes Geflügelfleisch

Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 264 245 t (von denen 170 807 t Brasilien und 92 610 t Thailand zugewiesen werden) zu einem Kontingentzollsatz von 15,4 %

1602 31

Zubereitetes Truthühnerfleisch

Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 103 896 t (von denen 92 300 t Brasilien zugewiesen werden) zu einem Kontingentzollsatz von 8,5 %

1602 32 19

Gekochtes Hühnerfleisch

Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 250 953 t (von denen 79 477 t Brasilien und 160 033 t Thailand zugewiesen werden) zu einem Kontingentzollsatz von 8 %

Für die vorgenannten Zolltarifpositionen und Zollkontingente gilt die genaue tarifliche Warenbezeichnung der EG-25.