25.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 569/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 210/2007 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission vom 17. August 2006 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) wurde die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen festgesetzt.

(2)

Als Vorsichtsmaßnahme zum Schutz des Gemeinschaftshaushalts gegen unnötige Ausgaben und um eine spekulative Anwendung der Ausfuhrerstattungsregelung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu verhindern, sieht die Verordnung (EG) Nr. 210/2007 der Kommission (3) abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 vor, dass die Gültigkeitsdauer der ab dem 1. März 2007 beantragten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung für Milcherzeugnisse am 30. Juni 2007 endet.

(3)

Die genaue Überwachung des Binnenmarkts und des Weltmarkts hat ergeben, dass für die Lizenzen schrittweise wieder eine längere Geltungsdauer festgesetzt werden kann, ohne dass die Gefahr besteht, dass das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigt wird. Deshalb empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 210/2007 zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 210/2007 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 gelten die Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die bis zum 14. Juni 2007 für Erzeugnisse gemäß Buchstabe c des genannten Artikels beantragt werden, bis zum 30. Juni 2007.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Mai 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 532/2007 (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 7).

(3)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 23.