15.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 532/2007 DER KOMMISSION

vom 14. Mai 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse und der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die im Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (2) festgesetzten Höchstmengen, die mit Ausfuhrerstattungen ausgeführt werden können, nicht überschritten werden, sollen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission (3) für das Saccharoseelement von gezuckerten Milcherzeugnissen keine Erstattungen gewährt werden, wenn die Erstattung für den Milchbestandteil dieser Erzeugnisse auf null oder gar nicht festgesetzt wird. Als diese Vorschrift eingeführt wurde, bestand eine echte Gefahr, dass diese Höchstmengen überschritten werden, doch dies ist nun nicht mehr der Fall.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 61/2007 der Kommission vom 25. Januar 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (4) wurden die Erstattungen für Vollmilchpulver und Kondensmilch abgeschafft, was zur Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 geführt hat. Die Abschaffung von Erstattungen für das Milch- und das Saccharoseelement kann zum Verlust beträchtlicher Marktanteile bei gezuckerten Milcherzeugnissen führen. Daher ist es angezeigt, für das Saccharoseelement von gezuckerten Milcherzeugnissen erneut Ausfuhrerstattungen zu gewähren.

(3)

Gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 ist bei der Ausfuhr von Käse in die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der in Artikel 23 jener Verordnung genannten Kontingente in Feld 16 der Ausfuhrlizenzen der achtstellige Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur einzutragen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die amerikanischen Einführer nach Erteilung der Ausfuhrlizenz mitunter die Lieferung einer anderen Käsesorte derselben Erzeugnisgruppe verlangen. Es empfiehlt sich, diese Flexibilität zu ermöglichen und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 entsprechend zu ändern.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 522/2006 der Kommission vom 30. März 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (5) werden ab 31. März 2006 alle Ausfuhrerstattungen in Euro je 100 kg festgesetzt. Der Wortlaut von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 und der Wortlaut von Anhang I Sektor 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (6) sind entsprechend anzupassen.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 und die Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 sind entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Element wird durch Multiplizieren des Grundbetrags der Erstattung mit dem prozentualen Gehalt an Milcherzeugnissen im vollständigen Erzeugnis bestimmt.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

2.

Dem Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Lizenzen gelten jedoch auch für alle anderen Unterpositionen des KN-Codes 0406.“

Artikel 2

In Sektor 9 von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 erhält jeweils der erste Satz von Buchstabe a der Fußnoten 4 und 14 folgende Fassung:

„angegebener Betrag je 100 kg, multipliziert mit dem Prozentsatz der Milchbestandteile in 100 kg Erzeugnis.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 2 gilt für Ausfuhrlizenzen, die für das Kontingentsjahr 2007 und folgende ausgestellt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Mai 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)  ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1919/2006 (ABl. L 380 vom 28.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 19 vom 26.1.2007, S. 8.

(5)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 45.

(6)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1854/2006 (ABl. L 361 vom 19.12.2006, S. 1).