12.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 529/2007 DER KOMMISSION

vom 11. Mai 2007

zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Liste CXL der WTO ist die Gemeinschaft verpflichtet, für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 53 000 Tonnen zu eröffnen (laufende Nummer 09.4003). Es sind die Durchführungsbestimmungen für das am 1. Juli 2007 beginnende Kontingentsjahr 2007/08 festzulegen.

(2)

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sind die Einfuhren in die Gemeinschaft anhand von Einfuhrlizenzen zu verwalten. Dieses Kontingent sollte jedoch so verwaltet werden, dass zunächst Einfuhrrechte zuerkannt und anschließend Einfuhrlizenzen erteilt werden, wie dies in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2) vorgesehen ist. So stünde es den Marktteilnehmern, die Einfuhrrechte erhalten haben, frei, während des Kontingentszeitraums unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handelsströme zu entscheiden, wann sie Einfuhrlizenzen beantragen wollen. Gemäß der vorgenannten Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen am letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums.

(3)

Die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (3) und der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), es sei denn, Ausnahmen sind angemessen.

(4)

Das Kontingent für 2006/07 war gemäß der Verordnung (EG) Nr. 704/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007) (5) verwaltet worden. Mit vorgenannter Verordnung ist ein Verwaltungsverfahren eingeführt worden, das sich auf das Kriterium der Einfuhrvolumen gründet, damit das Kontingent gewerblichen Marktteilnehmern zugeteilt wird, die in der Lage sind, Rindfleisch ohne unangebrachte Spekulationen einzuführen.

(5)

Dieses Verfahren hat sich bewährt, und es ist daher angebracht, dasselbe Verwaltungsverfahren für den Kontingentszeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 beizubehalten. Es ist daher ein Bezugszeitraum für die in Betracht kommenden Einfuhren festzusetzen, der lang genug ist, um ein repräsentatives Einfuhrvolumen erkennen zu lassen, und so kurz zurückliegt, dass die jüngsten Handelsentwicklungen widergespiegelt werden.

(6)

Um für alle Antragsteller in der gesamten Gemeinschaft gleiche Bedingungen zu schaffen, wird eine Übergangsmaßnahme bezüglich der Einfuhren nach Bulgarien und Rumänien vor dem 31. Dezember 2006 eingeführt. Der eingereichte Antrag muss einen Nachweis für die zuständigen nationalen Behörden enthalten, dass solche Einfuhren, die als Referenzmenge für dieses Kontingent dienten, aus Betrieben und Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in Artikel 9 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (6), Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (7) sowie den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufgeführt sind.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 enthält insbesondere Durchführungsbestimmungen zu den Anträgen auf Einfuhrrechte, Auflagen für Antragsteller und Vorschriften für die Lizenzerteilung. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten ab dem 1. Juli 2007 unbeschadet zusätzlicher Bedingungen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, auf Einfuhrlizenzen Anwendung finden, die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt werden.

(8)

Um Spekulationen vorzubeugen, sollte für jeden Antragsteller im Rahmen des Kontingents eine Sicherheit für die Einfuhrrechte festgesetzt werden.

(9)

Um die Marktteilnehmer zu verpflichten, für alle zugeteilten Einfuhrrechte Einfuhrlizenzen zu beantragen, sollte festgelegt werden, dass eine solche Verpflichtung eine Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (9) darstellt.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 ein Einfuhrzollkontingent in Höhe von insgesamt 53 000 Tonnen, ausgedrückt als Fleisch ohne Knochen, eröffnet.

Das Zollkontingent hat die laufende Nummer 09.4003.

(2)   Auf das Kontingent gemäß Absatz 1 wird ein gemeinsamer Wertzollsatz von 20 % angewandt.

Artikel 2

(1)   Das Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird so verwaltet, dass zunächst Einfuhrrechte zuerkannt und anschließend Einfuhrlizenzen erteilt werden.

(2)   Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1445/95, (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1301/2006.

Artikel 3

Für die Zecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 77 kg Fleisch ohne Knochen;

b)

„gefrorenes Rindfleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Gemeinschaft im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von – 12 °C oder weniger aufweist.

Artikel 4

(1)   Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 müssen die Antragsteller auf Einfuhrrechte nachweisen, dass sie zwischen dem 1. Mai 2006 und dem 30. April 2007 eine Rindfleischmenge des KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 oder 0206 29 91 eingeführt haben oder haben einführen lassen (nachstehend „Referenzmenge“ genannt).

(2)   Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes einzelne Referenzmengen eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen.

(3)   Bezieht sich die Referenzmenge auf Einfuhren nach Bulgarien und Rumänien vor dem 31. Dezember 2006, so müssen die Antragsteller auf Einfuhrrechte nachweisen, dass die Einfuhren aus Betrieben und Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in Artikel 9 der Entscheidung 79/542/EWG, Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG sowie den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 aufgeführt sind.

Die zuständigen nationalen Behörden legen die Belege fest, mit denen die Einhaltung der Bedingung von Unterabsatz 1 nachgewiesen werden kann.

Artikel 5

(1)   Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens am 1. Juni 2007 um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) einzureichen.

Die Gesamtmenge, für die während des Einfuhrkontingentzeitraums Anträge auf Einfuhrrechte gestellt wurden, darf die Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Anträge, die unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellt werden, werden von den zuständigen Behörden zurückgewiesen.

(2)   Mit der Beantragung der Einfuhrrechte ist eine Sicherheit in Höhe von 6 EUR je 100 kg Eigengewicht ohne Knochen zu leisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die beantragten Gesamtmengen spätestens am dritten Freitag, der auf den Ablauf der in Absatz 1 genannten Antragsfrist folgt, um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit.

Artikel 6

(1)   Einfuhrrechte werden frühestens am siebten und spätestens am 16. Arbeitstag nach Ablauf der Meldefrist gemäß Artikel 5 Absatz 3 erteilt.

(2)   Bewirkt die Anwendung des in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 genannten Zuteilungskoeffizienten, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden, als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Artikel 7

(1)   Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

(2)   Für die gesamte zugeteilte Menge ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

Artikel 8

(1)   Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Lizenzantragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat.

Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich und der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 5 Absatz 2 gestellten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

(2)   Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(3)   Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Einträge:

a)

in Feld 16 eine der folgenden Gruppen von KN-Codes:

0202 10 00, 0202 20

0202 30, 0206 29 91;

b)

in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents (09.4003) und eine der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Angaben.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Mai 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 26. Berichtigung im ABl. L 47 vom 16.2.2007, S. 21).

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(5)  ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006.

(6)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(7)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(8)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

(9)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006.


ANHANG

Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b

:

Bulgarisch

:

Замразено говеждо или телешко месо [Регламент (ЕО) № 529/2007]

:

Spanisch

:

Carne de vacuno congelada [Reglamento (CE) no 529/2007]

:

Tschechisch

:

Zmrazené maso hovězího skotu (nařízení (ES) č. 529/2007)

:

Dänisch

:

Frosset oksekød (forordning (EF) nr. 529/2007)

:

Deutsch

:

Gefrorenes Rindfleisch (Verordnung (EG) Nr. 529/2007)

:

Estnisch

:

Külmutatud veiseliha (määrus (EÜ) nr 529/2007)

:

Griechisch

:

Κατεψυγμένο βόειο κρέας [κανονισμός (EK) αριθ. 529/2007]

:

Englisch

:

Frozen meat of bovine animals (Regulation (EC) No 529/2007)

:

Französisch

:

Viande bovine congelée [Règlement (CE) no 529/2007]

:

Italienisch

:

Carni bovine congelate [Regolamento (CE) n. 529/2007]

:

Lettisch

:

Saldēta liellopu gaļa (Regula (EK) Nr. 529/2007)

:

Litauisch

:

Sušaldyta galvijų mėsa (Reglamentas (EB) Nr. 529/2007)

:

Ungarisch

:

Szarvasmarhafélék húsa fagyasztva (529/2007/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

Laħam iffriżat ta’ annimali bovini (Regolament (KE) Nru 529/2007)

:

Niederländisch

:

Bevroren rundvlees (Verordening (EG) nr. 529/2007)

:

Polnisch

:

Mięso wołowe mrożone (Rozporządzenie (WE) nr 529/2007)

:

Portugiesisch

:

Carne de bovino congelada [Regulamento (CE) n.o 529/2007]

:

Rumänisch

:

Carne de vită congelată [Regulamentul (CE) nr. 529/2007]

:

Slowakisch

:

Mrazené hovädzie mäso [Nariadenie (ES) č. 529/2007]

:

Slowenisch

:

Zamrznjeno goveje meso (Uredba (ES) št. 529/2007)

:

Finnisch

:

Jäädytettyä naudanlihaa (asetus (EY) N:o 529/2007)

:

Schwedisch

:

Fryst kött av nötkreatur (förordning (EG) nr 529/2007)