12.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 520/2007 DES RATES

vom 7. Mai 2007

mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluss 98/392/EG (1) das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen genehmigt, das bestimmte Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Gemeinschaft an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.

(2)

Die Gemeinschaft ist infolge des Beschlusses 86/238/EWG (2) seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, nachstehend „ICCAT-Konvention“ genannt.

(3)

Die ICCAT-Konvention setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Meeren; zu diesem Zweck wurde eine Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik geschaffen, nachstehend „ICCAT“ genannt, die für die Vertragsparteien verbindliche Empfehlungen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung im Regelungsbereich der Konvention abgibt.

(4)

Die ICCAT hat für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Atlantik und im Mittelmeer bestimmte technische Maßnahmen empfohlen, insbesondere Mindestgrößen und ein Mindestgewicht, sowie Fangbeschränkungen in bestimmten Gebieten und zu bestimmten Zeiten bzw. mit bestimmten Fanggeräten und bei den Kapazitätsgrenzen. Diese Empfehlungen sind für die Gemeinschaft verbindlich und sollten daher durchgeführt werden.

(5)

Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluss 95/399/EG (3) das Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean genehmigt. Dieses Übereinkommen setzt einen geeigneten Rahmen für die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit, um die Thunfischbestände und verwandte Arten im Indischen Ozean zu erhalten und rationell zu nutzen. Zu diesem Zweck wurde die Thunfischkommission für den Indischen Ozean eingesetzt, nachstehend „IOTC“ genannt, die für alle Vertragsparteien verbindliche Entschließungen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung im Zuständigkeitsbereich der IOTC annimmt.

(6)

Die IOTC hat eine Empfehlung mit technischen Maßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Indischen Ozean und insbesondere einer Kapazitätsbeschränkung angenommen. Diese Empfehlung ist für die Gemeinschaft verbindlich und sollte daher durchgeführt werden.

(7)

Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluss 2005/938/EG (4) das Übereinkommen zum internationalen Delfinschutzprogramm genehmigt. Die Gemeinschaft sollte die Bestimmungen dieses Übereinkommens daher anwenden.

(8)

Ziel dieses Übereinkommens ist es unter anderem, die tödlichen Delfinbeifänge in der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im östlichen Pazifik durch die Festsetzung jährlicher Fanggrenzen schrittweise auf nahezu null zu reduzieren und den Fortbestand der Thunfischbestände im Übereinkommensbereich langfristig zu sichern.

(9)

Die Gemeinschaft hat Fischereiinteressen im Ostpazifik und hat sich am Prozess zur Annahme des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, nachstehend „Antigua-Übereinkommen“ genannt, beteiligt. Mit dem Beschluss 2005/26/EG (5) hat sie die Unterzeichnung des „Antigua-Übereinkommens“ genehmigt und das Verfahren zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeleitet. Als kooperierende Nichtvertragspartei der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (nachstehend „IATTC“ genannt) hat die Gemeinschaft beschlossen, bis zum Inkrafttreten des Antigua-Übereinkommens die von der IATTC verabschiedeten technischen Maßnahmen anzuwenden. Diese Maßnahmen sollten daher in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft umgesetzt werden.

(10)

Gemäß dem Beschluss 2005/75/EG ist die Gemeinschaft mit Wirkung vom 25. Januar 2005 Vertragspartei des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (6) (nachstehend „WCPFC-Übereinkommen“ genannt).

(11)

Das WCPFC-Übereinkommen setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit zur Gewährleistung einer langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Bestände weit wandernder Arten im westlichen und mittleren Pazifik und setzt zu diesem Zweck eine Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik ein (WCPFC).

(12)

Die Gemeinschaft sollte die im Übereinkommen vorgesehenen Bestimmungen und die von der WCPFC erlassenen technischen Maßnahmen daher anwenden.

(13)

Die von diesen regionalen Fischereiorganisationen verabschiedeten technischen Maßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 des Rates vom 14. Mai 2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (7) in Gemeinschaftsrecht umgesetzt.

(14)

Die Annahme neuer technischer Maßnahmen und die Aktualisierung bereits bestehender Empfehlungen durch die regionalen Fischereiorganisationen seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 macht die Aufhebung jener Verordnung und ihre Ersetzung durch die vorliegende Verordnung notwendig.

(15)

Die Aufwandsbeschränkungen müssen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (8) festgelegt werden.

(16)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) beschlossen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die technischen Bestandserhaltungsmaßnahmen festgelegt, die für den Fang und das Anlanden der in Anhang I aufgelisteten weit wandernden Arten und ihre Beifangarten gelten.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt unbeschadet des Artikels 9 für die in der Gemeinschaft registrierten Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats (nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt).

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„weit wandernde Arten“ die in Anhang I genannten Arten;

2.

„unter die ICCAT-Konvention fallender Thunfisch und verwandte Arten“ die in Anhang II aufgeführten Arten;

3.

„Begrenzung der Delfinsterblichkeit“ die Begrenzung nach Artikel V des Übereinkommens zum internationalen Delfinschutzprogramm (10);

4.

„Sportfischerei“ Fischerei, bei der lebende aquatische Ressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung oder des Sports gefangen werden;

5.

„Umschließungsnetz“ allseitig und am Boden geschlossenes Netz mit oder ohne Schließleine, mit dem Fisch eingekreist wird;

6.

„Ringwade“ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann. Ringwaden können eingesetzt werden, um kleine und große pelagische Arten sowie Grundfische zu fangen;

7.

„Langleine“ ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine mit zahlreichen Haken an Nebenleinen (Mundschnüren) besteht, die je nach Zielart unterschiedlich lang und in unterschiedlichem Abstand befestigt sind; die Langleine kann vertikal oder horizontal ausgebracht und am Grund oder nahe dem Grund als stationäre Grundleine, als im Pelagial treibende Langleine oder als Oberflächenlangleine verwendet werden;

8.

„Haken“ ein gebogenes Stück Stahldraht mit scharfer Spitze, meist mit Widerhaken. Die Hakenspitze kann gerade oder zur einen oder anderen Seite ausgestellt sein. Beim Schenkel sind unterschiedliche Längen und Formen möglich, sein Querschnitt kann rund (normaler Haken) oder abgeflacht (geschmiedeter Haken) sein. Die Gesamtlänge eines Hakens entspricht der maximalen Gesamtlänge des Schenkels von dem Ende, an dem die Leine angebracht wird (meist in Form eines Öhrs) bis zum äußersten Punkt des Bogens. Die Öffnung eines Hakens entspricht dem größten horizontalen Abstand zwischen der Außenseite des Schenkels und der Außenseite des Widerhakens;

9.

„Fischsammelvorrichtungen“ auf der Meeresoberfläche schwimmende Objekte, die Fische anziehen sollen;

10.

„Angel-Thunfischfänger“ Fischereifahrzeuge, die für den Thunfischfang mit Angeln ausgerüstet sind.

Artikel 4

Gebiete

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Abgrenzungen von Meeresgewässern:

1.

Gebiet 1

Sämtliche Gewässer des Atlantischen Ozeans und der angrenzenden Meere im Regelungsbereich der ICCAT-Konvention gemäß Artikel 1 der Konvention.

2.

Gebiet 2

Sämtliche Gewässer des Indischen Ozeans im Zuständigkeitsbereich des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean gemäß Artikel 2 jenes Übereinkommens.

3.

Gebiet 3

Sämtliche Gewässer des östlichen Pazifischen Ozeans in dem Gebiet, das in Artikel 3 des Übereinkommens zum internationalen Delfinschutzprogramm festgelegt ist.

4.

Gebiet 4

Sämtliche Gewässer des westlichen und mittleren Pazifischen Ozeans in dem Gebiet, das in Artikel 3 des WCPFC-Übereinkommens festgelegt ist.

TITEL II

TECHNISCHE MASSNAHMEN IN GEBIET 1

KAPITEL 1

Eingeschränkte Verwendung bestimmter Schiffstypen und Fanggeräte

Artikel 5

Schutz von Großaugenthun in bestimmten tropischen Gewässern

(1)   Die Fischerei mit Ringwaden- oder Angel-Thunfischfängern ist vom 1. bis 30. November in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet untersagt:

südliche Grenze beim Breitengrad 0° S,

nördliche Grenze beim Breitengrad 5° N,

westliche Grenze beim Längengrad 20° W,

östliche Grenze beim Längengrad 10° W.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 15. August jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung dieser Maßnahme, gegebenenfalls mit einer Aufstellung der Verstöße, die von Gemeinschaftsschiffen unter ihrer Flagge begangen und von ihren zuständigen Behörden verfolgt werden.

Artikel 6

Fischerei auf Roten Thun im Mittelmeer

(1)   Vom 16. Juli bis 15. August darf Roter Thun im Mittelmeer nicht mit Ringwaden befischt werden.

(2)   Vom 1. Juni bis 31. Juli darf im Mittelmeer die Oberflächen-Langleinenfischerei auf Roten Thun mit Schiffen von über 24 m Länge nicht ausgeübt werden. Es gilt die Definition der Schiffslänge gemäß Anhang III.

(3)   Vom 1. Juni bis 30. Juni dürfen im Mittelmeer keine Flugzeuge oder Hubschrauber zur Unterstützung der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden.

(4)   Die Festlegung der Zeiträume und der Gebiete nach diesem Artikel sowie die Längendefinition nach Anhang III können von der Kommission gemäß den für die Gemeinschaft verbindlich gewordenen Empfehlungen der ICCAT und nach dem in Artikel 30 genannten Verfahren geändert werden.

Artikel 7

Fischerei auf Echten Bonito, Großaugenthun und Gelbflossenthun in bestimmten portugiesischen Gewässern

Es ist verboten, Fänge von Echtem Bonito, Großaugenthun oder Gelbflossenthun an Bord zu behalten, die in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals im ICES-Untergebiet X nördlich 36°30′ N oder in den CECAF-Gebieten nördlich 31° N und östlich 17°30′ W mit Ringwaden getätigt wurden, oder diese Arten in den genannten Gebieten mit dem genannten Fanggerät zu befischen.

KAPITEL 2

Mindestgröße

Artikel 8

Abmessungen

(1)   Fische der in Anhang IV genannten Arten gelten als untermaßig, wenn ihre Abmessungen unter der in dem genannten Anhang festgelegten Mindestgröße liegen.

(2)   Die in Anhang IV festgelegten Größen können gemäß den für die Gemeinschaft verbindlich gewordenen Empfehlungen der ICCAT nach dem in Artikel 30 genannten Verfahren geändert werden.

Artikel 9

Verbote

(1)   In Gebiet 1 gefangene untermaßige Fische der in Anhang IV genannten Arten dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, feilgehalten, zum Verkauf angeboten, verkauft oder vermarktet werden. Untermaßige Fische sind nach dem Fang unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.

(2)   In Gebiet 1 gefangene untermaßige Fische der in Anhang IV genannten Arten aus Drittländern dürfen in der Gemeinschaft nicht zum freien Verkehr abgefertigt oder vermarktet werden.

Artikel 10

Messung der Größe

(1)   Bei allen Arten außer Istiophoridae wird die Gabellänge gemessen, d. h. der senkrechte Abstand zwischen der Spitze des Oberkiefers und dem kürzeren Ende der Schwanzflosse.

(2)   Bei Istiophoridae wird die Größe von der Spitze des Unterkiefers bis zur Schwanzflossengabelung gemessen.

Artikel 11

Probenahmeverfahren für Roten Thun in Käfigen

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt ein Stichprobenprogramm zur Schätzung der Anzahl von Rotem Thun nach Größe auf.

(2)   Die Probenahme zur Größenbestimmung wird in Käfigen an einer Probe von 100 Stück je 100 Tonnen lebenden Fisch oder an einer Probe von 10 % der Gesamtzahl der in einen Käfig gesetzten Fische durchgeführt. Die Probe wird beim Fang im Zuchtbetrieb nach dem ICCAT-Meldeverfahren (Task II) entnommen.

(3)   Für Fische, die länger als ein Jahr im Zuchtbetrieb gehalten wurden, werden weitere Probemethoden festgelegt.

(4)   Die Probenahme wird während eines beliebigen Fangvorgangs durchgeführt und umfasst alle Käfige. Die Daten für die im vorherigen Kalenderjahr durchgeführte Probenahme werden der ICCAT bis zum 31. Juli übermittelt.

KAPITEL 3

Begrenzte Anzahl von Schiffen

Artikel 12

Großaugenthun und Weißer Thun im Nordatlantik

(1)   Der Rat setzt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Anzahl und die Gesamttonnage (in Bruttoraumzahl — BRZ) der Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 m fest, die im Gebiet 1 Großaugenthun als Zielart befischen. Diese Festsetzung erfolgt

a)

anhand der durchschnittlichen Anzahl und Tonnage (in BRZ) der Gemeinschaftsschiffe, die im Zeitraum 1991/1992 im Gebiet 1 Großaugenthun als Zielart befischt haben, sowie

b)

anhand der Begrenzung der der ICCAT zum 30. Juni 2005 gemeldeten Anzahl der Gemeinschaftsschiffe, die 2005 Großaugenthun befischt haben.

(2)   Der Rat setzt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Anzahl der Gemeinschaftsschiffe fest, die Weißen Thun im Nordatlantik als Zielart befischen. Diese ist gleich der durchschnittlichen Anzahl an Gemeinschaftsschiffen, die im Zeitraum 1993—1995 im Nordatlantik gezielte Fischerei auf Weißen Thun ausgeübt haben.

(3)   Der Rat teilt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Folgendes unter den Mitgliedstaaten auf:

a)

Anzahl und Kapazität in BRZ gemäß Absatz 1;

b)

die gemäß Absatz 2 festgesetzte Anzahl der Fischereifahrzeuge.

(4)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mithilfe der üblichen Datenübertragungsmittel vor dem 15. Mai jeden Jahres

a)

die Liste der Schiffe unter seiner Flagge mit einer Länge über alles von mehr als 24 m, die Großaugenthun befischen;

b)

die Liste der Schiffe unter seiner Flagge, die an der gezielten Fischerei auf Weißen Thun im Nordatlantik teilnehmen.

Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 31. Mai jeden Jahres an das Sekretariat der ICCAT weiter.

(5)   In den Listen gemäß Absatz 4 wird die interne Nummer der „Flottenkartei“, die dem Schiff nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (11) zugeteilt worden ist, sowie das verwendete Fanggerät angegeben.

KAPITEL 4

Nichtzielarten und Sport- und Freizeitfischerei

Artikel 13

Marline

Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass Mundschnüre aus Monofilgarn an Wirbelschäkeln verwendet werden, damit lebende Blaue und Weiße Marline leicht befreit und wieder ausgesetzt werden können.

Artikel 14

Haie

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass lebende Haie, insbesondere Jungtiere, die unbeabsichtigt gefangen wurden, wieder ausgesetzt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen sich für eine Reduzierung der Rückwürfe von Haien durch den Einsatz selektiverer Fanggeräte ein.

Artikel 15

Meeresschildkröten

Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass lebende Meeresschildkröten, die unbeabsichtigt gefangen wurden, wieder ausgesetzt werden.

Artikel 16

Sport- und Freizeitfischerei im Mittelmeer

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für ein Verbot der Verwendung von Schleppnetzen, Umschließungsnetzen, Ringwaden, Dredgen, Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Langleinen bei der Sport- und Freizeitfischerei auf Thun und verwandte Arten im Mittelmeer.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Sport- und Freizeitfischerei im Mittelmeer gefangener Thun und verwandte Arten nicht vermarktet werden.

Artikel 17

Bericht

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 15. August jeden Jahres einen Bericht über die Umsetzung dieses Kapitels.

TITEL III

TECHNISCHE MASSNAHMEN IN GEBIET 2

KAPITEL 1

Begrenzte Anzahl von Schiffen

Artikel 18

Anzahl der zugelassenen Schiffe

(1)   Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Anzahl der Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 m fest, die zur Fischerei in Gebiet 2 zugelassen sind. Diese ist gleich der Anzahl Gemeinschaftsschiffe, die im Jahr 2003 im Schiffsregister der IOTC eingetragen waren. Die Begrenzung nach Anzahl muss der Gesamttonnage, ausgedrückt in Bruttoraumzahl (BRZ), entsprechen. Bei der Ersetzung von Fischereifahrzeugen darf die Gesamttonnage nicht überschritten werden.

(2)   Der Rat teilt die nach Absatz 1 bestimmte Anzahl Schiffe nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 auf die Mitgliedstaaten auf.

KAPITEL 2

Nichtzielarten

Artikel 19

Haie

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen sich nach besten Kräften dafür ein, dass lebende Haie, insbesondere Jungtiere, die unbeabsichtigt gefangen wurden, wieder ausgesetzt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen sich für eine Reduzierung der Rückwürfe von Haien ein.

Artikel 20

Meeresschildkröten

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen sich nach besten Kräften dafür ein, die Auswirkungen der Fischerei auf Meeresschildkröten zu verringern, wozu insbesondere die Bestimmungen in den Absätzen 2, 3 und 4 anzuwenden sind.

(2)   Für die Verwendung aller Fanggeräte gelten folgende Bedingungen:

a)

Meeresschildkröten, die unbeabsichtigt (an Haken oder in Netzen) oder als Beifang gefangen wurden, müssen angemessen behandelt, gegebenenfalls wiederhergestellt oder sofort wieder ausgesetzt werden;

b)

an Bord muss die erforderliche Ausrüstung vorhanden sein, um unbeabsichtigt oder als Beifang gefangene Meeresschildkröten wieder aussetzen zu können.

(3)   Für die Verwendung von Ringwaden gelten folgende Bedingungen:

a)

Das Einkreisen von Meeresschildkröten ist nach Möglichkeit zu vermeiden;

b)

es sind Spezifikationen für geeignetes Fanggerät zu entwickeln und anzuwenden, damit Beifänge von Meeresschildkröten minimiert werden;

c)

es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eingekreiste oder gefangene Meeresschildkröten wieder auszusetzen;

d)

es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung von Fischsammelvorrichtungen (FAD) zu treffen, in denen sich Meeresschildkröten verfangen könnten, damit sie gegebenenfalls befreit und nicht benutzte Fischsammelvorrichtungen eingeholt werden können.

(4)   Für die Verwendung von Langleinen gelten folgende Bedingungen:

a)

Es sind Kombinationen von Hakenformen und Tiefseeködern zu entwickeln und einzusetzen sowie Netze und Fangpraktiken zu entwickeln, die den unbeabsichtigten Fang oder Beifang von Meeresschildkröten und deren Mortalität minimieren;

b)

an Bord muss die erforderliche Ausrüstung vorhanden sein, um unbeabsichtigt oder als Beifang gefangene Meeresschildkröten wieder aussetzen zu können; dazu gehört Werkzeug zum Entfernen der Haken sowie zum Zerschneiden von Leinen und Netzen.

TITEL IV

TECHNISCHE MASSNAHMEN IN GEBIET 3

Artikel 21

Umladung

(1)   Es ist verboten, Hilfsschiffe zur Unterstützung von Schiffen einzusetzen, die mithilfe von Fischsammelgeräten fischen.

(2)   Wadenfänger dürfen auf See keinen Fisch umladen.

Artikel 22

Begrenzte Anzahl von Schiffen

(1)   Der Rat setzt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Anzahl der Wadenfänger der Gemeinschaft fest, die zum Thunfischfang in Gebiet 3 zugelassen sind. Diese ist gleich der Anzahl Wadenfänger der Gemeinschaft, die am 28. Juni 2002 im Register der IATTC eingetragen waren.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 10. Dezember jeden Jahres die Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die beabsichtigen, in Gebiet 3 Thunfisch zu fangen. Die nicht in dieser Liste verzeichneten Schiffe gelten als nicht aktiv und sind in dem betreffenden Jahr nicht zum Fischfang zugelassen.

(3)   In diesen Listen wird die interne Nummer der „Flottenkartei“, die dem Schiff nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 zugeteilt worden ist, sowie das verwendete Fanggerät angegeben.

Artikel 23

Schutz von Delfinen

Befugt, bei der Fischerei auf Gelbflossenthun in Gebiet 3 Schwärme oder Gruppen von Delfinen mit Ringwaden einzukreisen, sind ausschließlich Gemeinschaftsschiffe, die unter den im Übereinkommen zum internationalen Delfinschutzprogramm festgelegten Bedingungen fischen und über eine Quote zur Begrenzung der Delfinsterblichkeit (DML) verfügen.

Artikel 24

Beantragung von DML

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 15. September jeden Jahres

a)

eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), die für das gesamte folgende Jahr eine DML beantragt haben;

b)

eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), die für das erste oder zweite Halbjahr des folgenden Jahres eine DML beantragt haben;

c)

für jedes Schiff, das eine DML beantragt, eine Bescheinigung, dass das Schiff über die zum Delfinschutz geforderten Geräte und Ausrüstungen verfügt und sein Kapitän eine anerkannte Schulung in Techniken der Befreiung und Rettung von Delfinen erhalten hat;

d)

eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge, die im nächsten Jahr voraussichtlich im bezeichneten Gebiet eingesetzt werden.

Artikel 25

Aufteilung der DML

(1)   Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Anträge auf DML den Bedingungen im Übereinkommen zum internationalen Delfinschutzprogramm und den von der IATTC verabschiedeten Erhaltungsmaßnahmen entsprechen.

(2)   Die Kommission prüft die Listen und ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens zum internationalen Delfinschutzprogramm sowie den von der IATTC erlassenen Erhaltungsmaßnahmen und leitet sie an den Direktor der IATTC weiter. Stellt die Kommission bei der Prüfung eines Antrags fest, dass dieser die in diesem Absatz genannten Bedingungen nicht erfüllt, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, dass und warum sie einen Teil oder den ganzen Antrag nicht an den Direktor der IATTC weiterleiten kann.

(3)   Die Kommission teilt jedem Mitgliedstaat die Gesamtheit der auf die Schiffe unter seiner Flagge aufzuteilenden DML mit.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. Januar jeden Jahres mit, wie sie die DML auf die Schiffe unter ihrer Flagge aufgeteilt haben.

(5)   Die Kommission leitet die Liste und die Aufteilung der DML auf die Gemeinschaftsschiffe vor dem 1. Februar jeden Jahres an den Direktor der IATTC weiter.

Artikel 26

Schutz anderer Nichtzielarten

(1)   Ringwadenfischer setzen, soweit möglich, alle Meeresschildkröten, Haie, Segelfische, Rochen, Mahi-Mahi und andere Nichtzielarten unverzüglich und unversehrt wieder aus.

(2)   Die Fischer sind gehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die ein rasches und sicheres Wiederaussetzen dieser Tiere erleichtern.

Artikel 27

Meeresschildkröten

(1)   Wird eine Meeresschildkröte im Netz gesichtet, so sind angemessene Maßnahmen, erforderlichenfalls auch unter Einsatz eines Bootes mit Außenbootmotor, zur Rettung der Schildkröte zu treffen, bevor sie sich im Netz verfängt.

(2)   Hat sich eine Meeresschildkröte im Netz verfangen, so ist das Einholen des Netzes zu unterbrechen, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt, und darf erst dann fortgesetzt werden, wenn die Schildkröte befreit und wiederausgesetzt ist.

(3)   Wird eine Meeresschildkröte an Bord gebracht, so sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, die Erholung der Schildkröte zu unterstützen, bevor sie wieder ins Wasser gesetzt wird.

(4)   Thunfischfänger dürfen keine Salzsäcke oder andere Kunststoffabfälle auf See entsorgen.

(5)   Meeresschildkröten, die sich in Fischsammelvorrichtungen oder anderem Fanggerät verfangen haben, sind, soweit möglich, zu befreien.

(6)   Fischsammelvorrichtungen, die nicht zur Fischerei verwendet werden, sind einzuholen.

TITEL V

TECHNISCHE MASSNAHMEN IN GEBIET 4

Artikel 28

Reduzierung von Abfällen

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Abfälle, Rückwürfe, Fänge durch verloren gegangenes oder aufgegebenes Fanggerät, von Fischereifahrzeugen ausgehende Umweltverschmutzung, Fänge von Nichtzielarten (Fisch und andere Tiere) sowie Auswirkungen auf vergesellschaftete oder abhängige Arten, insbesondere auf vom Aussterben bedrohte Arten, zu reduzieren.

TITEL VI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 29

Meeressäuger

(1)   Es ist verboten, Schwärme oder Gruppen von Meeressäugern mit Ringwaden einzukreisen.

(2)   Absatz 1 gilt für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit Ausnahme der in Artikel 23 genannten Schiffe.

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Ausschussverfahren

Die gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 2 zu treffenden Maßnahmen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.

Artikel 31

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 wird aufgehoben.

Artikel 32

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER


(1)  ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33.

(3)  ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24.

(4)  ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26.

(5)  ABl. L 15 vom 19.1.2005, S. 9.

(6)  ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1.

(7)  ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 831/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 33).

(8)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(10)  ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 28.

(11)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1799/2006 (ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 26).


ANHANG I

Verzeichnis der weit wandernden Arten

Weißer Thun: Thunnus alalunga

Roter Thun: Thunnus thynnus

Großaugenthun: Thunnus obesus

Echter Bonito: Katsuwonus pelamis

Pelamide: Sarda sarda

Gelbflossenthun: Thunnus albacares

Schwarzflossenthun: Thunnus atlanticus

Falscher Bonito: Euthynnus spp.

Südlicher Blauflossenthun: Thunnus maccoyii

Fregattmakrelen: Auxis spp.

Brachsenmakrele: Bramidae

Marline: Tetrapturus spp.; Makaira spp.

Segelfische: Istiophorus spp.

Schwertfisch: Xiphias gladius

Makrelenhechte: Scomberesox spp.; Cololabis spp.

Gemeine Goldmakrele, Goldmakrele: Coryphaena hippurus; coryphaena equiselis

Haie: Hexandus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidae Rhincodon typus; Carcharhinide; Sphyrnidae; Isuridae; Lamnidae

Cetacea (Wale und Schweinswale): Physeteridae; Balenidae; Eschrichtiidae; Monodontidae; Ziphiidae; Delphinidae


ANHANG II

Unter die ICCAT-Konvention fallender Thunfisch und verwandte Arten

Roter Thun: Thunnus thynnus

Südlicher Blauflossenthun: Thunnus maccoyii

Gelbflossenthun: Thunnus albacares

Weißer Thun: Thunnus alalunga

Großaugenthun: Thunnus obesus

Schwarzflossenthun: Thunnus atlanticus

Falscher Bonito: Euthynnus alletteratus

Echter Bonito: Katsuwonus pelamis

Pelamide: Sarda sarda

Fregattmakrele: Auxis thazard

Melvera-Fregattmakrele: Auxis rochei

Ungestreifte Pelamide: Orcynopsis unicolor

Wahoo: Acanthocybium solandri

Gefleckte Königsmakrele: Scomberomorus maculatus

Königsmakrele: Scomberomorus cavalla

Ostatlantische Königsmakrele: Scomberomorus tritor

Serra-Makrele: Scomberomorus brasilliensis

Falsche Königsmakrele: Scomberomorus regalis

Atlantischer Segelfisch: Istiophorus albicans

Schwarzer Marlin: Makaira indica

Blauer Marlin: Makaira nigricans

Weißer Marlin: Tetrapturus albidus

Schwertfisch: Xiphias gladius

Langschnauziger Speerfisch: Tetrapturus pfluegeri


ANHANG III

Länge der Schiffe (Artikel 6 Absatz 2)

ICCAT-Definition der Schiffslänge:

für alle nach dem 18. Juli 1982 gebauten Fischereifahrzeuge 96 % der Länge über alles, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 % der geringsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie;

für alle vor dem 18. Juli 1982 gebauten Fischereifahrzeuge die Registerlänge, die in den nationalen Schiffsregistern oder einem amtlichen Schiffsdokument angegeben ist.


ANHANG IV

MINDESTGRÖSSE

(Artikel 8 Absatz 1)

Art

Mindestgröße

Roter Thun (Thunnus thynnus) (1)

6,4 kg oder 70 cm

Roter Thun (Thunnus thynnus) (2)

10 kg oder 80 cm

Schwertfisch (Xiphias gladius) (3)

25 kg oder 125 cm (Unterkiefer)


(1)  Nur im Ostatlantik vorgeschriebene Mindestgröße.

(2)  Nur im Mittelmeer vorgeschriebene Mindestgröße.

(3)  Nur im Atlantik vorgeschriebene Mindestgröße.