12.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 519/2007 DES RATES

vom 7. Mai 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten aus Argentinien eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen in Argentinien erzeugte Weine, die Gegenstand von in der Gemeinschaft nicht zugelassenen önologischen Verfahren wie insbesondere dem Zusatz von Apfelsäure waren, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 (2) in die Gemeinschaft eingeführt werden. Diese Genehmigung ist am 31. Dezember 2006 ungültig geworden.

(2)

Die Verwendung von Apfelsäure ist ein von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein genehmigtes önologisches Verfahren.

(3)

Zwischen der Gemeinschaft und Mercosur, dem Argentinien angehört, werden derzeit Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über den Handel mit Wein geführt. Diese Verhandlungen betreffen insbesondere die jeweiligen önologischen Verfahren beider Parteien sowie den Schutz geografischer Angaben.

(4)

In der Erwartung des Inkrafttretens eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Mercosur über den Handel mit Wein, in dem die önologischen Verfahren jeder Partei gegenseitig anerkannt werden und mit dem die Einfuhr von Weinen mit Ursprung in Argentinien, denen Apfelsäure zugesetzt worden sein könnte, in die Gemeinschaft somit erleichtert wird, sollte die Zulassung der betreffenden Behandlung für argentinische Weine spätestens bis zum 31. Dezember 2008 verlängert werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 527/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1912/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 1).