21.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 439/2007 DER KOMMISSION

vom 20. April 2007

zur Umsetzung des Beschlusses 2006/526/EG des Rates über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2006/526/EG des Rates vom 17. Juli 2006 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (1), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2006/526/EG (nachstehend „Beschluss“ genannt) muss die Kommission in enger Abstimmung mit der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks im Rahmen des Partnerschaftsverfahrens Durchführungsvorschriften für Teil Zwei des Beschlusses erlassen.

(2)

Die von der Kommission nach Artikel 9 des Beschlusses erlassenen Vorschriften müssen den Grundsätzen des effizienten Finanzmanagements, der Partnerschaft, der Komplementarität und der Subsidiarität entsprechen und die Eigenverantwortung der örtlichen Regierung Grönlands für den Entwicklungsprozess sowie ein geeignetes Monitoring und eine geeignete Rechnungsprüfung durch die örtliche Regierung Grönlands selbst und durch die Kommission gewährleisten.

(3)

Unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse und Möglichkeiten der örtlichen Regierung Grönlands sowie der Methoden ihrer Verwaltung der öffentlichen Ausgaben wird die Finanzhilfe gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Beschlusses als Haushaltszuschuss gewährt.

(4)

Für die Ausarbeitung und Annahme des in Artikel 6 des Beschlusses genannten vorläufigen Programmplanungsdokuments für die nachhaltige Entwicklung Grönlands müssen ebenso Bestimmungen festgelegt werden wie für dessen Durchführung, Follow-up, Evaluierung und Überprüfung. In diesen Bestimmungen ist auch die Beteiligung der Kommission an diesen Maßnahmen zu regeln.

(5)

Die örtliche Regierung Grönlands und die Regierung Dänemarks wurden zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 10 des Beschlusses eingesetzten Grönland-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die Verordnung regelt Programmierung, Durchführung, Monitoring, Überprüfung und Evaluierung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für Grönland, die von der Kommission vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 gemäß dem Beschluss 2006/526/EG und der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verwaltet wird.

Artikel 2

Komplementarität und Partnerschaft

(1)   Programmierung, Durchführung, Monitoring, Überprüfung und Evaluierung der Finanzhilfe erfolgen in enger Abstimmung zwischen der örtlichen Regierung Grönlands, der Regierung Dänemarks und der Kommission.

(2)   Die örtliche Regierung Grönlands gewährleistet, dass die lokalen Behörden und die Zivilgesellschaft während des Programmierungsverfahrens in angemessener Weise konsultiert werden.

(3)   Die örtliche Regierung Grönlands, die Regierung Dänemarks und die Kommission fördern die Koordinierung und die Kohärenz zwischen den nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, den mit Beiträgen aus dem EEF finanzierten Maßnahmen und den Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank einerseits und den Beiträgen der Regierung Dänemarks andererseits.

Artikel 3

Programmierung

(1)   Die im Rahmen des Beschlusses durch die Finanzhilfe der Gemeinschaft zu finanzierenden Maßnahmen werden so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch Genehmigung eines Programmplanungsdokuments für die nachhaltige Entwicklung Grönlands (nachstehend „PDNE“ genannt) nach dem Muster im Anhang programmiert.

(2)   Die örtliche Regierung Grönlands arbeitet nach Konsultationen mit den am Entwicklungsprozess beteiligten Akteuren auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen und vorbildlicher Verfahren einen Vorschlag für das PDNE aus.

Das vorgeschlagene PDNE trägt dem Bedarf und den Besonderheiten Grönlands Rechnung. Es legt die prioritären Maßnahmen fest und fördert die Eigenverantwortung der örtlichen Beteiligten für die Kooperationsprogramme.

Der Vorschlag wird der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt.

(3)   Der Entwurf des PDNE ist Gegenstand eines Meinungsaustauschs zwischen der örtlichen Regierung Grönlands, der Regierung Dänemarks und der Kommission; dabei wird der Verantwortung der Kommission für eine bedarfsgerechte Strategie Rechnung getragen.

Die örtliche Regierung Grönlands übermittelt der Kommission alle erforderlichen Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Durchführbarkeitsstudien, um ihr eine möglichst effiziente Prüfung des PDNE-Entwurfs zu ermöglichen.

Etwaige Unterschiede zwischen der Analyse der örtlichen Regierung Grönlands und der Analyse der Gemeinschaft werden festgehalten.

(4)   Die Kommission prüft den Vorschlag für das PDNE innerhalb von 30 Tagen nach seiner Vorlage durch die örtliche Regierung Grönlands und stellt fest, ob er alle für die Annahme des jährlichen Finanzierungsbeschlusses gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Beschlusses erforderlichen Elemente enthält und ob er mit den Zielen des Beschlusses, dieser Verordnung und der einschlägigen Gemeinschaftspolitik vereinbar ist.

(5)   Die örtliche Regierung Grönlands erstellt die endgültige Fassung des PDNE. Die örtliche Regierung Grönlands und die Kommission nehmen das PDNE gemeinsam an. Die Kommission nimmt das PDNE nach Stellungnahme des Grönland-Ausschusses gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses an.

Artikel 4

Durchführung

(1)   Die Mittel für die Grönland gemäß dem Beschluss gewährte Finanzhilfe werden von der Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses gebunden.

(2)   Der Mittelbindung im Rahmen des PDNE gehen ein jährlicher Finanzierungsbeschluss der Kommission über den sektorbezogenen Haushaltszuschuss sowie ein anschließend zwischen der Kommission und der örtlichen Regierung Grönlands geschlossenes Finanzierungsabkommen voraus. Die Kommission nimmt den jährlichen Finanzierungsbeschluss nach Stellungnahme des Grönland-Ausschusses gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses an.

(3)   Die jährliche Gesamtmittelausstattung schließt einen Richtbetrag von höchstens 1 % zur Finanzierung der Ressourcen für eine effiziente Verwaltung der Hilfe durch die Kommission ein.

Artikel 5

Monitoring, Überprüfung und Evaluierung

(1)   Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Verwaltung der Finanzhilfe der Gemeinschaft ist in erster Linie die örtliche Regierung Grönlands für die diese Hilfe betreffende Finanzkontrolle verantwortlich.

Die Kommission und die örtliche Regierung Grönlands arbeiten zusammen und koordinieren im Interesse größtmöglicher Wirksamkeit Planung, Methoden und Durchführung der Kontrollen. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission tauschen unverzüglich die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen aus.

(2)   Die örtliche Regierung Grönlands überwacht die Durchführung des PDNE.

Zur Prüfung der Effizienz und Qualität der Durchführung der Hilfe verfolgt und prüft die örtliche Regierung Grönlands die bei der Verwirklichung der Einzelziele des PDNE erzielten Fortschritte.

Die örtliche Regierung Grönlands nimmt das Monitoring anhand der im PDNE und im jährlichen Finanzierungsabkommen festgelegten Indikatoren vor. Diese Indikatoren beziehen sich auf den spezifischen Charakter des Programms und auf seine Ziele.

(3)   Die örtliche Regierung Grönlands legt der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht im Einklang mit dem Zeitplan vor, der in den zwischen der Kommission und der örtlichen Regierung Grönlands jedes Jahr zu schließenden Finanzierungsabkommen vorgesehen ist.

Dieser Bericht wird vor Ort ausgearbeitet und von der örtlichen Regierung Grönlands und der Kommission innerhalb von 60 Tagen fertig gestellt.

Er enthält insbesondere:

a)

eine Bewertung der in dem/den Schwerpunktbereich(en) erzielten Ergebnisse, gemessen an den im PDNE festgelegten Zielen und Monitoringindikatoren und den Verpflichtungen der sektorbezogenen Politik,

b)

eine Bewertung der Durchführung der in den Finanzierungsabkommen vorgesehenen laufenden Maßnahmen und der Einhaltung des Zeitplans für die Mittelbindungen und die Auszahlungen und

c)

eine Erklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit.

(4)   Im Rahmen der Halbzeitbewertung gemäß Artikel 13 des Beschlusses werden die ersten Ergebnisse des PDNE, ihre Relevanz und die Fortschritte bei der Verwirklichtung der Ziele geprüft und die Verwendung der Finanzmittel, das Monitoring und die Durchführung sowie der Auszahlungsrhythmus und die Zusammenarbeit zwischen der örtlichen Regierung Grönlands und der Kommission im Allgemeinen bewertet.

Diese Bewertung wird unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten jährlichen Durchführungsberichte unter der Verantwortung der Kommission in Zusammenarbeit mit der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks anhand der im PDNE festgelegten Kriterien durchgeführt und schließt auch die Finanzzuweisung ein.

(5)   Die Evaluierung des PDNE erstreckt sich auf die Verwendung der Mittel, die Wirksamkeit und Effizienz der Hilfe und ihre Auswirkungen; in ihrem Rahmen werden auf der Grundlage bereits vorliegender Evaluierungsergebnisse Schlussfolgerungen gezogen und Empfehlungen ausgesprochen.

Sie umfasst die Faktoren, die zu Erfolg oder Misserfolg der Durchführung sowie zu Fortschritten und Ergebnissen, einschließlich ihrer Nachhaltigkeit, beigetragen haben.

Die Evaluierung des PDNE wird unter der Verantwortung der Kommission in Koordinierung mit der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks durchgeführt.

Die Ergebnisse der Evaluierung werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 6

Schutzmaßnahmen

(1)   Die Kommission setzt die Zahlungen aus und ersucht die örtliche Regierung Grönlands unter Angabe der Gründe, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen, wenn sie nach Abschluss der erforderlichen Kontrollen zu dem Ergebnis kommt, dass

a)

die örtliche Regierung Grönlands ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder

b)

das PDNE insgesamt oder ein Teil des PDNE den Beitrag der Gemeinschaft weder ganz noch teilweise rechtfertigt oder

c)

die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beträchtliche Mängel aufweisen, die zu systematischen Unregelmäßigkeiten führen könnten.

(2)   Außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen die Kommission einer längeren Frist zustimmen kann, verfügt die örtliche Regierung Grönlands über eine Frist von zwei Monaten, um auf ein Ersuchen um Stellungnahme zu reagieren und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen.

(3)   Widerspricht die örtliche Regierung Grönlands den Feststellungen der Kommission, so werden die örtliche Regierung Grönlands und die Regierung Dänemarks von der Kommission zu einer Partnerschaftstagung eingeladen, auf der sich alle Seiten bemühen, eine Einigung über die Feststellungen und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen zu erzielen.

Widerspricht die örtliche Regierung Grönlands den Feststellungen der Kommission und findet deshalb eine Ad-hoc-Partnerschaftstagung statt, so beginnt die dreimonatige Frist nach Absatz 5, innerhalb deren die Kommission einen Beschluss fassen kann, am Tag der Partnerschaftstagung.

(4)   Schlägt die Kommission finanzielle Korrekturen vor, so erhält die örtliche Regierung Grönlands Gelegenheit, durch eine Prüfung der entsprechenden Akten nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer ist, als von der Kommission veranschlagt.

Außer in hinreichend begründeten Fällen beträgt die Frist für diese Prüfung nicht mehr als zwei weitere Monate im Anschluss an die in Absatz 2 genannte 2-Monats-Frist. Die Kommission berücksichtigt alle Beweise, die von der örtlichen Regierung Grönlands innerhalb der vorgegebenen Frist vorgelegt werden.

(5)   Ist bei Ablauf der Frist nach Absatz 2 keine Einigung erzielt und sind von der örtlichen Regierung Grönlands keine Korrekturen vorgenommen worden, so beschließt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks innerhalb von drei Monaten,

a)

die Zahlungen zu kürzen oder

b)

die erforderlichen finanziellen Korrekturen durch vollständige oder teilweise Streichung der Mittelzuweisung vorzunehmen.

(6)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 kann die Kommission nach sorgfältiger Prüfung eine Zwischenzahlung ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie feststellt, dass die betreffende Ausgabe mit einer ernsten Unregelmäßigkeit in Zusammenhang steht, die nicht berichtigt worden ist und die sofortiges Handeln erfordert.

Die Kommission unterrichtet die örtliche Regierung Grönlands von der getroffenen Maßnahme und teilt ihr die Gründe mit. Bestehen nach fünf Monaten die Gründe für die Aussetzung fort oder hat die örtliche Regierung Grönlands der Kommission nicht die Maßnahmen mitgeteilt, die sie zur Behebung der ernsten Unregelmäßigkeit getroffen hat, so können die fälligen Beträge im Einklang mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften wieder eingezogen werden.

Artikel 7

Information und Bekanntmachung

(1)   Die örtliche Regierung Grönlands gewährleistet, dass die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Programme in geeigneter Weise bekannt gemacht werden, um die Rolle der Gemeinschaft bei diesen Programmen ins Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit zu bringen.

(2)   Die örtliche Regierung Grönlands gewährleistet insbesondere, dass Vertreter der Gemeinschaftsorgane in gebührender Weise an den wichtigsten öffentlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit den unterstützten Programmen beteiligt werden.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2007

Für die Kommission

Louis MICHEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 28.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

STRUKTUR DES VORLÄUFIGEN PROGRAMMPLANUNGSDOKUMENTS FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG GRÖNLANDS

Der vollständige Text, einschließlich der Zusammenfassung und der Kapitel 1 bis 5 sollte ungefähr 15 Seiten zuzüglich der Anhänge nicht überschreiten.

Teil A:   Kooperationsstrategie

Zusammenfassung

Das PDNE beginnt mit einer halbseitigen Zusammenfassung. Darin sind die wichtigsten Herausforderungen, vor denen Grönland mittel- und langfristig steht, das Hauptziel des PDNE und die wichtigsten Gründe für die Wahl des Schwerpunktbereichs anzugeben.

Kapitel 1:   Ziele der Zusammenarbeit mit der EG

In diesem Abschnitt sind ausdrücklich die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit der EG zu nennen, wie sie im EG-Vertrag, in dem Beschluss und in der diesbezüglichen Gemeinsamen Erklärung über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits festgelegt sind.

Kapitel 2:   Politische Agenda der örtlichen Regierung Grönlands

In diesem Kapitel sollten Ziele und Vorgaben der örtlichen Regierung Grönlands knapp zusammengefasst werden, wie sie in amtlichen politischen Dokumenten, mittel- oder langfristigen Plänen, Reformstrategien oder Entwicklungsprogrammen niedergelegt sind. Ferner ist anzugeben, wie die örtliche Regierung Grönlands plant, diese Ziele zu verwirklichen, und eine Bewertung der sektorspezifischen Haushaltsmittel hinzuzufügen. Das Kapitel sollte auch eine kurze Bewertung der institutionellen Kapazitäten umfassen.

Kapitel 3:   Bewertung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage

Anzuführen sind die wichtigsten Entwicklungen und Fragen im Bereich der Politik und die entsprechenden Aspekte der äußeren Rahmenbedingungen, einschließlich der politischen Lage, der handelsbezogenen Aspekte, der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der umweltpolitischen Aspekte und schließlich der Nachhaltigkeit der jeweiligen Politik und die mittelfristigen Herausforderungen. Besondere Aufmerksamkeit ist der Bewertung der makroökonomischen Politik Grönlands und der Verwaltung der öffentlichen Ausgaben zu widmen.

Kapitel 4:   Bedarfsgerechte Strategie der EG

In diesem Abschnitt sind die strategischen Entscheidungen für die Zusammenarbeit mit der EG festzulegen; es ist anzugeben, auf welche(n) Bereich(e)/Sektor(en) sich die Hilfe konzentriert. Diese Entscheidungen müssen sich logisch ergeben aus:

den politischen Zielen der EG;

einer Analyse der Lage Grönlands und seiner Entwicklungsstrategie, in der die Zweckmäßigkeit und Nachhaltigkeit der Förderstrategie ermittelt wird;

der Höhe der veranschlagten Mittel;

der Komplementarität mit der Unterstützung anderer wichtiger Partner und den eigenen Programmen der örtlichen Regierung Grönlands. Diese Programme sollten kurz skizziert werden.

Teil B:   Richtprogramm

Kapitel 5:   Richtprogramm

In diesem Kapitel wird das Richtprogramm für Grönland dargelegt, das auf der strategischen Analyse beruht und mit dieser in jeder Hinsicht vereinbar sein muss. Das Richtprogramm ist Bestandteil des PDNE und umfasst folgende Abschnitte.

   Ziele und erwartete Ergebnisse Dieser Abschnitt enthält eine kurze Darstellung von Gesamtzielen und Zweck des von 2007—2013 zu finanzierenden Programms sowie der erwarteten Ergebnisse.

   Finanzrahmen: In diesem Abschnitt werden die Richtbeträge aufgeschlüsselt, die für die Unterstützung der in der Strategie festgelegten prioritären Maßnahmen im Schwerpunktbereich und (gegebenenfalls in anderen Bereichen) von 2007—2013 vorgesehen sind. Alle Beträge sind in Euro anzugeben.

   Schwerpunktbereich: Dieser Abschnitt enthält Informationen über die Einzelziele und die erwarteten Ergebnisse für den Schwerpunktbereich und (gegebenenfalls für andere Bereiche) sowie über die wichtigste Unterstützung. Außerdem sind die politischen/flankierenden Maßnahmen aufzuführen, die von der Regierung als Beitrag zur Umsetzung der bedarfsgerechten Strategie zu treffen sind. Ferner sind die für den Schwerpunktbereich (und gegebenenfalls für andere Bereiche) bestimmten Beträge anzugeben. Auch die beteiligten Akteure werden aufgeführt.

   Finanzierungsmodalitäten: Dieser Abschnitt umfasst eine Prüfung der Vorteile einer Unterstützung in Form eines Haushaltszuschusses und der dafür anzuwendenden Modalitäten.

   Risiken und Annahmen: In diesem Abschnitt wird dargelegt, von welchen Annahmen ausgegangen wird, welche Risiken voraussichtlich die Durchführung des Programms beeinträchtigen und wie sie begrenzt werden könnten.

   Indikatoren: Für die in den Schwerpunktbereich fallenden Politikbereiche sind Indikatoren für Messung der eingesetzten Mittel, des Ertrags, der Ergebnisse und nach Möglichkeit der Auswirkungen festzulegen. Die Indikatoren müssen konkret, kurz-/mittelfristig messbar, erreichbar, realistisch und zeitgebunden sein und ein Ausgangsniveau, ein Ziel und einen klaren Zeitrahmen enthalten, damit bei der jährlichen, der Halbzeit- und der Endüberprüfung Vergleiche gezogen werden können.

   Leistungskontrolle: In diesem Abschnitt sind Vorschriften für eine Leistungsbewertung anhand leicht zugänglicher Informationen festzulegen.

   Querschnittsthemen: Besondere Aufmerksamkeit ist der systematischen Einbeziehung der Querschnittsfragen (geschlechterspezifische Aspekte, Umweltaspekte, Entwicklung der Institutionen und Ausbau der Kapazitäten) in die Bereiche, in denen Hilfe geleistet wird, zu widmen.

   Eine Zusammenfassung der Daten zu Grönland sowie andere zweckdienliche Informationen sollten als Anhang beigefügt werden.