21.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 437/2007 DER KOMMISSION

vom 20. April 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, erforderlichenfalls Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Gemeinschaft zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (2) war der erste Rechtsakt, mit dem derartige Maßnahmen festgelegt wurden.

(2)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 vorgesehenen Maßnahmen sollten im Lichte ihrer operationellen Auswirkungen auf Flughäfen und ihrer Folgen für die Fluggäste überarbeitet werden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 wurden die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 622/2003 festgelegten Maßnahmen als vertraulich eingestuft und nicht veröffentlicht. Dasselbe gilt notwendigerweise für jeden Änderungsrechtsakt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 sollte daher geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

In Bezug auf die Vertraulichkeit dieses Anhangs findet Artikel 3 der genannten Verordnung Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1862/2006 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 36).


ANHANG

Gemäß Artikel 1 wird der Anhang geheim gehalten und nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.