20.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 103/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 423/2007 DES RATES
vom 19. April 2007
über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 zu restriktiven Maßnahmen gegen Iran (1),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. Dezember 2006 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1737(2006) („UNSCR 1737(2006)“) verabschiedet, mit der er beschloss, dass Iran ohne weitere Verzögerungen alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung und Wiederaufbereitung und alle Arbeiten an Projekten im Zusammenhang mit schwerem Wasser auszusetzen und bestimmte vom Gouverneursrat der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) verlangte Schritte zu unternehmen hat, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen für die Bildung von Vertrauen in den ausschließlich friedlichen Zweck des Nuklearprogramms Irans als unerlässlich ansieht. Um Iran davon zu überzeugen, diesem zwingenden Beschluss Folge zu leisten, beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dass alle Mitglieder der Vereinten Nationen eine Reihe restriktiver Maßnahmen treffen. |
(2) |
Im Einklang mit der UNSCR 1737(2006) sind im Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Iran vorgesehen. Zu diesen Maßnahmen gehören Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien, die für die Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran verwendet werden könnten, ein Verbot der Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen, ein Verbot von Investitionen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, ein Verbot der Beschaffung einschlägiger Güter und Technologien aus Iran sowie das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die an diesen Tätigkeiten oder dieser Entwicklung beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen. |
(3) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und daher bedarf es — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für ihre Durchführung, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. |
(4) |
Diese Verordnung enthält eine Ausnahmeregelung zu den allgemeinen Vorschriften des bestehenden Gemeinschaftsrechts über Ausfuhren nach Drittländern und Einfuhren aus Drittländern, insbesondere zu der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (2), soweit diese Verordnung die gleichen Güter und Technologien erfasst. |
(5) |
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, die Liste der verbotenen Güter und Technologien und die Änderungen zu dieser Liste, die der Sanktionsausschuss oder der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verabschieden wird, zu veröffentlichen und die Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollten, auf der Grundlage von Feststellungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses zu ändern. |
(6) |
Was das Verfahren für die Erstellung und Änderung der Liste nach Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung anbelangt, so sollte der Rat selbst die entsprechenden Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Ziele der UNSCR 1737(2006) ausüben, insbesondere die Entwicklung sensibler Technologien durch Iran zur Unterstützung seines Nuklearprogramms und seines Flugkörperprogramms und die proliferationsrelevanten Tätigkeiten der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die diese Programme unterstützen, zu beschränken. |
(7) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein. |
(8) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschließlich im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit Nummer 18 der UNSCR 1737(2006) eingesetzt wurde; |
b) |
„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein; |
c) |
„Güter“ Artikel, Materialien und Ausrüstungen; |
d) |
„Technologien“ auch Software; |
e) |
„Investition“ den Erwerb oder die Erweiterung einer Beteiligung an einem Unternehmen, einschließlich des vollständigen Erwerbs von Unternehmen sowie des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter; |
f) |
„Maklerdienstleistungen“ Tätigkeiten von Personen, Einrichtungen und Partnerschaften, die als Vermittler beim Kauf, beim Verkauf oder bei der Organisation des Transfers von Gütern und Technologien tätig sind oder die Transaktionen aushandeln oder organisieren, die den Transfer von Gütern oder Technologien beinhalten; |
g) |
„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
|
h) |
„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen; |
i) |
„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; |
j) |
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; |
k) |
„Gebiet der Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums. |
Artikel 2
Es ist verboten,
a) |
die folgenden Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen:
|
b) |
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbotes bezweckt oder bewirkt wird. |
Artikel 3
(1) Die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft können nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
(2) In Anhang II werden andere als die in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien aufgeführt, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser, für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat, verwendet werden könnten.
(3) Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung.
(4) Die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien nicht, wenn sie feststellen, dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr zu einer der folgenden Tätigkeiten beitragen würde:
a) |
Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser, |
b) |
Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran oder |
c) |
Ausübung von Tätigkeiten durch Iran im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat. |
(5) Unter den in Absatz 4 aufgeführten Voraussetzungen können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannt sind, eine von ihnen bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Wenn die Mitgliedstaaten nach Absatz 4 eine Genehmigung ablehnen, für ungültig erklären, aussetzen, erheblich einschränken, zurücknehmen oder widerrufen, notifizieren sie dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission und machen ihnen die einschlägigen Informationen zugänglich; dabei beachten sie die die Vertraulichkeit dieser Informationen betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (3).
(7) Bevor ein Mitgliedstaat eine Ausfuhrgenehmigung erteilt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten für ein im Wesentlichen gleiches Geschäft nach Absatz 4 abgelehnt wurde und für die die Ablehnung noch gültig ist, konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, die eine Ablehnung nach den Absätzen 5 und 6 erteilt haben. Beschließt der betroffene Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon und übermittelt ihnen zur Erläuterung seines Beschlusses alle sachdienlichen Informationen.
Artikel 4
Es ist verboten, die in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien von Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder nicht.
Artikel 5
(1) Es ist verboten,
a) |
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in Anhang I aufgeführten Güter zu leisten beziehungsweise zu erbringen; |
b) |
Investitionen in Unternehmen in Iran zu tätigen, die in der Herstellung von in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien tätig sind; |
c) |
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, bereitzustellen; |
d) |
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. |
(2) Ferner unterliegen
a) |
technische Hilfe oder Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Anhang II und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Artikel, wenn diese Hilfe beziehungsweise diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind, |
b) |
Investitionen in Unternehmen in Iran, die in der Herstellung von in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien tätig sind, |
c) |
die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter oder Technologien nach Anhang II oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe, wenn diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind, |
einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats.
(3) Die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen Geschäfte nach Absatz 2 nicht, wenn sie feststellen, dass mit dem Vorgehen zu einer der folgenden Tätigkeiten beigetragen würde:
a) |
Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser, |
b) |
Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran oder |
c) |
Ausübung von Tätigkeiten durch Iran im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat. |
Artikel 6
Die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können ein in Artikel 2 oder Artikel 5 Absatz 1 genanntes Geschäft in Bezug auf Güter und Technologien, Hilfe, Investitionen oder Maklerdienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall vorher festgestellt hat, dass das Geschäft ohne Zweifel weder zur Entwicklung von Technologien, die die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans unterstützen, noch zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde, unter anderem wenn die Güter und Technologien, die Hilfe, die Investitionen oder die Maklerdienstleistungen für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke bestimmt sind, sofern
a) |
der Vertrag über die Lieferung der Güter oder Technologien beziehungsweise über die Leistung der Hilfe geeignete Endverwendergarantien enthält und |
b) |
Iran sich verpflichtet hat, die betreffenden Güter oder Technologien beziehungsweise die betreffende Hilfe nicht für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu verwenden. |
Artikel 7
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang IV werden die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss nach Nummer 12 der UNSCR 1737(2006) benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.
(2) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang V aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang V werden die nicht von Anhang IV erfassten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP
a) |
an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen oder |
b) |
an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen oder |
c) |
im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a oder b genannten Person, Organisation oder Einrichtung handeln oder |
d) |
eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a oder b genannten Person, Organisation oder Einrichtung — auch durch unerlaubte Mittel — stehen. |
(3) Den in den Anhängen IV und V aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(4) Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 8
Abweichend von Artikel 7 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines vor dem 23. Dezember 2006 von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossenen Zurückbehaltungsrechts oder Gegenstand einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts, |
b) |
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist, |
c) |
das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang IV oder Anhang V aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung, |
d) |
die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und |
e) |
im Falle des Artikels 7 Absatz 1 hat der Mitgliedstaat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert. |
Artikel 9
Schuldet eine in Anhang IV oder in Anhang V aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen beziehungsweise übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt worden ist, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannt sind, abweichend von Artikel 7 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass
|
b) |
im Falle des Artikels 7 Absatz 1 hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben und |
c) |
im Falle des Artikels 7 Absatz 2 hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung seiner zuständigen Behörde und ihre Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert. |
Artikel 10
(1) Abweichend von Artikel 7 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
|
b) |
in dem Fall, dass die Genehmigung eine in Anhang IV aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben. |
(2) Abweichend von Artikel 7 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, und
a) |
falls die Genehmigung eine in Anhang IV aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat und |
b) |
falls die Genehmigung eine in Anhang V aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat. |
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 oder Absatz 2 erteilte Genehmigung.
Artikel 11
(1) Artikel 7 Absatz 3 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Gemeinschaft nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.
(2) Artikel 7 Absatz 3 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von
a) |
Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder |
b) |
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem 23. Dezember 2006 geschlossen beziehungsweise übernommen wurden, |
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 eingefroren werden.
Artikel 12
(1) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 3 nicht haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war oder sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie durch ihr Handeln gegen die Verbote verstoßen.
Artikel 13
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
a) |
Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 7 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz beziehungsweise Sitz haben, und — direkt oder über die Mitgliedstaaten — der Kommission zu übermitteln; |
b) |
mit den auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten. |
(2) Zusätzliche Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.
Artikel 14
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen mit ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte aus.
Artikel 15
(1) Die Kommission ändert
a) |
Anhang I auf der Grundlage der Feststellungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses, |
b) |
Anhang III auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, |
c) |
Anhang IV auf der Grundlage der Feststellungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses. |
(2) Der Rat erstellt, überprüft und ändert mit qualifizierter Mehrheit die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 7 Absatz 2 in vollem Einklang mit den vom Rat in Bezug auf Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP gemachten Feststellungen. Die Liste in Anhang V wird in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate überprüft.
(3) Der Rat gibt einzelfallbezogene und spezifische Gründe für die gemäß Absatz 2 getroffenen Beschlüsse an und gibt diese den betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen bekannt.
Artikel 16
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.
Artikel 17
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die in Anhang III aufgeführten Websites aus.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.
Artikel 18
Diese Verordnung gilt
a) |
im Gebiet der Gemeinschaft, |
b) |
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, |
c) |
für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, |
d) |
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, |
e) |
für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden. |
Artikel 19
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 19. April 2007.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Brigitte ZYPRIES
(1) ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49.
(2) ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2006 (ABl. L 74 vom 13.3.2006, S. 1).
(3) ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
ANHANG I
Liste der in Artikel 2 genannten Güter und Technologien
Anmerkung:
Die in diesem Anhang aufgeführten Güter und Technologien sind, soweit möglich, durch Verweis auf die Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 definiert. Ist ein Artikel in diesem Anhang nicht mit einem Gut oder einer Technologie in dem genannten Anhang identisch, so wird der Nummer aus der Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ein „ex“ vorangestellt; maßgebend ist dann die Beschreibung des Gutes oder der Technologie in diesem Anhang.
I.A. Güter
…
I.B. Technologien
…
ANHANG II
Liste der in Artikel 3 genannten Güter und Technologien
Erläuterungen:
1. |
Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte „Beschreibung“ auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000. |
2. |
Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 394/2006“ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung“ beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Dual-Use-Gutes, auf das verwiesen wird, festgelegt sind. |
3. |
Definitionen der Begriffe, die in ‧einfachen Anführungszeichen‧ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut |
4. |
Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 394/2006 des Rates. |
II.A. GÜTER
A0 Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 394/2006 |
||||||
II.A0.001 |
Hohlkathodenlampen wie folgt:
|
— |
||||||
II.A0.002 |
Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm—650 nm |
— |
||||||
II.A0.003 |
Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm—650 nm |
— |
||||||
II.A0.004 |
Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm—650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm—650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm |
— |
||||||
II.A0.005 |
Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht von Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:
|
0A001 |
||||||
II.A0.006 |
Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht von den Unternummern 0A001j und 1A004c erfasst |
0A001j 1A004c |
||||||
II.A0.007 |
Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl 304 oder 316 L Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Faltenbalgventile, erfasst in der Unternummer 0B001c6 und der Nummer 2A226. |
0B001c6 2A226 |
||||||
II.A0.008 |
Plan-, Konvex- und Konkavspiegel, beschichtet mit hochreflektiver oder wellenlängenselektiver Mehrfachvergütung im Wellenlängenbereich 500 nm—650 nm |
0B001g5 |
||||||
II.A0.009 |
Linsen, Polarisatoren, λ/2-Platten, λ/4-Platten, Laserfenster aus Silizium oder Quarz und Rotoren, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm—650 nm beschichtet |
0B001g |
||||||
II.A0.010 |
Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in der Unternummer 2B350h1 erfasst |
2B350 |
||||||
II.A0.011 |
Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002f2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:
Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen |
0B002f2 2B231 |
||||||
II.A0.012 |
Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen) |
0B006 |
||||||
II.A0.013 |
"Natürliches Uran", "abgereichertes Uran" oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst |
0C001 |
A1 Werkstoffe, Chemikalien, „Mikroorganismen“ und „Toxine“
Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 394/2006 |
||||||||||||||
II.A1.001 |
Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS) 298-07-7), in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 Gew.-% |
— |
||||||||||||||
II.A1.002 |
Fluorgas — CAS 7782-41-4 — mit einer Reinheit größer als 95 Gew.-% |
— |
||||||||||||||
II.A1.003 |
Dichtungen und Verschlüsse, bestehend aus einem der folgenden Materialien:
|
|
||||||||||||||
II.A1.004 |
Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, erfasst von Unternummer 1A004c. |
1A004c |
||||||||||||||
II.A1.005 |
Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht elektrolytische Zellen, erfasst von Nummer 1B225 |
1B225 |
||||||||||||||
II.A1.006 |
Platinierte Katalysatoren, soweit nicht erfasst von Nummer 1A225, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion, und Ersatzstoffe (Surrogate) hierfür |
1B231, 1A225 |
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II.A1.007 |
Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht von Unternummer 1C002b4 erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:
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1C002b4 1C202a |
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II.A1.008 |
Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120 000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm |
1C003a |
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II.A1.009 |
"Faser- oder fadenförmige Materialien" oder Prepregs wie folgt:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht "faser- oder fadenförmige Materialien", erfasst von den Unternummern 1C010a, 1C010b, 1C210a und 1C210b. |
1C010a, 1C010b, 1C210a, 1C210b |
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II.A1.010 |
Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder "Kohlenstofffaser-Preforms" wie folgt:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht "faser- oder fadenförmige Materialien", erfasst in Unternummer 1C010e. |
1C010e, 1C210 |
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II.A1.011 |
Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für "Flugkörper", soweit nicht von Unternummer 1C107 erfasst |
1C107 |
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II.A1.012 |
Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst, mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 2 050 MPa bei 293 K (20 °C) Technische Anmerkung: Nummer II.A1.012 erfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung. |
1C216 |
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II.A1.013 |
Wolfram, Tantal, Wolframkarbid, Tantalkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen, erfasst von Nummer 1C226. |
1C226 |
A2 Werkstoffbearbeitung
Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 394/2006 |
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II.A2.001 |
Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht von Nummer 2B116 erfasst:
Technische Anmerkung: Ein ‧Prüftisch‧ ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen. |
2B116 |
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II.A2.002 |
Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer Positioniergenauigkeit mit "allen verfügbaren Kompensationen" von kleiner (besser)/gleich 15 μm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung, erfasst von den Unternummern 2B201b und 2B001c. |
2B201b, 2B001c |
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II.A2.002a |
Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in den Nummern 2B001, 2B201 oder II.A2.002 dieser Liste |
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II.A2.003 |
Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
Technische Anmerkung: "Indicator heads" werden auch als "balancing instrumentation" bezeichnet. |
2B119 |
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II.A2.004 |
Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht von Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über ‧Master-Slave‧-Steuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden. |
2B225 |
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II.A2.005 |
Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen wie folgt: Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 oC |
2B226, 2B227 |
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II.A2.006 |
Oxidationsöfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 oC |
2B226, 2B227 |
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II.A2.007 |
"Druckmessgeräte", soweit nicht in 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit beiden folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: ‧Messgenauigkeit‧ im Sinne der Nummer 2B230 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein. |
2B230 |
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II.A2.008 |
Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren); und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Technische Anmerkung: ‧Carbon-Grafit‧ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt. |
2B350e |
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II.A2.009 |
Industrielle Geräte und Bestandteile, die nicht von Unternummer 2B350d erfasst werden, wie folgt: Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler. |
2B350d |
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II.A2.010 |
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht von Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:
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2B350i |
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II.A2.011 |
Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Zentrifugalseparatoren im Sinne der Unternummer 2B352c. |
2B352c |
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II.A2.012 |
Filter aus gesintertem Metall, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Filter, erfasst von der Unternummer 2B352d. |
2B352d |
A3 Allgemeine Elektronik
Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 394/2006 |
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II.A3.001 |
Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte mit beiden folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Stromversorgungsgeräte, erfasst von der Unternummer 0B001j5 und der Nummer 3A227. |
3A227 |
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II.A3.002 |
Massenspektrometer, soweit nicht von Nummer 3A233 oder Unternummer 0B002g erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:
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3A233 |
A6 Sensoren und Laser
Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 394/2006 |
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II.A6.001 |
Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG) |
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II.A6.002 |
Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe) Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kameras und Bestandteile, erfasst von der Nummer 6A003. |
6A003 |
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II.A6.003 |
Wellenfrontkorrektursysteme für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und "verformbare Spiegel" einschließlich bimorphe Spiegel Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Spiegel im Sinne der Unternummern 6A004a, 6A005e und 6A005f. |
6A004a, 6A005e, 6A005f |
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II.A6.004 |
Argonionen-"Laser" mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Argonionen-"Laser", erfasst von den Unternummern 0B001g5, der Nummer 6A005 und der Unternummer 6A205a. |
6A005a6, 6A205a |
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II.A6.005 |
Halbleiter-"Laser" und Bestandteile hierfür wie folgt:
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6A005b |
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II.A6.006 |
Abstimmbare Halbleiter-"Laser" und abstimmbare Halbleiter-"Laser"-Arrays mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-"Lasern", die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-"Laser"-Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten
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6A005b |
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II.A6.007 |
"Abstimmbare" Festkörper-"Laser", wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Titan-Saphir- und Alexandrit-Laser, erfasst von den Unternummern 0B001g5, 0B001h6 und 6A005c1. |
6A005c1 |
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II.A6.008 |
Neodym-dotierte (andere als Glas-)"Laser" mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1 000 nm und kleiner/gleich 1 100 nm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Neodym-dotierte (andere als Glas-)"Laser", erfasst von der Unternummer 6A005c2b. |
6A005c2 |
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II.A6.009 |
Akustooptische Bestandteile wie folgt:
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6A203b4c |
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II.A6.010 |
Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht erfasst in Unternummer 6A203c, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joules pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird. |
6A203c |
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II.A6.011 |
Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)"Laser"verstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:
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6A205c |
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II.A6.012 |
Gepulste CO2-"Laser" mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht gepulste CO2"Laser"verstärker und -Oszillatoren, erfasst von den Unternummern 6A205d und 0B001h6 sowie der Nummer 6A005. |
6A205d |
A7 Luftfahrtelektronik und Navigation
Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 394/2006 |
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II.A7.001 |
Trägheitssysteme und besonders konstruierte Bestandteile, wie folgt:
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7A003, 7A103 |
II.B. TECHNOLOGIEN
Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 394/2006 |
II.B.001 |
Technologien, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil A aufgeführten Güter erforderlich sind. |
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ANHANG III
Websites mit Informationen über die in Artikel 3 Absatz 3 in Artikel 5 Absatz 3 und in den Artikeln 6, 8, 9, 10 und 13 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
BELGIEN
http://www.diplomatie.be/eusanctions
BULGARIEN
http://www.mfa.government.bg
TSCHECHISCHE REPUBLIK
http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce
DÄNEMARK
http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html
ESTLAND
http://web-visual.vm.ee/est/kat_622/
GRIECHENLAND
http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/
SPANIEN
www.mae.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones+Internacionales
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/
IRLAND
http://www.dfa.ie/un_eu_restrictive_measures_ireland/competent_authorities
ITALIEN
http://www.esteri.it/UE/deroghe.html
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/sanctions
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt
LUXEMBURG
http://www.mae.lu/sanctions
UNGARN
http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/nemzetkozi_szankciok.htm
MALTA
http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp
NIEDERLANDE
http://www.minbuza.nl/sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
http://www.msz.gov.pl
PORTUGAL
http://www.min-nestrangeiros.pt
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/
SLOWAKEI
http://www.foreign.gov.sk
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
VEREINIGTES KÖNIGREICH
http://www.fco.gov.uk/competentauthorities
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Außenbeziehungen |
Direktion A — Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP |
Referat A2 — Krisenmanagement und Konfliktvermeidung |
CHAR 12/106 |
B-1049 Brüssel (Belgien) |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
Tel.: (32 2) 295 55 85, 299 11 76 |
Fax: (32 2) 299 08 73. |
ANHANG IV
Liste der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen
A. |
Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
|
B. |
Natürliche Personen
|
ANHANG V
Liste der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen