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24.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 84/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 317/2007 DER KOMMISSION
vom 23. März 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 936/97 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission (2) ist die Eröffnung und Verwaltung einer Reihe von Zollkontingenten für hochwertiges Rindfleisch auf einer mehrjährigen Grundlage vorgesehen. |
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(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (3) betrifft Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume, die am 1. Januar 2007 anlaufen. Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 enthält insbesondere Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzanträge, Auflagen für Antragsteller und Vorschriften für die Lizenzerteilung. Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird mit der Verordnung auf den letzten Tag des Einfuhrzollkontingentszeitraums begrenzt. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten ab dem 1. Juli 2007 unbeschadet zusätzlicher Bedingungen oder Abweichungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 936/97 vorgesehen sind, auch auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/97 erteilt werden, Anwendung finden. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 936/97 sind daher erforderlichenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 anzugleichen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 936/97 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission am zweiten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Einreichungsfrist für die Anträge abläuft, die Gesamtmenge mit, für die Anträge gestellt wurden. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 derselben Verordnung werden die Lizenzen vorbehaltlich einer Entscheidung der Kommission über die Annahme der Anträge am elften Tag jedes Monats erteilt. Aus praktischen Gründen ist vorzuschreiben, dass die Lizenzen am fünfzehnten Tag jedes Monats erteilt werden. Aufgrund der Feiertage im Jahre 2007 sollte diese Änderung ab April 2007 gelten. |
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(4) |
Einige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 936/97 betreffend Einfuhrzollkontingente in der Vergangenheit sind hinfällig. In dem Bemühen um Klarheit sind sie zu streichen. |
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(5) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (4) werden Einfuhrlizenzen unbeschadet anderer Sondervorschriften für Erzeugnisse einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder einer in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Gruppe von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur beantragt. Aufgrund der Reihe von Erzeugnissen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 936/97 eingeführt werden kann, ist den Antragstellern zu erlauben, ihren Antrag für dieselbe laufende Kontingentnummer nach KN-Code bzw. Gruppe von KN-Codes zu unterteilen. |
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(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 ist daher entsprechend zu ändern. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für den Zeitraum vom 1. Juli eines gegebenen Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, im Folgenden ‚Einfuhrzollkontingentszeitraum‘ genannt, werden folgende Zollkontingente eröffnet:
Bei der Anrechnung auf die Kontingente gemäß Unterabsatz 1 entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen.“ |
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2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für Einfuhren der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Menge wird der Einfuhrzollkontingentszeitraum in zwölf Teilzeiträume von je einem Monat unterteilt. Die je Teilzeitraum verfügbare Menge entspricht einem Zwölftel der Gesamtmenge.“ |
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4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 (1) Der in Artikel 4 genannte Lizenzantrag kann nur in den ersten fünf Tagen jedes Monats jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums eingereicht werden. Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 dürfen sich Anträge für dieselbe laufende Kontingentsnummer auf eines oder mehrere der Erzeugnisse beziehen, die unter die KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes in Anhang I der genannten Verordnung fallen. Falls sich Anträge auf mehrere KN-Codes beziehen, ist die jeweilige Menge anzugeben, die je KN-Code oder Gruppe von KN-Codes beantragt wurde. In allen Fällen sind alle KN-Codes in Feld 16 und ihre Warenbezeichnung in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am zweiten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Einreichungsfrist für die Anträge abläuft, um 16.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge mit, für die Anträge gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Ursprungsländern. (3) Die Einfuhrlizenzen werden am 15. Tag jedes Monats erteilt. In jeder erteilten Lizenz ist die jeweilige Menge je KN-Code bzw. Gruppe von KN-Codes aufzuführen.“ |
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6. |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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7. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Die Echtheitsbescheinigung und die Einfuhrlizenz gelten drei Monate, vom Tag ihrer Erteilung an gerechnet. Die Echtheitsbescheinigung gilt jedoch höchstens bis zum 30. Juni, der auf das Erteilungsdatum folgt.“ |
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8. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Für die in Artikel 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten Mengen gelten die Verordnung (EG) Nr. 1445/95, die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (*1) und die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (*2) unbeschadet der vorliegenden Verordnung. Für die in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 2 Buchstaben a, b, c, d, e und g der vorliegenden Verordnung genannten Mengen gelten die Verordnung (EG) Nr. 1445/95, die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 unbeschadet der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2007. Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 936/97 in der Fassung der vorliegenden Verordnung gilt jedoch ab dem 1. April 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. März 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 26).
(3) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(4) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006.