23.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 309/2007 DES RATES

vom 19. März 2007

zur Änderung der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) (im Folgenden „AKP-EG-Abkommen“ genannt),

gestützt auf den Beschluss Nr. 5/2005 des AKP-EG-Ministerrates vom 25. Juni 2005 über die Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (2),

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Übersee-Assoziationsbeschluss“ genannt) (3),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (4) (im Folgenden „Internes Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (5),

nach Anhörung der Europäischen Investitionsbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. März 2003 die Finanzregelung für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds (6) angenommen, die den Rechtsrahmen für die finanzielle Verwaltung des 9. Europäischen Entwicklungsfonds („EEF“) bildet.

(2)

Diese Verordnung orientiert sich maßgeblich an der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) (im Folgenden „Haushaltsordnung“ genannt).

(3)

Mit dem Beschluss Nr. 2/2002 des AKP-EG-Ministerrates vom 7. Oktober 2002 über die Durchführung der Artikel 28, 29 und 30 des Anhangs IV des Abkommens von Cotonou (8) wurden die allgemeinen Vorschriften, die allgemeinen Bedingungen sowie die Schlichtungs- und Schiedsordnung für die vom EEF finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erlassen.

(4)

In der vorliegenden Verordnung sollten bereits die geplanten Änderungen des Anhangs IV des geänderten AKP-EG-Abkommens berücksichtigt werden, der in allgemeiner Weise auf die Vorschriften der Gemeinschaft für Ausschreibungen verweisen wird, und in den Artikeln 74, 76, 77 und 78 der Finanzregelung für den 9. EEF sollte auf Anhang IV verwiesen werden.

(5)

Diesen Änderungen und den in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Änderungen sollte Rechnung getragen werden, um die Durchführung des 9. EEF zu erleichtern.

(6)

Die Finanzregelung für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Im Rahmen der dezentralen Verwaltung führt die Kommission unbeschadet der Übertragung der übrigen Aufgaben an Einrichtungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 die Mittel des EEF nach Maßgabe der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Modalitäten aus.“

2.

Dem Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

„Die mittelbare Durchführung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 findet auch Anwendung, wenn im Rahmen der dezentralen Verwaltung die übrigen Durchführungsaufgaben an Einrichtungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels übertragen werden.“

3.

In Artikel 14 Absatz 3 wird folgender zweiter Unterabsatz eingefügt:

„Die Kommission unterrichtet den Rat jedes Jahr über die betreffenden Aufgaben und Einrichtungen und begründet in angemessener Weise den Rückgriff auf nationale Institutionen.“

4.

Artikel 54 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission ist verpflichtet, Zahlungen aus EEF-Mitteln auszuführen, wenn der zuständige Anweisungsbefugte

a)

Verträge und Leistungsprogramme nach Artikel 80 Absatz 4 genehmigt;

b)

Finanzhilfevereinbarungen genehmigt.“

5.

Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Verfahren für die Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den aus dem EEF finanzierten Maßnahmen zugunsten von AKP-Staaten sind in Anhang IV des AKP-EG-Abkommens festgelegt.“

6.

Die Artikel 76, 77 und 78 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 76

Im Rahmen der Befugnisse, die ihr im AKP-EG-Abkommen übertragen werden, und nach Maßgabe der Bedingungen nach Anhang IV jenes Abkommens gewährleistet die Kommission, dass eine möglichst breite Beteiligung an den Ausschreibungen für aus dem EEF finanzierte Aufträge zu gleichen Bedingungen gewährleistet ist und die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung beachtet werden.

Artikel 77

Die Kommission unternimmt im Rahmen der Befugnisse, die ihr im AKP-EG-Abkommen übertragen werden, analog zu den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung Schritte zur Schaffung einer zentralen Datenbank mit Angaben zu Bewerbern und Bietern, die sich in einer Situation befinden, die sie im Einklang mit der Regelung nach Anhang IV des AKP-EG-Abkommens von einer Teilnahme an Verfahren für die Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit aus dem EEF finanzierten Maßnahmen ausschließt.

Artikel 78

Im Rahmen der Befugnisse, die ihr im AKP-EG-Abkommen übertragen werden, und nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs IV jenes Abkommens trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die internationalen Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Union und im Internet veröffentlicht werden.“

7.

Die Überschrift von Titel V erhält folgende Fassung:

 

„AUFTRÄGE IN DIREKTER REGIE UND AUFTRÄGE IN INDIREKTER DEZENTRALER REGIE“.

8.

Artikel 80 erhält folgende Fassung:

„Artikel 80

(1)   Dieser Titel regelt die in direkter und die in indirekter dezentraler Regie ausgeführten Aufträge nach Artikel 24 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens. Er findet sinngemäß Anwendung auf die finanzielle Zusammenarbeit mit den ÜLG.

(2)   Bei Aufträgen in direkter Regie werden die Maßnahmen, Projekte und Programme unmittelbar von staatlichen Einrichtungen des bzw. der betreffenden AKP-Staates/n ausgeführt.

Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zu den Ausgaben der genannten Einrichtungen und stellt ihnen zu diesem Zweck fehlende Ausrüstung und/oder fehlendes Material und/oder Mittel zur Verfügung, die sie in die Lage versetzen, das erforderliche zusätzliche Personal, beispielsweise Experten aus den betreffenden AKP-Staaten oder anderen AKP-Staaten, anzuwerben. Der Beitrag der Gemeinschaft deckt nur die Kosten für ergänzende Maßnahmen und befristete Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausführung der betreffenden Aktion.

Die finanzielle Abwicklung der Aufträge in direkter Regie nach den Unterabsätzen 1 und 2 erfolgt über die Konten von Zahlstellen, die von einem Zahlstellenverwalter und einem Rechnungsführer verwaltet werden; deren Ernennung durch den nationalen Anweisungsbefugten bedarf der vorherigen Genehmigung des zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission.

(3)   Bei Aufträgen in indirekter dezentraler Regie betrauen die öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a öffentlich-rechtliche Einrichtungen des bzw. der betreffenden AKP-Staates/n oder privatrechtliche Einrichtungen, die von dem/den betreffenden AKP-Staat(en) rechtlich getrennt sind, mit Aufgaben zur Ausführung der Projekte oder Programme. Diese Einrichtungen übernehmen dann anstelle des nationalen Anweisungsbefugten die Verwaltung und Durchführung der Projekte oder Programme. Die so übertragenen Aufgaben können die Befugnis zum Abschluss und zur Verwaltung von Verträgen und die Vergabe von Aufträgen im Namen und für Rechnung des bzw. der betreffenden AKP-Staaten umfassen.

(4)   Aufträge in direkter Regie und in indirekter dezentraler Regie werden auf der Grundlage von Kostenschätzungen für das betreffende Programm (im Folgenden ‚Leistungsprogramm‘ genannt) ausgeführt. Hierbei handelt es sich um ein Dokument, in dem die erforderlichen Human- und Sachmittel, das Budget sowie die technischen und administrativen Einzelheiten der Abwicklung des betreffenden Projekts für einen bestimmten Zeitraum auf dem Wege der direkten Regie sowie gegebenenfalls auf dem Wege öffentlicher Auftragsvergabe und der Gewährung spezifischer Finanzhilfen geregelt werden. Die Leistungsprogramme werden bei Aufträgen in direkter Regie vom Zahlstellenverwalter und Rechnungsführer nach Absatz 2 und bei Aufträgen in indirekter dezentraler Regie von der Einrichtung nach Absatz 3 aufgestellt und vor Beginn der in dem Dokument vorgesehenen Tätigkeiten vom nationalen Anweisungsbefugten und vom zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission gebilligt.

(5)   Bei der Durchführung der Leistungsprogramme nach Absatz 4 müssen die Verfahren für die Auftragsvergabe und die Gewährung von Finanzhilfen mit den Verfahren in Titel IV beziehungsweise VI übereinstimmen.

(6)   Die Durchführung von Aufträgen in direkter Regie bzw. in indirekter dezentraler Regie ist in den Finanzierungsabkommen nach Artikel 51 Absatz 3 vorzusehen.“

9.

Artikel 81 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Bei Aufträgen in indirekter dezentraler Regie schließt der öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a eine Übertragungsvereinbarung, wenn er einer öffentlich-rechtlichen oder einer mit Aufgaben des öffentlichen Dienstes betrauten privatrechtlichen Einrichtung des bzw. der betreffenden AKP-Staates/n Durchführungsaufgaben überträgt, und er schließt einen Dienstleistungsvertrag, wenn er diese Aufgaben privatrechtlichen Einrichtungen überträgt. Die Kommission sorgt dafür, dass die Übertragungsvereinbarungen bzw. Dienstleistungsverträge Folgendes vorsehen:“.

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

eine klare Definition und eine genaue Abgrenzung der Befugnisse, die den betreffenden Einrichtungen übertragen werden, sowie der Befugnisse der nationalen Anweisungsbefugten;“.

c)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Möglichkeit, nachträgliche Überprüfungen vorzunehmen und finanzielle Sanktionen zu verhängen, wenn die Gewährung von Finanzhilfen und die Zuschlagserteilung durch die betreffende Einrichtung nicht nach den in Buchstabe c genannten Verfahren erfolgt ist;“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für denselben Zeitraum wie das Interne Abkommen.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Horst SEEHOFER


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Abkommen geändert durch das Abkommen vom 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.)

(2)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(5)  ABl. C 12 vom 17.1.2003, S. 19.

(6)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(8)  ABl. L 320 vom 23.11.2002, S. 1.