22.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 301/2007 DES RATES

vom 19. März 2007

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) sind Monitore unter die KN-Codes 8528 51 00, 8528 59 10 und 8528 59 90 eingereiht.

(2)

Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Monitore mit LCD-Technologie und einer Bildschirmdiagonale von 48,5 cm oder weniger sowie einem Bildschirmformat von 4:3 oder 5:4, die unter KN-Code 8528 21 90 einzureihen wären, wurden von der Verordnung (EG) Nr. 493/2005 des Rates vom 16. März 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) für einen begrenzten Zeitraum vollständig ausgesetzt.

(3)

Diese Aussetzung läuft am 31. Dezember 2006 aus.

(4)

Zum Nutzen des Verbrauchers, zur Gewährleistung eines vernünftigen Produktionswachstums und zur Ankurbelung des Konsums in der Gemeinschaft ist es auch im Hinblick auf die Förderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern im Interesse der Gemeinschaft, die derzeitige autonome Zollsatzaussetzung für bestimmte Typen von Monitoren, die in KN-Code 8528 59 90 einzureihen sind, für zwei weitere Jahre ab 1. Januar 2007 zu verlängern.

(5)

Infolge der Änderungen der Nomenklatur als Anhang des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Warenbezeichnung und Kodierung gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 26. Juni 2004 werden im Zuge der Anpassung der Kombinierten Nomenklatur an das Harmonisierte System 2007 diese Waren, die in KN-Code 8528 21 90 einzureihen gewesen wären, ab 1. Januar 2007 in KN-Code 8528 59 90 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Da die mit dieser Verordnung eingeführte Aussetzung eine Verlängerung der Aussetzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 493/2005 ist, die am 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten ist, und da eine Unterbrechung bei der zolltariflichen Behandlung der unter diese Aussetzung fallenden Monitore nicht im Interesse der Gemeinschaft ist, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten und ab 1. Januar 2007 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält Spalte 3 des KN-Codes 8528 59 90 in Kapitel 85, Abschnitt XVI von Teil 2, Zolltarife, folgende Fassung:

„14 (3)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Horst SEEHOFER


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 129/2007 (ABl. L 56 vom 23.2.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1.

(3)  Bis 31. Dezember 2008 autonom ausgesetzter Zollsatz für Monitore mit einer Bildschirmdiagonale von 48,5 cm oder weniger sowie einem Bildschirmformat von 4:3 oder 5:4 (TARIC-Code 8528599030).“