17.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 290/2007 DER KOMMISSION

vom 16. März 2007

zur Festsetzung des in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates genannten Prozentsatzes für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer v und Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann ein für alle Mitgliedstaaten einheitlicher Prozentsatz von Zucker und Isoglucose aus dem Markt genommen werden, um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes zu einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert.

(2)

Die voraussichtliche Bilanz des Wirtschaftsjahres 2007/08 zeigt einen Überschuss auf dem Gemeinschaftsmarkt auf, der insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) weniger Quoten aufgegeben wurden als ursprünglich veranschlagt. Dieser Überschuss, der eine Menge von fast vier Millionen Tonnen Zucker und Isoglucose erreichen könnte, könnte zu einem erheblichen Preisrückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt im Laufe des Wirtschaftsjahres 2007/08 führen.

(3)

Daher ist in Anwendung von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ein Rücknahmeprozentsatz festzusetzen, um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes zu erhalten.

(4)

Die Anwendung der Rücknahme gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bietet jedoch keinen Anreiz für die Erzeuger, ihre Erzeugung zu drosseln, da der Rücknahmeprozentsatz linear auf alle im Rahmen einer Quote erzeugtem Mengen angewendet wird, ohne den etwaigen Bemühungen um eine Anpassung der Erzeugung vonseiten bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen. Das Rücknahmeinstrument kann somit als unbefriedigend gelten, da es dem Entstehen eines Marktüberschusses nicht vorbeugt. Artikel 19 verhindert nämlich nicht die Überschusserzeugung, sondern ermöglicht nur die Rücknahme von bereits erzeugtem Zucker. Dies hat Kosten zur Folge, die vermieden werden könnten, wenn die Überschusserzeugung schon in einem früheren Stadium unterbunden würde.

(5)

Um das Rücknahmeinstrument zu verbessern, indem ein Anreiz für die Erzeuger geschaffen wird, ihre Erzeugung zu drosseln, will die Kommission dem Rat eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/206 vorschlagen, mit der eine Schwelle eingeführt werden soll, bei deren Überschreitung die im Rahmen einer Quote erzeugten Mengen jedes Unternehmens aus dem Markt genommen werden. Mit anderen Worten werden diejenigen Unternehmen, die weniger als die Schwelle erzeugen, von der Rücknahmeverpflichtung ausgenommen, was der Tatsache entspricht, dass sie weniger zum Überschuss beitragen. Somit werden die Unternehmen in der Lage sein, ihre Erzeugung anpassen und insbesondere zu entscheiden, ob ihre Erzeugung die Schwelle überschreiten soll oder nicht.

(6)

Damit die Schwelle für die Anwendung des Rücknahmeprozentsatzes eine tatsächliche Auswirkung auf die Erzeugung hat, muss die Reichweite der Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 begrenzt werden, um zu vermeiden, dass die Zuckerunternehmen den Mindestpreis für Zuckerrübenmengen zahlen müssen, die ihrer gesamten Quote entsprechen, einschließlich der Mengen, für die keine Lieferverträge geschlossen worden sind.

(7)

Eine solche Anpassung des Rücknahmeinstruments kann jedoch nicht rechtzeitig verabschiedet werden, um eine vorbeugende Wirkung auf die Erzeugung des Wirtschaftsjahres 2007/08 zu haben. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorausschätzungen für dieses Wirtschaftsjahr infolge des schlechten Funktionierens des Instrumentes zur Umstrukturierung der Zuckerindustrie einen besonders großen Überschuss erkennen lassen, erweist es sich als notwendig, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 anzuwenden, um dringend eine vorbeugende Maßnahme einzuführen, die in der Einführung einer Schwelle für die Anwendung des Rücknahmeprozentsatzes besteht, so dass die Rücknahmeverpflichtung für diejenigen Unternehmen, die nicht zum Überschuss beitragen, geringer ist. Diese Schwelle ist in einer Höhe festzusetzen, die die Erzeugung einer erheblichen Menge Zucker verhindern kann, die derjenigen entspricht, die ansonsten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aus dem Markt genommen würde.

(8)

Im selben Zusammenhang müsste der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Zwänge im Zusammenhang mit der Vorbeugemaßnahme ernsthafte wirtschaftliche Auswirkungen auf die Unternehmen in den Mitgliedstaaten haben können, die besondere Anstrengungen im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingeführten Umstrukturierungsregelung gemacht haben. Eine solche Auswirkung würde in der Tat dem Ziel selbst dieser Regelung und der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker widersprechen, die Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors zu gewährleisten. Daher ist für die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Prozentsatzes der einzelstaatlichen Quote, die im Rahmen der vorgenannten Umstrukturierungsregelung freigesetzt wurde, eine Ausnahme von der Anwendung des vorbeugenden Rücknahmeprozentsatzes vorzusehen.

(9)

Damit die Maßnahme voll wirksam ist, muss sie vor dem Zeitraum der Zuckerrübenaussaat verabschiedet werden, so dass die Erzeuger und Hersteller ihre Erzeugung des Wirtschaftsjahres 2007/08 unter den bestmöglichen Umständen planen und verwalten können.

(10)

Um jedoch den unsicheren Vorausschätzungen insbesondere bei der Erzeugung Rechnung zu tragen, ist vorzusehen, dass der Rücknahmeprozentsatz erforderlichenfalls angepasst werden kann, wenn detaillierte Angaben über die Bilanz des Wirtschaftsjahres 2007/08 vorliegen. Übersteigt der angepasste Prozentsatz den ursprünglich mit dieser Verordnung festgesetzten Prozentsatz, so muss die Differenz auf die gesamte Quotenerzeugung angewendet werden, da das Ziel der Maßnahme in diesem Stadium nicht mehr die Vorbeugung ist, sondern die Verwaltung des Marktes angesichts eines tatsächlich festgestellten Überschusses.

(11)

Um die Versorgung mit Zucker und/oder Isoglucose für die Herstellung der in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten, ist davon auszugehen, dass es sich bei der aus dem Markt genommenen Menge um Überschusszucker bzw. Überschussisoglucose für das Wirtschaftsjahr 2007/08 handelt, die zu Industriezucker bzw. Industrieisoglucose werden können.

(12)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird die herkömmliche Bedarfsmenge an zur Raffination zu Weißzucker bestimmtem Zucker um denselben Prozentsatz gekürzt, der für die Marktrücknahme festgesetzt wird. Auch im Falle der Festsetzung eines getrennten Rücknahmeprozentsatzes muss die Kürzung der herkömmlichen Bedarfsmenge angepasst werden.

(13)

Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wird der Prozentsatz gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 auf 13,5 % festgesetzt.

(2)   Abweichend von Absatz 1

a)

gilt der darin festgesetzte Prozentsatz nicht für Unternehmen, deren Erzeugung weniger als 86,5 % ihrer Quote für das Wirtschaftsjahr 2007/08 beträgt;

b)

werden bei den Unternehmen, deren Erzeugung 86,5 % ihrer Quote für das Wirtschaftsjahr 2007/08 erreicht oder übersteigt, die über 86,5 % hinaus erzeugten Mengen aus dem Markt genommen;

c)

gilt der in Absatz 1 vorgesehene Prozentsatz nicht für die Mengen, die in den Mitgliedstaaten erzeugt wurden, deren einzelstaatliche Zuckerquote infolge der Aufgabe der Quoten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 ab dem 1. Juli 2006 zu mindestens 50 % freigesetzt wurde.

Für die Mitgliedstaaten, deren einzelstaatliche Zuckerquote infolge der Aufgabe der Quoten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 ab dem 1. Juli 2006 zu weniger als 50 % freigesetzt wurde, wird der in Absatz 1 vorgesehene Prozentsatz nach Maßgabe der freigesetzten Quoten verringert.

Der gemäß diesem Buchstaben geltende Prozentsatz wird im Anhang festgesetzt.

(3)   Der in Absatz 1 festgesetzte Prozentsatz kann spätestens am 31. Oktober 2007 angepasst werden. Falls der zweite Prozentsatz den ersten Prozentsatz überschreitet, gilt die Differenz für die gesamte Quotenerzeugung.

(4)   Die gemäß Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 aus dem Markt genommenen Mengen gelten als Überschusszucker bzw. Überschussisoglucose des Wirtschaftsjahres 2007/08, die zu Industriezucker bzw. Industrieisoglucose werden können.

(5)   Die Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, zumindest den Mindestpreis zu zahlen, gilt nur für die Zuckerrübenmengen, die nach Anwendung der Absätze 1 und 2 im Rahmen der Quote erzeugt werden.

Artikel 2

(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wird der traditionelle Versorgungsbedarf an zur Raffination bestimmtem Zucker gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 auf eine Höchstmenge von 2 110 371 Tonnen festgesetzt, die sich folgendermaßen aufschlüsselt:

a)

171 917 Tonnen für Bulgarien,

b)

256 582 Tonnen für Frankreich,

c)

43 250 Tonnen für Italien,

d)

308 488 Tonnen für Portugal,

e)

285 135 Tonnen für Rumänien,

f)

16 941 Tonnen für Slowenien,

g)

51 835 Tonnen für Finnland,

h)

976 223 Tonnen für das Vereinigte Königreich.

(2)   Die in Absatz 1 festgesetzte Menge wird im Falle der Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 angepasst.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.


ANHANG

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c festgesetzter Rücknahmeprozentsatz

Mitgliedstaat

Rücknahmeprozentsatz

Tschechische Republik

7,29

Griechenland

0

Spanien

10,53

Italien

0

Ungarn

6,21

Portugal (Festland)

0

Slowakei

4,32

Finnland

3,24

Schweden

10,26