2.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 225/2007 DER KOMMISSION

vom 1. März 2007

über die Unterstützung für Umstrukturierung und Umstellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für das Weinwirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 80 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 darf in Gebieten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/l999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds (2) als Ziel-1-Gebiete eingestuft wurden, ein Gemeinschaftszuschuss bis zu 75 % zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten gewährt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (3) aufgehoben. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 fallen unter das Ziel 1 Regionen der Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS II), deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) weniger als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind solche Regionen förderfähig im Rahmen des Ziels „Konvergenz“. Einige Regionen, die unter das Ziel 1 fielen, fallen nicht unter das Ziel „Konvergenz“.

(3)

Dies führt zu spezifischen praktischen Problemen mit den Umstrukturierungs- und Umstellungsplänen, die für das Weinwirtschaftsjahr 2006/07 erstellt und genehmigt wurden für Regionen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 unter das Ziel 1 fielen und im Rahmen des Konvergenzziels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 nicht mehr für eine Finanzierung aus den Strukturfonds in Frage kommen. Es ist schwierig, innerhalb eines Haushaltsjahrs zwischen Zahlungen zu unterscheiden, die für verschiedene gemeinschaftliche Finanzbeiträge in Frage kommen. Es ist daher angezeigt, für das Weinwirtschaftsjahr 2006/07 eine Verlängerung der Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 auf Ziel-1-Regionen vorzusehen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gilt für das Weinwirtschaftsjahr 2006/07 für Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 unter das Ziel 1 fallen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).