20.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 163/2007 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2007

zur Festsetzung des Betrages, den die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern als Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Grundabgabe und dem Betrag dieser Abgabe zu zahlen haben, für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (2), insbesondere auf Artikel 44 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 gilt Folgendes: Liegt der Betrag der Grundproduktionsabgabe oder der Betrag der B-Abgabe unter dem in Artikel 15 Absatz 3 bzw. 4 derselben Verordnung genannten und gegebenenfalls nach Absatz 5 desselben Artikels revidierten Höchstbetrag, so sind die Zuckerhersteller verpflichtet, den Zuckerrübenverkäufern 60 % des Unterschieds zwischen dem Höchstbetrag der Grundabgabe bzw. B-Abgabe und dem Betrag der zu erhebenden Grundabgabe bzw. B-Abgabe zu zahlen. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor (3), die für die Erzeugung des Wirtschaftsjahres 2005/06 weiterhin gilt, werden die genannten zu zahlenden Beträge zur selben Zeit wie die Produktionsabgabenbeträge und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt.

(2)

Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 ist der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG) Nr. 1296/2005 der Kommission vom 5. August 2005 zur Revision des Höchstbetrags der B-Quoten-Abgabe für Zucker und zur Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 2005/06 (4) auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker erhöht worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 164/2007 der Kommission vom 19. Februar 2007 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (5) ist die Grundabgabe auf 1,0022 % und ist keine B-Abgabe festgesetzt worden. Aufgrund dieser Unterschiede ist gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 der von den Zuckerherstellern an die Zuckerrübenverkäufer zu entrichtende Betrag je Tonne A- und B-Zuckerrüben der Standardqualität festzusetzen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 werden die in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern zu zahlen haben, auf 0,492 EUR je Tonne A-Zuckerrüben und auf 18,372 EUR je Tonne B-Zuckerrüben der Standardqualität festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(2)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 der Kommission (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39).

(4)  ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 20.

(5)  Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.