15.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 141/2007 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2007

über die Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ herstellen oder in Verkehr bringen, in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sieht eine Zulassungspflicht für bestimmte Futtermittelbetriebe vor. Ein grundlegendes Ziel des mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 eingerichteten Zulassungssystems besteht darin, die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Hygienevorschriften durch Betriebe zu gewährleisten, die für die Futtermittelsicherheit relevante Erzeugnisse herstellen oder in Verkehr bringen. Gemäß der Verordnung kann der Geltungsbereich der Zulassungspflicht erweitert werden.

(2)

„Kokzidiostatika und Histomonostatika“ bilden eine der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2) genannten Kategorien von Futtermittelzusatzstoffen. Futtermittelzusatzstoffe dieser Kategorie sind in gleichem Maße für die Futtermittelsicherheit von Bedeutung wie Stoffe der Kategorien, für die die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 eine Zulassungspflicht festlegt.

(3)

Für Betriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ herstellen und/oder in Verkehr bringen, sollten daher die gleichen Zulassungsbedingungen gelten.

(4)

Für Betriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ herstellen und/oder in Verkehr bringen und für die die nationalen Rechtsvorschriften bislang keine Zulassungspflicht vorsahen, sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden. Gemäß der Richtlinie 95/69/EG des Rates (3) zugelassene Betriebe werden bereits durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 abgedeckt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Futtermittelunternehmer sorgen dafür, dass von ihnen geführte Betriebe, die unter die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 fallen und Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ herstellen und/oder in Verkehr bringen, die Zulassung der zuständigen Behörde erhalten. Diese Zulassung erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

Artikel 2

Betriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ herstellen und/oder in Verkehr bringen und für die die nationalen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung keine Zulassungspflicht für die oben genannte Kategorie von Futtermittelzusatzstoffen vorsehen, können ihre Tätigkeit fortsetzen, bis über ihren Antrag auf Zulassung entschieden wurde, vorausgesetzt sie stellen spätestens bis zum 7. Juni 2007 einen solchen Antrag bei der für den Sitz des jeweiligen Betriebs zuständigen Behörde.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 7. April 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(3)  ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15. Richtlinie aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 183/2005.