2.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 100/2007 DER KOMMISSION
vom 1. Februar 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 877/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Mitteilung der auf dem Markt für bestimmtes frisches Obst und Gemüse festgestellten Notierungen aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission für jeden Markttag eines jeden der betreffenden Wirtschaftsjahre die Notierungen mit, die auf ihren repräsentativen Erzeugermärkten für bestimmte Erzeugnisse mit definierten Handelsmerkmalen wie Sorte oder Typ, Klasse, Größe und Aufmachung festgestellt werden. |
(2) |
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 877/2004 der Kommission (2) enthält eine Liste der repräsentativen Märkte, auf denen ein beträchtlicher Anteil der nationalen Erzeugung eines bestimmten Erzeugnisses während des gesamten Wirtschaftsjahrs oder während eines der Zeiträume, in die das Jahr unterteilt ist, vermarktet wird. |
(3) |
Aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 sind für diese Länder repräsentative Märkte festzulegen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 877/2004 ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 877/2004 wird wie folgt geändert:
a) |
„Sofia (BG)“ wird zu den repräsentativen Märkten für folgende Erzeugnisse hinzugefügt: „Tomaten/Paradeiser“, „Auberginen/Melanzani“, „Wassermelonen“, „Melonen“, „Aprikosen/Marillen“, „Pfirsiche“, „Tafeltrauben“, „Kirschen“, „Gurken“, „Pflaumen“ und „Gemüsepaprika“; |
b) |
„Bukarest (RO)“ wird zu den repräsentativen Märkten für folgende Erzeugnisse hinzugefügt: „Tomaten/Paradeiser“, „Auberginen/Melanzani“, „Wassermelonen“, „Aprikosen/Marillen“, „Äpfel“, „Kirschen“, „Gurken“, „Knoblauch“, „Karotten“, „Pflaumen“, „Gemüsepaprika“, „Zwiebeln“ und „Bohnen/Fisolen“. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Februar 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).
(2) ABl. L 162 vom 30.4.2004 S. 54. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 974/2006 (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 68).