26.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 68/2007 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2007

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Januar 2007 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1233/2006 genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1233/2006 der Kommission vom 16. August 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1233/2006 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2007 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1233/2006 für insgesamt die Menge gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 225 vom 17.8.2006, S. 14.


ANHANG

Laufende Nummer

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007

Zur Verfügung stehende Menge für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2007

(t)

09.4170

100

3 719,7

„—“

:

Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.