24.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 51/2007 DER KOMMISSION
vom 23. Januar 2007
über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Pilzkonserven im Jahr 2007
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mengen, für die die traditionellen Einführer und/oder die neuen Einführer zwischen dem 2. und 8. Januar 2007 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven (3) Lizenzen beantragt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China und in anderen Ländern. |
(2) |
Daher ist festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission bis 16. Januar 2007 übermittelten Anträgen stattgegeben werden kann — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Den zwischen dem 2. und 8. Januar 2007 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 gestellten und der Kommission zum 16. Januar 2007 übermittelten Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen wird nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß Anhang der vorliegenden Verordnung stattgegeben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Januar 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 91.
ANHANG
Ursprung der Erzeugnisse |
Zuteilungsprozentsätze |
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China |
Andere Drittländer als China |
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49,125046 % |
100 % |
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6,714974 % |
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