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14.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 329/37 |
RICHTLINIE 2007/72/EG DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2007
zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich der Aufnahme der Art Galega orientalis Lam.
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Bei Galega orientalis Lam. handelt es sich um eine Futterpflanze, die in bestimmten Mitgliedstaaten in großem Umfang angebaut wird und für die Verbesserung der Qualität von Futtermitteln für landwirtschaftliche Nutztiere von erheblicher Bedeutung ist. |
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(2) |
Diese Art fällt derzeit nicht unter die einheitlichen Saatgutanerkennungsvorschriften der Richtlinie 66/401/EWG, weshalb das Prinzip des freien Warenverkehrs für das fragliche Saatgut nicht gilt. |
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(3) |
Da die Art Galega orientalis Lam. alle einschlägigen Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt, sollte sie in die Liste in Richtlinie 66/401/EWG aufgenommen werden. |
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(4) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A Unterbuchstabe b wird zwischen der Überschrift „Leguminosae Hülsenfrüchte“ und „Hedysarum coronarium L. Spanische Esparsette“ folgender Eintrag eingefügt: „ Galega orientalis Lam. Geißraute“. |
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2. |
In Artikel 3 Absatz 1 wird zwischen „Festuca rubra L. x Festulolium“ und „Lolium multiflorum Lam.“ folgender Eintrag eingefügt: „ Galega orientalis Lam. Geißraute“. |
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3. |
Die Anhänge II und III werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert. |
Artikel 2
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Dezember 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).
ANHANG
1.
Anhang II der Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:|
a) |
In Abschnitt I „ZERTIFIZIERTES SAATGUT“ wird in der Tabelle unter Nummer 2 Buchstabe A zwischen der Überschrift „LEGUMINOSAE“ und „Hedysarum coronarium“ folgende Zeile eingefügt:
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b) |
In Abschnitt II „BASISSAATGUT“ wird in der Tabelle unter Nummer 2 Buchstabe A zwischen der Überschrift „LEGUMINOSAE“ und „Hedysarum coronarium“ folgende Zeile eingefügt:
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2.
In der Tabelle in Anhang III wird zwischen der Überschrift „LEGUMINOSAE“ und „Hedysarum coronarium“ folgende Zeile eingefügt:|
Art |
Höchstgewicht einer Partie (in Tonnen) |
Mindestgewicht einer aus einer Partie zu ziehenden Probe (in Gramm) |
Gewicht einer Teilprobe für die Auszählung gemäß Anhang II, I, 2A, Spalten 12—14 und gemäß Anhang II, II, 2A, Spalten 3—7 (in Gramm) |
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1 |
2 |
3 |
4 |
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„Galega orientalis Lam. |
10 |
250 |
200 “ |