14.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/37


RICHTLINIE 2007/72/EG DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2007

zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich der Aufnahme der Art Galega orientalis Lam.

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei Galega orientalis Lam. handelt es sich um eine Futterpflanze, die in bestimmten Mitgliedstaaten in großem Umfang angebaut wird und für die Verbesserung der Qualität von Futtermitteln für landwirtschaftliche Nutztiere von erheblicher Bedeutung ist.

(2)

Diese Art fällt derzeit nicht unter die einheitlichen Saatgutanerkennungsvorschriften der Richtlinie 66/401/EWG, weshalb das Prinzip des freien Warenverkehrs für das fragliche Saatgut nicht gilt.

(3)

Da die Art Galega orientalis Lam. alle einschlägigen Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt, sollte sie in die Liste in Richtlinie 66/401/EWG aufgenommen werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A Unterbuchstabe b wird zwischen der Überschrift „Leguminosae Hülsenfrüchte“ und „Hedysarum coronarium L. Spanische Esparsette“ folgender Eintrag eingefügt:

„ Galega orientalis Lam. Geißraute“.

2.

In Artikel 3 Absatz 1 wird zwischen „Festuca rubra L. x Festulolium“ und „Lolium multiflorum Lam.“ folgender Eintrag eingefügt:

„ Galega orientalis Lam. Geißraute“.

3.

Die Anhänge II und III werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).


ANHANG

1.   

Anhang II der Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt I „ZERTIFIZIERTES SAATGUT“ wird in der Tabelle unter Nummer 2 Buchstabe A zwischen der Überschrift „LEGUMINOSAE“ und „Hedysarum coronarium“ folgende Zeile eingefügt:

Art

Keimfähigkeit

Technische Reinheit

Höchstanteil an Körnern anderer Pflanzenarten in einer Probe mit dem in Anhang III Spalte 4 angegebenen Gewicht

(Gesamtzahl je Spalte)

Voraussetzungen hinsichtlich des Anteils an Körnern von Lupinen anderer Farbe und von Bitterlupinen

Mindestkeimfähigkeit

(in v. H. der reinen Körner)

Höchstanteil an hartschaligen Körnern

(in v. H. der reinen Körner)

Technische Mindestreinheit

(in v. H. des Gewichtes)

Höchstanteil an Körnern anderer Pflanzenarten

(in v. H. des Gewichtes)

Insgesamt

Eine einzelne Art

Agropyron repens

Alopecurus myosuroides

Melilotus spp.

Raphanus raphanistrum

Sinapis arvensis

Avena fatua, Avena ludoviciana, Avena sterilis

Cuscuta spp.

Rumex spp. außer Rumex acetosella und Rumex maritimus

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

„Galega orientalis Lam.

60

40

97

2,0

1,5

 

 

0,3

0

0

0

0 (l) (m)

10 (e)“

 

b)

In Abschnitt II „BASISSAATGUT“ wird in der Tabelle unter Nummer 2 Buchstabe A zwischen der Überschrift „LEGUMINOSAE“ und „Hedysarum coronarium“ folgende Zeile eingefügt:

Art

Höchstanteil an Körnern anderer Pflanzenarten

Sonstige Normen oder Voraussetzungen

Insgesamt

(in v. H. des Gewichtes)

Höchstanteil in einer Probe mit dem in Anhang III Spalte 4 angegebenen Gewicht

(Gesamtzahl je Spalte)

Eine einzelne Art

Rumex spp. außer Rumex acetosella und Rumex maritimus

Agropyron repens

Alopecurus myosuroides

Melilotus spp.

 

1

2

3

4

5

6

7

8

„Galega orientalis Lam.

0,3

20

2

 

 

(e)

(j)“

2.   

In der Tabelle in Anhang III wird zwischen der Überschrift „LEGUMINOSAE“ und „Hedysarum coronarium“ folgende Zeile eingefügt:

Art

Höchstgewicht einer Partie

(in Tonnen)

Mindestgewicht einer aus einer Partie zu ziehenden Probe

(in Gramm)

Gewicht einer Teilprobe für die Auszählung gemäß Anhang II, I, 2A, Spalten 12—14 und gemäß Anhang II, II, 2A, Spalten 3—7

(in Gramm)

1

2

3

4

„Galega orientalis Lam.

10

250

200 “