18.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/61


RICHTLINIE 2007/57/EG DER KOMMISSION

vom 17. September 2007

zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (4), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Rückstandshöchstgehalte ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.

(2)

Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden ständig überprüft und können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Der Kommission wurden Informationen über neue oder geänderte Anwendungen übermittelt, die zu Änderungen der Rückstandshöchstgehalte von Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb und Thiram führen müssten.

(3)

Der Wirkstoff Ziram wurde mit der Richtlinie 2003/81/EG der Kommission (5) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (6) aufgenommen. Die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG stützte sich auf die Bewertung der Informationen über die vorgeschlagene Verwendung. Die vorliegenden Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festsetzen zu können.

(4)

In den Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sind bereits gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalte für Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb und Thiram festgelegt. Diese Gehalte wurden bei der Anpassung der Rückstandshöchstgehalte durch die vorliegende Richtlinie berücksichtigt. Da die Rückstände von Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram bei der Routineüberwachung nicht einzeln nachgewiesen werden können, werden Rückstandshöchstgehalte für die gesamte Gruppe dieser Schädlingsbekämpfungsmittel festgelegt, die auch unter der Bezeichnung Dithiocarbamate bekannt sind. Für Propineb, Thiram und Ziram gibt es Verfahren zum Einzelnachweis, allerdings nicht für die Routineuntersuchung. Diese Verfahren sollten von Fall zu Fall eingesetzt werden, wenn die spezifische Quantifizierung von Propineb, Ziram und/oder Thiram erforderlich ist.

(5)

In den Prüfberichten der Kommission, die im Hinblick auf die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erstellt wurden, wurden die zulässige Tagesdosis (Acceptable Daily Intake — ADI) und soweit erforderlich die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose — ARfD) für diese Wirkstoffe festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die mit dem betreffenden Wirkstoff behandelt wurden, wurde nach Gemeinschaftsmethoden geprüft und bewertet. Ferner wurde den von der Weltgesundheitsorganisation (7) veröffentlichten Leitlinien und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ (8) zur angewandten Methode Rechnung getragen. Es wurde der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte nicht zu einer Überschreitung dieser ADI oder ARfD führen werden.

(6)

Ergibt die zugelassene Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Anwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Anwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel eingesetzt, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so sollte die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt werden.

(7)

Daher müssen die in den Anhängen der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG festgesetzten Rückstandshöchstgehalte geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Anwendungsverbots zu ermöglichen und den Verbraucher zu schützen. Wurden in den Anhängen der genannten Richtlinien bereits Rückstandshöchstgehalte festgesetzt, so sollten diese geändert werden. Wurden noch keine Rückstandshöchstgehalte bestimmt, so sollten sie erstmals festgesetzt werden.

(8)

Die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG wird der Eintrag zu Thiram gestrichen.

Artikel 2

Die Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

Die Richtlinie 86/363/EWG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 4

Die Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 18. März 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 19. März 2008 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. September 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/8/EG der Kommission (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 9).

(2)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/27/EG der Kommission (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 31).

(3)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/28/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 26.5.2007, S. 6).

(4)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/39/EG der Kommission (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 25).

(5)  ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 29.

(6)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/52/EG der Kommission (ABl. L 214 vom 17.8.2007, S. 3).

(7)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).

(8)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses vom 14. Juli 1998 zu Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates (http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/index_en.html).


ANHANG I

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG erhalten die Zeilen betreffend „Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb (ausgedrückt als CS2)“ folgenden Wortlaut:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Höchstgehalt (mg/kg)

Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram (1)  (2)

1 Weizen, Roggen, Triticale, Spelz (ma, mz)

2 Gerste, Hafer (ma, mz)

0,05 (4) Sonstiges Getreide

Propineb (ausgedrückt als Propilendiamin) (3)

0,05 (4)

GETREIDE

Thiram (ausgedrückt als Thiram) (3)

0,1 (4)

GETREIDE

Ziram (ausgedrückt als Ziram) (3)

0,1 (4)

GETREIDE


(1)  Die als CS2 ausgedrückten Rückstandshöchstgehalte können von verschiedenen Dithiocarbamaten herrühren und spiegeln daher keine einzelne gute landwirtschaftliche Praxis (GLP) wider. Daher können diese Rückstandshöchstgehalte nicht zur Überprüfung einer GLP herangezogen werden.

(2)  In Klammern: Ursprung des Rückstandes (ma: Maneb; mz: Mancozeb; me: Metiram; pr: Propineb; t: Thiram; z: Ziram).

(3)  Da alle Dithiocarbamate den CS2-Rückstand ergeben, ist ihre Unterscheidung im Allgemeinen nicht möglich. Für Propineb, Ziram und Thiram gibt es jedoch Verfahren zum Einzelnachweis. Diese Verfahren sollten von Fall zu Fall angewandt werden, wenn die spezifische Quantifizierung von Propineb, Ziram und/oder Thiram erforderlich ist.

(4)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


ANHANG II

In Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG erhalten die Zeilen betreffend „Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb (ausgedrückt als CS2)“ folgenden Wortlaut:

 

Höchstgehalt (mg/kg)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Bei Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602

Bei Milch und Milcherzeugnissen, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406

Bei Frischei ohne Schale, Vogeleiern und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408

„Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


ANHANG III

In Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG erhält die Zeile betreffend „Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb (ausgedrückt als CS2)“ folgenden Wortlaut:

 

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram (1)  (2)

Propineb (ausgedrückt als Propilendiamin) (3)

Thiram (ausgedrückt als Thiram) (3)

Ziram (ausgedrückt als Ziram (3)

1.   

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

i)

ZITRUSFRÜCHTE

5 (mz)

0,05 (4)

0,1 (4)

0,1 (4)

Grapefruit

 

 

 

 

Zitronen

 

 

 

 

Limonen

 

 

 

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden)

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

Pampelmusen

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

 

0,05 (4)

0,1 (4)

0,1 (4)

Mandeln

 

 

 

 

Paranüsse

 

 

 

 

Kaschu-Nüsse

 

 

 

 

Esskastanien, Edelkastanien

 

 

 

 

Kokosnüsse

 

 

 

 

Haselnüsse

 

 

 

 

Macadamianüsse

 

 

 

 

Pekannüsse

 

 

 

 

Pinienkerne

 

 

 

 

Pistazien

 

 

 

 

Walnüsse

0,1 (mz)

 

 

 

Sonstige

0,05 (4)

 

 

 

iii)

KERNOBST

5 (ma, mz, me, pr, t, z)

0,3

 

 

Äpfel

 

 

5

0,1 (4)

Birnen

 

 

5

1

Quitten

 

 

 

 

Sonstige

 

 

0,1 (4)

0,1 (4)

iv)

STEINOBST

 

 

 

 

Aprikosen/Marillen

2 (mz, t)

 

3

 

Kirschen

2 (mz, me, pr, t, z)

0,3

3

5

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden)

2 (mz, t)

 

3

 

Pflaumen

2 (mz, me, t, z)

 

2

2

Sonstige

0,05 (4)

0,05 (4)

0,1 (4)

0,1 (4)

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

 

 

0,1 (4)

a)

Tafel- und Keltertrauben

5 (ma, mz, me, pr, t)

 

 

 

Tafeltrauben

 

1

0,1 (4)

 

Keltertrauben

 

1

3

 

b)

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

10 (t)

0,05 (4)

10

 

c)

Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

0,05 (4)

0,05 (4)

0,1 (4)

 

Brombeeren

 

 

 

 

Taubeeren

 

 

 

 

Loganbeeren

 

 

 

 

Himbeeren

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)

 

0,05 (4)

0,1 (4)

 

Heidelbeeren

 

 

 

 

Preiselbeeren

 

 

 

 

Johannisbeeren/Ribisel (rot, schwarz und weiß)

5 (mz)

 

 

 

Stachelbeeren

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (4)

 

 

 

e)

Wildfrüchte

0,05 (4)

0,05 (4)

0,1 (4)

 

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

 

 

0,1 (4)

0,1 (4)

Avocados

 

 

 

 

Bananen

2 (mz, me)

 

 

 

Datteln

 

 

 

 

Feigen

 

 

 

 

Kiwis

 

 

 

 

Kumquats

 

 

 

 

Litschis

 

 

 

 

Mangos

2 (mz)

 

 

 

Oliven (Tafeloliven)

5 (mz, pr)

0,3

 

 

Oliven (Kelteroliven)

5 (mz, pr)

0,3

 

 

Papayas

7 (mz)

 

 

 

Passionsfrüchte

 

 

 

 

Ananas

 

 

 

 

Granatäpfel

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (4)

0,05 (4)

 

 

2.

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

 

 

 

0,1 (4)

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

 

 

0,1 (4)

 

Rote Rüben, Rote Bete

0,5 (mz)

 

 

 

Karotten und Möhren

0,2 (mz)

 

 

 

Maniok, Kassava

 

 

 

 

Knollensellerie

0,3 (ma, me, pr, t)

0,3

 

 

Meerrettich/Kren

0,2 (mz)

 

 

 

Topinambur

 

 

 

 

Pastinaken

0,2 (mz)

 

 

 

Petersilienwurzel

0,2 (mz)

 

 

 

Rettiche und Radieschen

 

 

 

 

Schwarzwurzeln

0,2 (mz)

 

 

 

Süßkartoffeln

 

 

 

 

Kohlrüben

 

 

 

 

Speiserüben

 

 

 

 

Yamswurzeln

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (4)

0,05 (4)

 

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

 

0,05 (4)

0,1 (4)

 

Knoblauch

0,1 (mz)

 

 

 

Zwiebeln

1 (ma, mz)

 

 

 

Schalotten

1 (ma, mz)

 

 

 

Frühlingszwiebeln

1 (mz)

 

 

 

Sonstige

0,05 (4)

 

 

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

 

0,1 (4)

 

a)

Solanaceae

 

 

 

 

Tomaten/Paradeiser

3 (mz, me, pr)

2

 

 

Paprika

5 (mz, pr)

1

 

 

Auberginen/Melanzani

3 (mz, me)

 

 

 

Okra

0,5 (mz)

 

 

 

Sonstige

0,05 (4)

0,05 (4)

 

 

b)

Curcubitaceae — mit genießbarer Schale

2 (mz, pr)

 

 

 

Gurken

 

2

 

 

Einlegegurken

 

 

 

 

Zucchini

 

 

 

 

Sonstige

 

0,05 (4)

 

 

c)

Cucurbitaceae — mit ungenießbarer Schale

1 (mz, pr)

 

 

 

Melonen

 

1

 

 

Kürbisse

 

 

 

 

Wassermelonen

 

1

 

 

Sonstige

 

0,05 (4)

 

 

d)

Zuckermais

0,05 (4)

0,05 (4)

 

 

iv)

KOHLGEMÜSE

 

0,05 (4)

0,1 (4)

 

a)

Blumenkohle

1 (mz)

 

 

 

Broccoli (einschließlich Calabrese)

 

 

 

 

Blumenkohl/Karfiol

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

b)

Kopfkohle

 

 

 

 

Rosenkohl/Kohlsprossen

2 (mz)

 

 

 

Kopfkohl

3 (mz)

 

 

 

Sonstige

0,05 (4)

 

 

 

c)

Blattkohle

0,5 (mz)

 

 

 

Chinakohl

 

 

 

 

Grünkohl

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

d)

Kohlrabi

1 (mz)

 

 

 

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

 

0,05 (4)

 

 

a)

Salate und ähnliche

5 (mz, me, t)

 

 

 

Gartenkresse

 

 

 

 

Feldsalat/Vogerlsalat

 

 

 

 

Kopfsalat

 

 

2

 

Breitblättrige Endivie

 

 

2

 

Rucola

 

 

 

 

Blätter und Blattstiele der Brassica einschl. Grüngemüse von Speiserüben

 

 

 

 

Sonstige

 

 

0,1 (4)

 

b)

Spinat und ähnliche

0,05 (4)

 

0,1 (4)

 

Spinat

 

 

 

 

Mangold

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

c)

Brunnenkresse

0,3 (mz)

 

0,1 (4)

 

d)

Chicorée

0,5 (mz)

 

0,1 (4)

 

e)

Frische Kräuter

5 (mz, me)

 

0,1 (4)

 

Kerbel

 

 

 

 

Schnittlauch

 

 

 

 

Petersilie

 

 

 

 

Sellerieblätter

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

 

0,05 (4)

0,1 (4)

 

Bohnen (mit Hülsen)

1 (mz)

 

 

 

Bohnen (ohne Hülsen)

0,1 (mz)

 

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

1 (ma, mz)

 

 

 

Erbsen (ohne Hülsen)

0,1 (mz)

 

 

 

Sonstige

0,05 (4)

 

 

 

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

 

0,05 (4)

0,1 (4)

 

Spargel

0,5 (mz)

 

 

 

Kardonen

 

 

 

 

Stangensellerie

 

 

 

 

Fenchel

 

 

 

 

Artischocken

 

 

 

 

Porree

3 (ma, mz)

 

 

 

Rhabarber

0,5 (mz)

 

 

 

Sonstige

0,05 (4)

 

 

 

viii)

PILZE

0,05 (4)

0,05 (4)

0,1 (4)

 

a)

Zuchtpilze

 

 

 

 

b)

Wildpilze

 

 

 

 

3.

Hülsenfrüchte

 

0,05 (4)

0,1 (4)

0,1 (4)

Bohnen

0,1 (mz)

 

 

 

Linsen

 

 

 

 

Erbsen

0,1 (mz)

 

 

 

Lupinen

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (4)

 

 

 

4.

Ölsaaten

 

0,1 (4)

0,1 (4)

0,1 (4)

Leinsamen

 

 

 

 

Erdnüsse

 

 

 

 

Mohnsamen

 

 

 

 

Sesamsamen

 

 

 

 

Sonnenblumenkerne

 

 

 

 

Rapssamen

0,5 (ma, mz)

 

 

 

Sojabohnen

 

 

 

 

Senfkörner

 

 

 

 

Baumwollsamen

 

 

 

 

Hanfsamen

 

 

 

 

Kürbiskerne

 

 

 

 

Sonstige

0,1 (4)

 

 

 

5.

Kartoffeln/Erdäpfel

0,3 (ma, mz, me, pr)

0,2

0,1 (4)

0,1 (4)

Frühkartoffeln

 

 

 

 

Lagerkartoffeln

 

 

 

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)

0,1 (4)

0,1 (4)

0,2 (4)

0,2 (4)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

25 (pr)

50

0,2 (4)

0,2 (4)


(1)  Die als CS2 ausgedrückten Rückstandshöchstgehalte können von verschiedenen Dithiocarbamaten herrühren und spiegeln daher keine einzelne gute landwirtschaftliche Praxis (GLP) wider. Daher können diese Rückstandshöchstgehalte nicht zur Überprüfung einer GLP herangezogen werden.

(2)  In Klammern: Ursprung des Rückstandes (ma: Maneb; mz: Mancozeb; me: Metiram; pr: Propineb; t: Thiram; z: Ziram).

(3)  Da alle Dithiocarbamate den CS2-Rückstand ergeben, ist ihre Unterscheidung im Allgemeinen nicht möglich. Für Propineb, Ziram und Thiram gibt es jedoch Verfahren zum Einzelnachweis. Diese Verfahren sollten von Fall zu Fall angewandt werden, wenn die spezifische Quantifizierung von Propineb, Ziram und/oder Thiram erforderlich ist.

(4)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“