3.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/15


RICHTLINIE 2007/50/EG DER KOMMISSION

vom 2. August 2007

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Beflubutamid und Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Deutschland am 27. Juni 2000 von einer Arbeitsgemeinschaft, bestehend aus UBE Europe GmbH und Stähler Agrochemie GmbH & Co. KG (UBE Europe GmbH schied zu einem späteren Zeitpunkt aus), einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Beflubutamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2000/784/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern „vollständig“ sind, als die grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II and III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Angaben und Informationen erfüllen.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG haben die Niederlande am 12. Juli 1996 von Biosys (jetzt: Certis USA) einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus („Spodoptera exigua NPV“) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 97/865/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern „vollständig“ sind, als die grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II and III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Angaben und Informationen erfüllen.

(3)

Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission am 13. August 2002 (Beflubutamid) bzw. am 1. November 1999 (Spodoptera exigua NPV) einen Entwurf der Bewertungsberichte über die Wirkstoffe übermittelt.

(4)

Die Entwürfe der Bewertungsberichte für diese Wirkstoffe wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 15. Mai 2007 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Beflubutamid und Spodoptera exigua NPV abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollten Beflubutamid und Spodoptera exigua NPV in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden, damit diese Wirkstoffe enthaltende Pflanzenschutzmittel gemäß den Bestimmungen der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten zugelassen werden können.

(6)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie geltende vorläufige Zulassungen von Beflubutamid und Spodoptera exigua NPV enthaltenden Pflanzenschutzmitteln überprüfen können, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG, vor allem Artikel 13, sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende vorläufige Zulassungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG in endgültige Zulassungen umwandeln, sie ändern oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jeden beabsichtigten Anwendungszweck gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(7)

Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Mai 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Juni 2008 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

(1)   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls die bis zum 31. Mai 2008 geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die als Wirkstoffe Beflubutamid oder Spodoptera exigua NPV enthalten. Bis zu diesem Datum überprüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen von Anhang I der genannten Richtlinie in Bezug auf Beflubutamid bzw. Spodoptera exigua NPV erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen im Teil B des Eintrags zu diesen Wirkstoffen, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Richtlinie den Anforderungen von deren Anhang II entsprechen, oder aber Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, welches Beflubutamid oder Spodoptera exigua NPV entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens am 30. November 2007 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III dieser Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Teil B des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Beflubutamid bzw. Spodoptera exigua NPV. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Beflubutamid oder Spodoptera exigua NPV als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Mai 2009 geändert oder widerrufen, oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Beflubutamid oder Spodoptera exigua NPV als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Mai 2009 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das für eine solche Änderung oder Widerrufung in der (den) jeweiligen Richtlinie(n) zur Aufnahme des (der) betreffenden Wirkstoffs(-e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt wurde, je nachdem, welcher Tag später ist.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. August 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/31/EG der Kommission (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 44).

(2)  ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 47.

(3)  ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 67.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden am Ende der Tabelle folgende Einträge angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Besondere Bestimmungen

„164

Beflubutamid

CAS-Nr. 113614-08-7

CIPAC-Nr. 662

(RS)-N-benzyl-2-(4-fluoro-3-trifluoromethylphenoxy) butanamid

≥ 970 g/kg

1. Dezember 2007

30. November 2017

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Mai 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Beflubutamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

der Gefährdung von Grundwasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

165

Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus

CIPAC-Nr.

Entfällt

Entfällt

 

1. Dezember 2007

30. November 2017

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Mai 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Spodoptera exigua NPV und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.