3.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/14


RICHTLINIE 2007/4/EG DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2007

zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (2) schreibt die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen vor; die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Etikett wird mittels Analyse geprüft.

(2)

In der Richtlinie 96/73/EG werden einheitliche Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen festgelegt.

(3)

Auf der Grundlage neuer Erkenntnisse einer technischen Arbeitsgruppe wurde die Richtlinie 96/74/EG an den technischen Fortschritt angepasst, indem die in Anhang I und Anhang II dieser Richtlinie aufgelisteten Textilfasern um die Faser Elastolefin ergänzt wurden.

(4)

Deshalb müssen einheitliche Prüfverfahren für Elastolefin festgelegt werden.

(5)

Daher sollte die Richtlinie 96/73/EG entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 96/73/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 2. Februar 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)   ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/2/EG der Kommission (ABl. L 5 vom 10.1.2006, S. 10).

(2)   ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/3/EG der Kommission (ABl. L 5 vom 10.1.2006, S. 14).


ANHANG

Anhang II der Richtlinie 96/73/EG wird wie folgt geändert:

1.

Kapitel 1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a)

Unter Punkt I.3 „Erforderliches Material“ werden folgende Einträge hinzugefügt:

„I.3.2.4

Aceton

I.3.2.5

Orthophosphorsäure

I.3.2.6

Harnstoff

I.3.2.7

Natriumbicarbonat“.

b)

Punkt I.6 „Vorbehandlung der Vorprobe“ erhält folgende Fassung:

„Ist einer der bei der Berechnung der Prozentsätze nicht zu berücksichtigenden Bestandteile vorhanden (siehe Artikel 12 Unterabsatz 3 der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen), so ist dieser zunächst durch eine geeignete Methode zu entfernen, die jedoch keinen der Faserbestandteile angreifen darf.

Zu diesem Zweck werden die mit Hilfe von Petrolether und Wasser extrahierbaren nichtfaserigen Bestandteile entfernt, indem die luftgetrocknete Probe im Soxhlet-Apparat mit Petrolether während einer Stunde und mit mindestens sechs Umläufen pro Stunde behandelt wird. Anschließend wird der Petrolether der Probe verdampft; danach wird die Probe durch Direktbehandlung extrahiert, das heißt durch einstündiges Eintauchen in Wasser bei Zimmertemperatur mit darauf folgendem einstündigen Eintauchen in Wasser bei 65 ± 5 oC unter zeitweiligem Schütteln, Flottenverhältnis 1:100. Danach wird das überschüssige Wasser durch Ausquetschen, Absaugen oder Zentrifugieren entfernt, bis die Probe lufttrocken ist.

Bei Elastolefin oder Fasergemischen, die Elastolefin und andere Fasern enthalten (Wolle, Tierhaare, Seide, Baumwolle, Flachs, Hanf, Jute, Manila, Alfa, Kokos, Ginster, Ramie, Sisal, Cupro, Modal, regenerierte Proteinfasern, Viskose, Polyacryl, Polyamid oder Nylon, Polyester, Elastomultiester), sollte das oben beschriebene Verfahren dahingehend leicht abgeändert werden, dass Petrolether durch Aceton ersetzt wird.

Bei binären Mischungen, die Elastolefin und Acetat enthalten, ist folgende Vorbehandlung durchzuführen. Die Probe wird 10 Minuten lang bei 80 °C mit einer Lösung extrahiert, die 25 g/l 50 %ige Orthophosphorsäure und 50 g/l Harnstoff enthält, Flottenverhältnis 1:100. Die Probe wird in Wasser gewaschen, danach lässt man sie abtropfen und wäscht sie in einer 0,1 %igen Natriumbicarbonat-Lösung sowie abschließend vorsichtig in Wasser.

Falls die nichtfaserigen Bestandteile nicht mit Hilfe von Petrolether und Wasser extrahiert werden können, so müssen sie anstatt mit Wasser, wie oben beschrieben, mit einem geeigneten Stoff entfernt werden, der keinen der Faserbestandteile wesentlich verändert. Bei einigen natürlichen Pflanzen-Rohfasern (wie zum Beispiel Jute-, Kokosfasern) ist zu beachten, dass durch die normale Vorbehandlung mit Petrolether und Wasser nicht alle natürlichen nichtfaserigen Bestandteile ausgesondert werden. Trotzdem werden keine weiteren Vorbehandlungen vorgenommen, soweit die Probe keine in Petrolether und in Wasser unlöslichen Appreturen enthält.

In den Analysenberichten müssen die gewählten Vorbehandlungsmethoden eingehend geschildert werden.“

2.

Kapitel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Übersichtstabelle „Einzelverfahren“ erhält folgende Fassung:

„2.   EINZELVERFAHREN — ÜBERSICHTSTABELLE

Verfahren

Anwendungsbereich

Reagenz

Löslicher Bestandteil

Unlöslicher Bestandteil

Nr. 1

Acetat

Bestimmte andere Fasern

Aceton

Nr. 2

Bestimmte Eiweißfasern

Bestimmte andere Fasern

Hypochlorit

Nr. 3

Viskose, Cupro und bestimmte Typen von Modal

Baumwolle oder Elastolefin

Ameisensäure-Zinkchlorid

Nr. 4

Polyamid oder Nylon

Bestimmte andere Fasern

80 %ige Ameisensäure

Nr. 5

Acetat

Triacetat oder Elastolefin

Benzylalkohol

Nr. 6

Triacetat oder Polylactid

Bestimmte andere Fasern

Dichlormethan

Nr. 7

Bestimmte Zellulosefasern

Polyester, Elastomultiester oder Elastolefin

75 %ige Schwefelsäure

Nr. 8

Polyacrylfasern, bestimmte Modacrylfasern oder bestimmte Polychloridfasern

Bestimmte andere Fasern

Dimethylformamid

Nr. 9

Bestimmte Polychloridfasern

Bestimmte andere Fasern

Schwefelkohlenstoff/Aceton (55,5/44,5)

Nr. 10

Acetat

Bestimmte Polychloridfasern oder Elastolefin

Eisessig

Nr. 11

Seide

Wolle, Tierhaare oder Elastolefin

75 %ige Schwefelsäure

Nr. 12

Jute

Bestimmte Fasern tierischen Ursprungs

Stickstoffbestimmungsverfahren

Nr. 13

Polypropylen

Bestimmte andere Fasern

Xylol

Nr. 14

Bestimmte andere Fasern

Polychloridfasern(auf Homopolymerbasis von Vinylchlorid) oder Elastolefin

Konzentrierte Schwefelsäure

Nr. 15

Polychloridfasern, bestimmte Modacryle, bestimmte Elastane, Acetate, Triacetate

Bestimmte andere Fasern

Cyclohexanon“

b)

Punkt 1.2 von Verfahren Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Flachs (7), Hanf (8), Jute (9), Manila (10), Alfa (11), Kokos (12), Ginster (13), Ramie (14), Sisal (15), Cupro (21), Modal (22), regenerierten Proteinfasern (23), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (34), Elastomultiester (45) und Elastolefin (46).

Selbstverständlich ist dieses Verfahren nicht auf oberflächen-entacetylierte Acetatfasern anwendbar.“

c)

Punkt 1.2 von Verfahren Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Baumwolle (5), Cupro (21), Viskose (25), Polyacryl (26), Polychlorid (27), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (34), Polypropylen (36), Elastan (42), Glasfasern (43), Elastomultiester (45) und Elastolefin (46).

Sind unterschiedliche Eiweißfasern vorhanden, so liefert das Verfahren deren Gesamtmenge, jedoch nicht die prozentualen Anteile.“

d)

Punkt 1.2 von Verfahren Nr. 3 erhält folgende Fassung:

„2.

Baumwolle (5) und Elastolefin (46).“

e)

Punkt 5 von Verfahren Nr. 3 erhält folgende Fassung:

„5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Berichtigungsfaktor ‚d‘ für Baumwolle beträgt 1,02, jener für Elastolefin 1,00.“

f)

Punkt 1.2 von Verfahren Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyacryl (26), Polychlorid (27), Polyester (34), Polypropylen (36), Glasfasern (43), Elastomultiester (45) und Elastolefin (46).

Das Verfahren gilt wie vorstehend angegeben für wollhaltige Mischungen, doch ist bei einem Wollgehalt von über 25 % das Verfahren Nr. 2 anzuwenden, d. h. Auflösung der Wolle in einer alkalischen Natriumhypochlorit-Lösung.“

g)

Punkt 1 von Verfahren Nr. 5 erhält folgende Fassung:

„1.   ANWENDUNGSBEREICH

Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Mischungen von:

Acetatfasern (19)

mit

Triacetatfasern (24) und Elastolefin (46).“

h)

Verfahren Nr. 6 wird wie folgt geändert:

i)

Punkt 1.2 erhält folgende Fassung:

„2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (34), Glasfasern (43), Elastomultiester (45) und Elastolefin (46).

Anmerkung

Triacetatfasern, die durch besondere Behandlung partiell verseift sind, sind im Reagenz nicht mehr voll löslich. In diesem Fall ist das Verfahren nicht anwendbar.“

ii)

Punkt 5 erhält folgende Fassung:

„5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

Die Ergebnisse werden nach dem im ‚Allgemeinen Teil‘ angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Berichtigungsfaktor ‚d‘ beträgt 1,00, ausgenommen bei Polyester, Elastomultiester und Elastolefin, für die er 1,01 beträgt.“

i)

Punkt 1.2 von Verfahren Nr. 7 erhält folgende Fassung:

„2.

Polyester (34), Elastomultiester (45) und Elastolefin (46).“

j)

Punkt 1.2 von Verfahren Nr. 8 erhält folgende Fassung:

„2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (34), Elastomultiester (45) und Elastolefin (46).

Es gilt ferner für Polyacryl- und bestimmte Modacrylfasern, die mit vormetallisierten Farbstoffen, jedoch nicht mit Nachchromierfarbstoffen behandelt sind.“

k)

Punkt 1.2 von Verfahren Nr. 10 erhält folgende Fassung:

„2.

bestimmten Polychloridfasern (27) und zwar Polyvinylchloridfasern, auch nachchloriert, sowie Elastolefin (46).“

l)

Verfahren Nr. 11 wird wie folgt geändert:

i)

Punkt 1.2 erhält folgende Fassung:

„2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3) und Elastolefin (46).“

ii)

Punkt 5 erhält folgende Fassung:

„5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

Die Ergebnisse werden nach dem im ‚Allgemeinen Teil‘ angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Berichtigungsfaktor ‚d‘ für Wolle beträgt 0,985, jener für Elastolefin 1,00.“

m)

Verfahren Nr. 14 wird wie folgt geändert:

i)

Punkt 1.1 erhält folgende Fassung:

„1.

Polychloridfasern (27) auf Homopolymerbasis von Vinylchlorid, auch nachchloriert, sowie Elastolefin (46)

mit“

ii)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   GRUNDLAGE DES VERFAHRENS

Die unter 1.2 genannten Fasern werden aus einer bekannten Trockenmasse durch Auflösen in konzentrierter Schwefelsäure (d20 = 1,84 g/ml) abgetrennt. Der aus Polychloridfaser oder Elastolefin bestehende Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen; seine — erforderlichenfalls berichtigte — Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Das Mengenverhältnis des zweiten Bestandteils wird aus der Gewichtsdifferenz berechnet.“