|
3.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 28/14 |
RICHTLINIE 2007/4/EG DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2007
zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (2) schreibt die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen vor; die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Etikett wird mittels Analyse geprüft. |
|
(2) |
In der Richtlinie 96/73/EG werden einheitliche Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen festgelegt. |
|
(3) |
Auf der Grundlage neuer Erkenntnisse einer technischen Arbeitsgruppe wurde die Richtlinie 96/74/EG an den technischen Fortschritt angepasst, indem die in Anhang I und Anhang II dieser Richtlinie aufgelisteten Textilfasern um die Faser Elastolefin ergänzt wurden. |
|
(4) |
Deshalb müssen einheitliche Prüfverfahren für Elastolefin festgelegt werden. |
|
(5) |
Daher sollte die Richtlinie 96/73/EG entsprechend geändert werden. |
|
(6) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Richtlinie 96/73/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 2. Februar 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. Februar 2007
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/2/EG der Kommission (ABl. L 5 vom 10.1.2006, S. 10).
(2) ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/3/EG der Kommission (ABl. L 5 vom 10.1.2006, S. 14).
ANHANG
Anhang II der Richtlinie 96/73/EG wird wie folgt geändert:
|
1. |
Kapitel 1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
|
|
2. |
Kapitel 2 wird wie folgt geändert:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||