20.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 159/45 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 13. Juni 2007
zur Festlegung einer Reihe von Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2551)
(2007/425/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der illegale Handel mit Exemplaren der Arten, die in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1), mit der das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (nachstehend „CITES“ genannt) durchgeführt wird, aufgeführt sind, fügt der natürlichen Pflanzen- und Tierwelt erheblichen Schaden zu, verringert die Wirksamkeit von Programmen zur Bewirtschaftung der Bestände wildlebender Tiere, untergräbt den legalen, nachhaltigen Handel und gefährdet die nachhaltige Entwicklung insbesondere in den aufstrebenden Volkswirtschaften vieler Erzeugerländer. |
(2) |
Zur Stärkung der Durchsetzungsmaßnahmen ist das Problem des illegalen Handels mit Tieren und Pflanzen wildlebender Arten von Grund auf anzugehen. |
(3) |
Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ergreifen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Maßnahmen, damit die Vorschriften der genannten Verordnung eingehalten werden, und leiten erforderlichenfalls gerichtliche Schritte ein. |
(4) |
Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sorgen die Mitgliedstaaten und die Kommission dafür, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und über die Durchführungsbestimmungen zum CITES sowie zu der genannten Verordnung zu informieren. |
(5) |
Nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bei Verstößen Sanktionen verhängt werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Schwere des jeweiligen Verstoßes stehen. |
(6) |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht verhängten Sanktionen wirksam, abschreckend und angemessen sind. |
(7) |
Im Einklang mit Artikel 10 EG-Vertrag ist die Koordinierung und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden untereinander für eine wirksame Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unabdingbar. |
(8) |
Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erfordert internationale Zusammenarbeit, die auch für die Verwirklichung der Ziele des CITES von grundlegender Bedeutung ist. |
(9) |
In der im November 2006 veröffentlichten Kommissionsstudie über die Durchsetzung der EU-Verordnungen über den Handel mit Tieren und Pflanzen wildlebender Arten in der EU-25 wird die Notwendigkeit anerkannt, vorrangige Bereiche für koordinierte Arbeiten auszuweisen und gemeinsame Leitlinien für eine ungehinderte Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu entwickeln. |
(10) |
In seinen Schlussfolgerungen vom Dezember 2006 über die Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt (2) fordert der Rat die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit im CITES aufgeführten Arten zu verstärken, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, abgestimmte Vorgehensweisen und Maßnahmen zur Durchsetzung des CITES zu fördern. |
(11) |
Die Maßnahmen dieser Empfehlung stehen im Einklang mit den Erörterungen der gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzten Gruppe „Anwendung der Regelung“ sowie des gemäß Artikel 18 derselben Verordnung eingesetzten Ausschusses für den Handel mit wildlebenden Pflanzen und Tieren — |
EMPFIEHLT:
I. |
Die in dieser Empfehlung dargelegten Maßnahmen sollten zur Erleichterung der Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. |
II. |
Zum Ausbau der Durchsetzungskapazität sollten die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen einleiten:
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III. |
Zur Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches sollten die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen einleiten:
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IV. |
Informationen über die aufgrund der vorliegenden Empfehlung eingeleiteten Maßnahmen sind der Kommission zum selben Zeitpunkt wie die Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu übermitteln. |
Brüssel, den 13. Juni 2007
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 der Kommission (ABl. L 215 vom 19.8.2005, S. 1).
(2) 2773. Tagung des Rates Umwelt vom 18. Dezember 2006.
(3) Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einer EU-Strategie für Handelshilfe — Der Beitrag der Kommission (KOM(2007) 163 endg.).