20.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/45


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2007

zur Festlegung einer Reihe von Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2551)

(2007/425/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der illegale Handel mit Exemplaren der Arten, die in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1), mit der das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (nachstehend „CITES“ genannt) durchgeführt wird, aufgeführt sind, fügt der natürlichen Pflanzen- und Tierwelt erheblichen Schaden zu, verringert die Wirksamkeit von Programmen zur Bewirtschaftung der Bestände wildlebender Tiere, untergräbt den legalen, nachhaltigen Handel und gefährdet die nachhaltige Entwicklung insbesondere in den aufstrebenden Volkswirtschaften vieler Erzeugerländer.

(2)

Zur Stärkung der Durchsetzungsmaßnahmen ist das Problem des illegalen Handels mit Tieren und Pflanzen wildlebender Arten von Grund auf anzugehen.

(3)

Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ergreifen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Maßnahmen, damit die Vorschriften der genannten Verordnung eingehalten werden, und leiten erforderlichenfalls gerichtliche Schritte ein.

(4)

Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sorgen die Mitgliedstaaten und die Kommission dafür, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und über die Durchführungsbestimmungen zum CITES sowie zu der genannten Verordnung zu informieren.

(5)

Nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bei Verstößen Sanktionen verhängt werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Schwere des jeweiligen Verstoßes stehen.

(6)

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht verhängten Sanktionen wirksam, abschreckend und angemessen sind.

(7)

Im Einklang mit Artikel 10 EG-Vertrag ist die Koordinierung und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden untereinander für eine wirksame Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unabdingbar.

(8)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erfordert internationale Zusammenarbeit, die auch für die Verwirklichung der Ziele des CITES von grundlegender Bedeutung ist.

(9)

In der im November 2006 veröffentlichten Kommissionsstudie über die Durchsetzung der EU-Verordnungen über den Handel mit Tieren und Pflanzen wildlebender Arten in der EU-25 wird die Notwendigkeit anerkannt, vorrangige Bereiche für koordinierte Arbeiten auszuweisen und gemeinsame Leitlinien für eine ungehinderte Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu entwickeln.

(10)

In seinen Schlussfolgerungen vom Dezember 2006 über die Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt (2) fordert der Rat die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit im CITES aufgeführten Arten zu verstärken, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, abgestimmte Vorgehensweisen und Maßnahmen zur Durchsetzung des CITES zu fördern.

(11)

Die Maßnahmen dieser Empfehlung stehen im Einklang mit den Erörterungen der gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzten Gruppe „Anwendung der Regelung“ sowie des gemäß Artikel 18 derselben Verordnung eingesetzten Ausschusses für den Handel mit wildlebenden Pflanzen und Tieren —

EMPFIEHLT:

I.

Die in dieser Empfehlung dargelegten Maßnahmen sollten zur Erleichterung der Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

II.

Zum Ausbau der Durchsetzungskapazität sollten die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen einleiten:

a)

Sie sollen nationale Aktionspläne für Koordinierung und Durchsetzung annehmen; diese Pläne sollten über klar definierte Ziele und Zeitrahmen verfügen und regelmäßig harmonisiert und überprüft werden.

b)

Sie sollen dafür sorgen, dass alle zuständigen Behörden über eine angemessene Finanz- und Personalausstattung verfügen, um die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 durchsetzen zu können, und dass diese Behörden Zugang zu Spezialausrüstungen und Fachwissen haben.

c)

Sie sollen dafür sorgen, dass die bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 verhängten Sanktionen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs vom weiteren Handel mit Tieren und Pflanzen wildlebender Arten abschrecken, konsequent verhängt werden und insbesondere unter anderem den Marktwert der Arten, den Naturschutzwert der von dem Vergehen betroffenen Art und die entstandenen Kosten berücksichtigen.

d)

Sie sollen im Hinblick auf Buchstabe c Schulungs- bzw. Sensibilisierungsmaßnahmen für Vollzugsbehörden, Strafverfolgungsbehörden und die Justiz durchführen.

e)

Sie sollen dafür sorgen, dass alle zuständigen Behörden Zugang zu angemessenen Schulungsmaßnahmen hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Identifizierung der Arten haben.

f)

Sie sollen dafür sorgen, dass die Öffentlichkeit und die Stakeholder hinreichend informiert und insbesondere über die negativen Folgen des illegalen Handels mit Tieren und Pflanzen wildlebender Arten aufgeklärt werden.

g)

Sie sollen zusätzlich zu den durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgeschriebenen Kontrollen an den Grenzübergängen für die Durchsetzung der Verordnung im Lande sorgen, indem sie insbesondere die Händler und Besitzer, beispielsweise Tierhandlungen, Züchter und Gärtnereien, regelmäßig kontrollieren.

h)

Sie sollen Risiko- und Informationsbewertungen systematisch einsetzen, um gründliche Kontrollen an Grenzübergängen wie auch im Lande zu gewährleisten.

i)

Sie sollen dafür sorgen, dass Einrichtungen zur vorübergehenden Betreuung beschlagnahmter oder eingezogener lebender Tiere bereitstehen und Mechanismen vorhanden sind, um erforderlichenfalls ein neues Heim für diese Tiere zu finden.

III.

Zur Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches sollten die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen einleiten:

a)

Sie sollen Verfahren zur Koordinierung der Durchsetzungsmaßnahmen aller zuständigen nationalen Behörden, unter anderem durch Einrichtung dienststellenübergreifender Ausschüsse sowie durch Vereinbarungen über die interinstitutionelle Zusammenarbeit, einführen.

b)

Sie sollen den Zugang der zuständigen Vollzugsbeamten zu den vorhandenen Ressourcen, Instrumenten und Kommunikationskanälen für den Austausch von Informationen über die Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des CITES erleichtern, sodass alle einschlägigen Informationen den Vollzugsbeamten auf allen Ebenen, einschließlich des an der vordersten Linie tätigen Personals, zur Verfügung stehen.

c)

Sie sollen nationale Anlaufstellen für den Austausch von Informationen und Intelligence über den Handel mit Tieren und Pflanzen wildlebender Arten einrichten.

d)

Sie sollen einschlägige Informationen über wichtige Trends, Beschlagnahmen und Gerichtsverfahren auf den regelmäßigen Sitzungen der Gruppe „Anwendung der Regelung“ und zwischen den Sitzungen austauschen.

e)

Sie sollen mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten bei der Untersuchung von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 zusammenarbeiten.

f)

Sie sollen die Kommunikationsmittel, die Koordinierungsmöglichkeiten und das Know-how des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung hinsichtlich der Koordinierung von Untersuchungen auf Gemeinschaftsebene in Anspruch nehmen.

g)

Sie sollen Informationen über Sanktionen, die wegen illegalen Handels mit Tieren und Pflanzen wildlebender Arten verhängt worden sind, austauschen, um eine konsequente Vorgehensweise zu gewährleisten.

h)

Sie sollen am Ausbau der Kapazitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in anderen Mitgliedstaaten unter anderem durch Schulungsprogramme und gemeinsame Nutzung von Lehrbüchern und Lehrmaterialien mitwirken.

i)

Sie sollen anderen Mitgliedstaaten bestehende Sensibilisierungsinstrumente sowie für die Öffentlichkeit und die Stakeholder bestimmte Materialien zur Verfügung stellen.

j)

Sie sollen die anderen Mitgliedstaaten bei der vorübergehenden Betreuung und beim Finden eines neuen Heimes für beschlagnahmte oder eingezogene lebende Tiere unterstützen.

k)

Sie sollen mit den CITES-Verwaltungsbehörden und den Vollzugsbehörden in den Ursprungs-, Durchfuhr- und Empfängerländern außerhalb der Gemeinschaft sowie dem CITES-Sekretariat, ICPO Interpol und der Weltzollorganisation eng zusammenarbeiten, um dazu beizutragen, den illegalen Handel mit Tieren und Pflanzen wildlebender Arten durch den Austausch von Informationen und Intelligence aufzudecken und zu verhindern.

l)

Sie sollen die CITES-Verwaltungsbehörden und die Vollzugsbehörden in den Ursprungs-, Durchfuhr- und Empfängerländern außerhalb der Gemeinschaft beraten und unterstützen, um den legalen, nachhaltigen Handel durch korrekte Anwendung der Verfahren zu erleichtern.

m)

Sie sollen Kapazitätsausbauprogramme in Drittländern unterstützen, um unter anderem durch Einsatz von Finanzmitteln aus den Fonds für die Entwicklungszusammenarbeit und im Rahmen einer künftigen Strategie für Handelshilfe (3) die Um- und Durchsetzung des CITES zu verbessern.

n)

Sie sollen die interregionale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Tieren und Pflanzen wildlebender Arten unter anderem durch den Aufbau von Verbindungen mit anderen regionalen und subregionalen Initiativen fördern.

IV.

Informationen über die aufgrund der vorliegenden Empfehlung eingeleiteten Maßnahmen sind der Kommission zum selben Zeitpunkt wie die Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu übermitteln.

Brüssel, den 13. Juni 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 der Kommission (ABl. L 215 vom 19.8.2005, S. 1).

(2)  2773. Tagung des Rates Umwelt vom 18. Dezember 2006.

(3)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einer EU-Strategie für Handelshilfe — Der Beitrag der Kommission (KOM(2007) 163 endg.).