22.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/38


GEMEINSAME AKTION 2007/753/GASP DES RATES

vom 19. November 2007

zur Unterstützung der Überwachungs- und Überprüfungstätigkeiten der IAEO in der Demokratischen Volksrepublik Korea im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen; Kapitel III der Strategie enthält eine Liste von Maßnahmen, mit denen die Verbreitung solcher Waffen bekämpft werden soll und die sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch in Drittstaaten getroffen werden müssen.

(2)

Die Europäische Union setzt die Strategie zielstrebig um und führt die in Kapitel III der Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte von multilateralen Einrichtungen wie der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu unterstützen.

(3)

Die Europäische Union hat die Demokratische Volksrepublik Korea wiederholt aufgefordert, ihren Verpflichtungen aus dem Nichtverbreitungsvertrag (NVV) nachzukommen und das von ihr geschlossene Übereinkommen über umfassende Sicherungsmaßnahmen in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit der IAEO durchzuführen.

(4)

Die Europäische Union hat im Rahmen der Sechsparteiengespräche fortlaufend die Bemühungen unterstützt, die darauf abzielen, die Frage der im Nuklearbereich auf der koreanischen Halbinsel entstandenen Situation auf diplomatischem Wege zu lösen; dies schließt auch eine politische und finanzielle Unterstützung der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) ein. Im gleichen Sinne begrüßte die Europäische Union die Gemeinsame Erklärung vom 19. September 2005 und die am 13. Februar 2007 vereinbarten Anfangsmaßnahmen („Initial Actions“) zu deren Umsetzung.

(5)

Der Gouverneursrat der IAEO hat im Einklang mit den Empfehlungen des an ihn gerichteten IAEO-Berichts den Generaldirektor der IAEO am 9. Juli 2007 ermächtigt, Ad-hoc-Regelungen zur Überwachung und Überprüfung der Abschaltung kerntechnischer Anlagen in der Demokratischen Volksrepublik Korea durchzuführen.

(6)

Die Demokratische Volksrepublik Korea hat gemäß den am 13. Februar 2007 vereinbarten Anfangsmaßnahmen im Juli 2007 kerntechnische Anlagen abgeschaltet und die IAEO zur Überwachung dieser Maßnahme eingeladen. Die IAEO hat die Abschaltung der Anlagen in der Folge bestätigt.

(7)

Die Europäische Union hat diese von der Demokratischen Volksrepublik Korea getroffene Maßnahme als einen sehr wichtigen ersten Schritt auf dem Weg zur Beendigung der Nuklearprogramme dieses Landes und zur Schaffung einer kernwaffenfreien Zone auf der koreanischen Halbinsel begrüßt.

(8)

Da die bei der Durchführung der Ad-hoc-Regelungen entstehenden Kosten gegenwärtig nicht aus dem regulären Haushalt der IAEO für Sicherungsmaßnahmen gedeckt werden können, sind außerbudgetäre Beiträge in ausreichender Höhe erforderlich, damit die Ad-hoc-Regelungen durchgeführt werden können, solange im regulären Haushalt der IAEO keine entsprechende Bestimmung vorgesehen ist —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Zur sofortigen praktischen Umsetzung einiger Bestandteile der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die Europäische Union Überwachungs- und Überprüfungstätigkeiten der IAEO, die nach den bestehenden, zwischen der Demokratischen Volksrepublik Korea und der IAEO vereinbarten Regelungen zur Überwachung und Überprüfung durchgeführt werden, und verfolgt dabei folgende Ziele:

a)

Beitragen zu dem Vertrauensbildungsprozess, der über eine fortgesetzte Überwachung und Überprüfung der Abschaltung der Kernanlagen der Demokratischen Volksrepublik Korea darauf abzielt, dass diese ihr Nuklearprogramm aufgibt,

b)

Zusichern, dass sich die Europäische Union weiterhin aktiv an den Bemühungen beteiligt, eine diplomatische Lösung für die Nuklearfrage in Bezug auf Nordkorea zu erarbeiten,

c)

Sicherstellen, dass der IAEO ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, damit sie die Überwachungs- und Überprüfungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der am 13. Februar 2007 im Rahmen der Sechsparteiengespräche vereinbarten Anfangsmaßnahmen durchführen kann.

Der Beitrag der EU ist für die Deckung von Personal- und Reisekosten, die Finanzierung von Ausrüstung und Transport, die Anmietung von Räumlichkeiten in der Demokratischen Volksrepublik Korea und die Deckung der damit verbundenen Kosten sowie der Kosten für Kommunikation und die Anschaffung von Informationstechnologie bestimmt.

Eine ausführliche Beschreibung dieser Tätigkeiten ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP (Generalsekretär/Hoher Vertreter) unterstützt wird, ist für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion zuständig. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten übernimmt die IAEO. Sie nimmt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters wahr, der den Vorsitz unterstützt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter trifft hierzu die notwendigen Vereinbarungen mit der IAEO.

(3)   Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission unterrichten sich gegenseitig regelmäßig im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten beträgt 1 780 000 EUR, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitgestellt werden.

(2)   Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 festgelegten Betrag finanziert werden, werden nach den für den Gesamthaushaltplan der Europäischen Union geltenden gemeinschaftlichen Verfahren und Regeln verwaltet.

(3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben, die in Form von Zuschüssen gezahlt werden. Sie schließt hierzu ein Finanzierungsabkommen mit der IAEO. In diesem wird festgehalten, dass die IAEO für die Erkennbarkeit des EU-Beitrags entsprechend seinem Umfang Sorge trägt.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, erstattet dem Rat auf der Grundlage der Berichte, die vom IAEO-Sekretariat für den IAEO-Gouverneursrat ausgearbeitet werden, Bericht über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion; die genannten Berichte werden dem Vorsitz vorgelegt, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen. Sie erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Artikel 5

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet 18 Monate nach ihrer Annahme.

Artikel 6

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


ANHANG

Unterstützung der Überwachungs- und Überprüfungstätigkeiten der IAEO in der Demokratischen Volksrepublik Korea durch die EU im Rahmen der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

1.   Beschreibung der Überwachungs- und Überprüfungstätigkeiten der IAEO in der Demokratischen Volksrepublik Korea

Der IAEO-Generaldirektor hat den IAEO-Gouverneursrat im März 2007 darüber unterrichtet, dass die an den Sechsparteiengesprächen teilnehmenden Parteien am 13. Februar 2007 in Beijing, China, Anfangsmaßnahmen zur Umsetzung ihrer Gemeinsamen Erklärung vom 19. September 2005 vereinbart haben. Ferner unterrichtete er den Gouverneursrat darüber, dass er am 23. Februar 2007 eine Einladung der Demokratischen Volksrepublik Korea zu einem Besuch erhalten habe, der dem Ausbau der Beziehungen zwischen dem Land und der IAEO und der Erörterung von Problemen von beiderseitigem Belang dienen solle. Im Rahmen der Anfangsmaßnahmen vereinbarten die Parteien unter anderem, dass die Demokratische Volksrepublik Korea die Kernanlage in Yongbyon einschließlich der Wiederaufbereitungsanlage im Hinblick auf eine endgültige Stilllegung abschaltet und versiegelt und die IAEO-Inspekteure wieder ins Land lässt, damit diese, wie zwischen der IAEO und der Demokratischen Volksrepublik Korea vereinbart, alle notwendigen Überwachungs- und Überprüfungsmaßnahmen durchführen können. Der Gouverneursrat begrüßte die Einigung über die Anfangsmaßnahmen und vertrat die Ansicht, dass eine erfolgreiche Regelung dieser seit langem ungelösten Frage auf dem Verhandlungswege unter Wahrung der grundlegenden Verifikationsaufgabe der IAEO einen bedeutenden Beitrag zum Weltfrieden und zur internationalen Sicherheit darstellen würde. In dieser Hinsicht begrüßte der Gouverneursrat die Einladung des IAEO-Generaldirektors in die Demokratische Volksrepublik Korea.

Der IAEO-Generaldirektor besuchte die Demokratische Volksrepublik Korea am 13. und 14. März 2007 und erstattete dem Gouverneursrat im Juni 2007 hierüber Bericht. Der Gouverneursrat begrüßte den Besuch des Generaldirektors in dem Land und seine Gespräche mit dortigen Beamten, in deren Mittelpunkt die Wiederaufnahme der Beziehungen zwischen der Demokratischen Volksrepublik Korea und der IAEO stand; gleichzeitig hob er hervor, wie wichtig es sei, den Dialog fortzuführen, um eine friedliche und umfassende Lösung der Nuklearfrage in Bezug auf die Demokratische Volksrepublik Korea herbeizuführen und die koreanische Halbinsel so bald wie möglich zu einer kernwaffenfreien Zone zu machen.

Am 16. Juni 2007 erhielt der IAEO-Generaldirektor ein Ersuchen der Demokratischen Volksrepublik Korea um Entsendung eines IAEO-Teams zur Klärung von Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Überwachungs- und Überprüfungsregelung für die Abschaltung der Kernanlage in Yongbyon. Das entsprechende Schreiben und die Antwort des Generaldirektors vom 18. Juni 2007 wurden dem Gouverneursrat übermittelt.

Ein IAEO-Team unter Leitung des für Sicherungsmaßnahmen zuständigen stellvertretenden Generaldirektors begab sich vom 26. bis 29. Juni 2007 in die Demokratische Volksrepublik Korea. Das Team besuchte die Anlage zur Herstellung von Kernbrennstoffen, den 5-Megawatt-Versuchsreaktor, das radiochemische Labor (Wiederaufbereitungsanlage) und das (im Bau befindliche) 50-Megawatt-Kernkraftwerk, die alle in Yongbyon angesiedelt sind. Die Demokratische Volksrepublik Korea setzte das Inspektorenteam davon in Kenntnis, dass diese Anlagen sowie das (im Bau befindliche) 200-Megawatt-Kernkraftwerk in Taechon gemäß den Anfangsmaßnahmen abgeschaltet und versiegelt werden sollen.

Während des Besuchs des IAEO-Teams in der Demokratischen Volksrepublik Korea wurde Einvernehmen über die folgende Regelung erzielt:

a)

Die IAEO erhält von der Demokratischen Volksrepublik Korea ein Verzeichnis der Anlagen, die abgeschaltet und/oder versiegelt wurden; in der Folge wird die IAEO über den Status dieser Anlagen auf dem Laufenden gehalten, um die Abschaltung und/oder Versiegelung überwachen und überprüfen zu können.

b)

Die IAEO erhält Zugang zu allen abgeschalteten und/oder versiegelten Anlagen und Ausrüstungen, damit sie ihre Überwachungs- und Überprüfungstätigkeiten durchführen kann.

c)

Die IAEO wird geeignete Versiegelungs- und Überwachungsvorrichtungen sowie sonstige Vorrichtungen installieren und im Bedarfsfall warten, um den Status abgeschalteter und/oder versiegelter Anlagen und Ausrüstungen überwachen und überprüfen zu können. Sollten sich Versiegelungs- und Überwachungsmaßnahmen aus praktischen Gründen als nicht durchführbar erweisen, so einigen sich die IAEO und die Demokratische Volksrepublik Korea auf die Durchführung anderer geeigneter Überprüfungsmaßnahmen.

d)

Die IAEO überprüft und kontrolliert die Angaben zur Konstruktion der abgeschalteten und/oder versiegelten Anlagen und dokumentiert den Status dieser Anlagen durch Fotografien oder Videoaufnahmen. Diese Angaben werden in regelmäßigen Abständen erneut überprüft.

e)

Die IAEO ist im Voraus zu informieren, wenn die Demokratische Volksrepublik Korea beabsichtigt, die Konstruktion und/oder den Status von Anlagen und Ausrüstungen zu verändern, so dass im Wege von Konsultationen mit dem Land geklärt werden kann, wie sich diese Änderungen gegebenenfalls auf die Überprüfungs- und Überwachungstätigkeiten der IAEO auswirken.

f)

Die IAEO ist im Voraus zu informieren, wenn die Demokratische Volksrepublik Korea beabsichtigt, Nuklearausrüstungen oder sonstige wesentliche Ausrüstungen oder Komponenten aus abgeschalteten Kernanlagen zu entfernen oder auszubauen oder diese Anlagen stillzulegen. Der IAEA ist in angemessener Weise Zugang zu gewähren, damit sie die entsprechenden Ausrüstungen und Komponenten und/oder Tätigkeiten überprüfen kann.

g)

Die Demokratische Volksrepublik Korea bewahrt alle Aufzeichnungen auf, die für die Überwachungs- und Überprüfungstätigkeiten der IAEO von Bedeutung sind.

h)

Die IAEO erhält die für das IAEO-Personal erforderlichen Visa, und ihr werden insbesondere für die Vermögenswerte, Mittel und Guthaben der IAEO, ihr Personal und sonstige Beamte, die Aufgaben nach dieser Regelung erfüllen, die gleichen Vorrechte und Befreiungen gewährt, die in den einschlägigen Bestimmungen der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation (INFCIRC/9/Rev. 2) vorgesehen sind.

i)

Der IAEO werden umfassende Informationen über die Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen, die für die betreffenden Anlagen gelten, zur Verfügung gestellt.

j)

Die IAEO und die Demokratische Volksrepublik Korea konsultieren einander zu Fragen im Zusammenhang mit den Kosten der Durchführung.

k)

Die vorstehenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen von der Demokratischen Volksrepublik Korea und der IAEO überprüft.

Nach Artikel III.A.5 ihrer Satzung ist die IAEO befugt, „Sicherheitsmaßnahmen, wenn die betreffenden Parteien darum ersuchen, auf bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen oder, wenn ein Staat darum ersucht, auf dessen Tätigkeit auf dem Gebiet der Atomenergie anzuwenden.“ Hierzu ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Staat Mitglied der IAEO ist oder die Sicherungsvereinbarung eine besondere Form oder einen besonderen Inhalt hat. Die Überwachungs- und Überprüfungstätigkeit in der Demokratischen Volksrepublik Korea steht daher im Einklang mit der Satzung. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird diese Überwachungs- und Überprüfungstätigkeit gemäß den in Erwägungsgrund 5 dieser Gemeinsamen Aktion genannten Ad-hoc-Regelungen durchgeführt.

Die Überwachungs- und Überprüfungstätigkeiten in der Demokratischen Volksrepublik Korea waren nicht vorgesehen und daher sind weder im laufenden Haushalt der IAEO noch in den Haushaltsvoranschlägen für den Zweijahreszeitraum 2008—2009 Mittel hierfür ausgewiesen. Ausgehend von den derzeit geltenden Regelungen zwischen der Demokratischen Volksrepublik Korea und der IAEO über die Überwachung und Überprüfung werden zur Finanzierung dieser Tätigkeiten für die Jahre 2007 und 2008 Mittel in Höhe von jeweils 2,2 Mio. EUR veranschlagt. Angesichts der Fortschritte bei den Sechsparteiengesprächen und einer möglichen stärkeren Rolle der IAEO bei der Überwachung und Überprüfung der erzielten Vereinbarungen könnte sich in der Zukunft jedoch ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf ergeben.

2.   Ziele

Die Überwachungs- und Überprüfungsmaßnahmen der IAEO sind weiterhin ein unerlässliches Instrument für die Vertrauensbildung zwischen Staaten im Hinblick auf Nichtverbreitungsmaßnahmen und für die Förderung der friedlichen Nutzung von Kernmaterial.

Allgemeines Ziel und Zweck des Projekts:

Beitragen zur Durchführung der Überwachungs- und Überprüfungstätigkeiten in der Demokratischen Volksrepublik Korea gemäß den am 13. Februar 2007 im Rahmen der Sechsparteiengespräche vereinbarten Anfangsmaßnahmen.

Projektergebnisse:

kontinuierliche Überwachung und Überprüfung der Abschaltung der vorgenannten Kernanlagen in der Demokratischen Volksrepublik Korea durch die IAEO.

3.   Dauer

Die Gesamtdauer der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion wird auf 18 Monate geschätzt.

4.   Begünstigte

Begünstigter dieser Gemeinsamen Aktion ist die IAEO.

5.   Für die Durchführung des Projekts zuständige Stelle

Die IAEO wird mit der Durchführung des Projekts betraut. Das Projekt wird direkt von der IAEO, und zwar von Mitarbeitern der Hauptabteilung Sicherungsmaßnahmen der IEAO durchgeführt. Werden Auftragnehmer für die Durchführung herangezogen, erfolgt die Beschaffung von Gütern, Arbeiten oder Dienstleistungen durch die IAEO im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion nach den geltenden Vorschriften und Verfahren der IAEO, wie sie in der Beitragsvereinbarung der Europäischen Gemeinschaft mit der IAEO im Einzelnen festgelegt sind.

Die für die Durchführung des Projekts zuständige Stelle erstellt Berichte anhand der dem Gouverneursrat der IAEO zur Verfügung gestellten Informationen. Die Berichte werden dem Vorsitz vorgelegt, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird.

6.   Teilnehmende Dritte

Es nehmen keine Dritten teil.