14.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 295/34 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2007/734/GASP DES RATES
vom 13. November 2007
betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 14. November 2005 als Reaktion auf die übermäßige, unverhältnismäßige und unterschiedslose Gewaltanwendung durch die usbekischen Sicherheitskräfte bei den Ereignissen in Andijan im Mai 2005 den Gemeinsamen Standpunkt 2005/792/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan (1) angenommen. Bestimmte restriktive Maßnahmen sind mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/787/GASP des Rates (2) verlängert worden. Der Rat hat am 14. Mai 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/338/GASP zur Verlängerung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Usbekistan (3) angenommen, mit dem die Einreisebeschränkungen gegen bestimmte Personen um sechs Monate verlängert wurden. |
(2) |
Der Rat hat am 15. Oktober 2007 die usbekischen Behörden aufgefordert, sich um weitere Fortschritte im Bereich der Menschenrechte zu bemühen. Er hat an Usbekistan appelliert, seinen internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie im Bereich der Rechtsstaatlichkeit umfassend nachzukommen und insbesondere den uneingeschränkten und ungehinderten Zugang der einschlägigen internationalen Einrichtungen zu Gefangenen zuzulassen, eine wirksame Zusammenarbeit mit den Sonderberichterstattern der VN für Usbekistan zu gewährleisten, alle NRO — einschließlich Human Rights Watch — ungehindert in Usbekistan arbeiten zu lassen, Menschenrechtsaktivisten aus der Haft zu entlassen und ihre Schikanierung einzustellen, einen positiven Beitrag zu Menschenrechtsfragen im Rahmen der bevorstehenden Tagung des Kooperationsausschusses EU-Usbekistan zu leisten und die Reform des Justizwesens, der Strafverfolgung und des Polizeirechts fortzusetzen. Die Fortschritte in diesen Bereichen werden auf der Grundlage eines Berichts der Missionsleiter bewertet, der auch eine Einschätzung der bevorstehenden Präsidentschaftswahlen beinhalten wird. |
(3) |
Der Rat hält es für angezeigt, das Waffenembargo und die Einreisebeschränkungen gegen die für die unterschiedslose und unverhältnismäßige Gewaltanwendung in Andijan und die Behinderung einer unabhängigen Untersuchung unmittelbar verantwortlichen Personen um einen Zeitraum von 12 Monaten zu verlängern. Um die usbekische Regierung zu positiven Schritten zur Verbesserung der Menschenrechtslage zu bewegen, sollen in Anbetracht der Zusagen der usbekischen Regierung die Einreisebeschränkungen für einen Zeitraum von sechs Monaten nicht angewendet werden. Vor Ablauf dieses Zeitraums wird der Rat überprüfen, ob die usbekische Regierung bei der Verwirklichung der im zweiten Erwägungsgrund aufgeführten Ziele Fortschritte gemacht hat. |
(4) |
Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile an bzw. nach Usbekistan durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
2. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I an bzw. nach Usbekistan sind untersagt.
3. Es ist untersagt,
i) |
technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, oder im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan zu erbringen; |
ii) |
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen. |
Artikel 2
1. Artikel 1 gilt nicht für
i) |
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für die Programme der VN, der EU oder der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der VN bestimmt ist, |
ii) |
die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und Ausrüstung gemäß Artikel 1 an die in Usbekistan eingesetzten Kräfte der zur Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) und zur Operation „Enduring Freedom“ (OEF) beitragenden Staaten, |
iii) |
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen, |
iv) |
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Usbekistan bestimmt sind, |
v) |
die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit den unter den Ziffern i, ii, iii und iv genannten Gütern, |
unter der Voraussetzung, dass diese Ausfuhren und diese Hilfe vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.
2. Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der EU, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Usbekistan ausgeführt wird.
Artikel 3
1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den in Anhang II aufgeführten Personen, die für die unterschiedslose und unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt in Andijan sowie für die Behinderung einer unabhängigen Untersuchung unmittelbar verantwortlich sind, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern.
2. Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
3. Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar
i) |
als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation, |
ii) |
als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht, oder |
iii) |
im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder |
iv) |
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. |
4. Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
5. In allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ist der Rat ordnungsgemäß zu unterrichten.
6. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Usbekistan unmittelbar gefördert werden.
7. Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
8. In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 den in Anhang II aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
Artikel 4
Die Anwendung der in Artikel 3 genannten Maßnahmen wird bis zum 13. Mai 2008 ausgesetzt. Vor diesem Zeitpunkt überprüft der Rat die Lage in Usbekistan und bewertet die von der usbekischen Regierung bei der Gewährleistung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit erzielten Fortschritte.
Artikel 5
Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten. Er wird laufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
Artikel 6
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Artikel 7
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. November 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. TEIXEIRA DOS SANTOS
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 72.
(2) ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 43.
(3) ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 50.
ANHANG I
Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
Ausrüstungen zur internen Repression gemäß Artikel 1 Absatz 2
1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:
1.1. |
Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden, |
1.2. |
Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, |
1.3. |
Waffenzielgeräte, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden. |
2. Bomben und Granaten, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden.
3. Fahrzeuge wie folgt (1):
3.1. |
mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen, |
3.2. |
Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können, |
3.3. |
Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz, |
3.4. |
Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen, |
3.5. |
Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen (2); |
3.6. |
Bestandteile der unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen. |
4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
4.1. |
Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert für den gewerblichen Einsatz, wobei der Zweck in der Auslösung von solchen Geräten oder Ausrüstungen besteht, die nicht für die Herbeiführung von Explosionen bestimmt sind (z.B. Airbag-Füllvorrichtungen oder Überspannungsableiter an Auslösern von Sprinkleranlagen), |
4.2. |
Schneidladungen, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden, |
4.3. |
andere Explosivstoffe, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden, und zugehörige Stoffe wie folgt:
|
5. Schutzausrüstung, die nicht von Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird, wie folgt (3):
5.1. |
Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz, |
5.2. |
Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde. |
6. Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten, für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und besonders entwickelte Software hierfür.
7. Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten.
8. Bandstacheldraht.
9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.
10. Herstellungsausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
(1) Nummer 3 erfasst nicht Fahrzeuge, die besonders konstruiert sind für Zwecke der Brandbekämpfung.
(2) In Nummer 3.5 schließt der Begriff „Fahrzeuge“ Anhänger ein.
(3) Diese Nummer erfasst nicht:
— |
Ausrüstungen, besonders konstruiert für Sportzwecke, |
— |
Ausrüstungen, besonders konstruiert für Arbeitsschutzerfordernisse. |
ANHANG II
Liste der in Artikel 3 genannten Personen
1. |
Name, Vorname: Almatow, Sakirdschan Geschlecht: Männlich Titel, Funktion: ehemaliger Innenminister Anschrift: Taschkent, Usbekistan Geburtsdatum: 10. Oktober 1949 Geburtsort: Taschkent, Usbekistan Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr.: Passnummer DA 0002600 (Diplomatenpass) Staatsangehörigkeit: Usbekisch |
2. |
Name, Vorname: Mulladschonow, Tochir Ochunowitsch Aliasname(n): Andere Schreibweise des Namens: Mulladschanow Geschlecht: Männlich Titel, Funktion: ehemaliger Erster Stellvertretender Innenminister Anschrift: Taschkent, Usbekistan Geburtsdatum: 10. Oktober 1950 Geburtsort: Ferghana, Usbekistan Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr.: Passnummer DA 0003586 (Diplomatenpass), gültig bis 5. November 2009 Staatsangehörigkeit: Usbekisch |
3. |
Name, Vorname: Mirsajew, Ruslan Geschlecht: Männlich Titel, Funktion: Verteidigungsminister, ehemaliger Staatsberater im Nationalen Sicherheitsrat |
4. |
Name, Vorname: Ergaschew, Pawel Islamowitsch Geschlecht: Männlich Titel, Funktion: Oberst, Kommandeur der Militärbrigade „Zentrum“ |
5. |
Name, Vorname: Mamo, Wladimir Adolfowitsch Geschlecht: Männlich Titel, Funktion: Generalmajor, Stellvertretender Kommandeur, Sondereinsatzbrigade des Verteidigungsministeriums |
6. |
Name, Vorname: Pak, Gregori Geschlecht: Männlich Titel, Funktion: Oberst, Kommandeur der Schnelleinsatzbrigade des Innenministeriums (Einheit 7332) |
7. |
Name, Vorname: Tadschijew, Waleri Geschlecht: Männlich Titel, Funktion: Oberst, Kommandeur der autonomen Einheit für Sondereinsätze (Einheit 7351) |
8. |
Name, Vorname: Inojatow, Rustam Raulowitsch Geschlecht: Männlich Titel, Funktion: Leiter des Staatssicherheitsdienstes (SNB) Anschrift: Taschkent, Usbekistan Geburtsdatum: 22. Juni 1944 Geburtsort: Scherabad, Usbekistan Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr.: Passnummer Nr. DA 0003171 (Diplomatenpass); ferner Diplomatenpass Nr. 0001892 (am 15.9.2004 abgelaufen) Staatsangehörigkeit: Usbekisch |