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28.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 61/49 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2007/140/GASP DES RATES
vom 27. Februar 2007
über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 23. Dezember 2006 die Resolution 1737 (2006) („UNSCR 1737 (2006)“) angenommen, in der Iran nachdrücklich aufgefordert wird, eine Reihe proliferationsrelevanter nuklearer Tätigkeiten auszusetzen, und mit der bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Iran verhängt werden. |
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(2) |
Der Rat der Europäischen Union hat am 22. Januar 2007 die in der Resolution UNSCR 1737 (2006) enthaltenen Maßnahmen begrüßt und alle Länder aufgefordert, diese Maßnahmen uneingeschränkt und unverzüglich durchzuführen. |
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(3) |
Die UNSCR 1737 (2006) untersagt die Lieferung, den Verkauf oder den Transfer, auf direktem oder indirektem Weg, aller Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den mit der Anreicherung, Wiederaufbereitung oder mit Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten. Diese Artikel sind in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt. |
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(4) |
Die Resolution UNSCR 1737 (2006) untersagt ferner die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, finanzieller Unterstützung, Investitionen, Makler- oder sonstigen Dienstleistungen in Bezug auf Gegenstände, die vom Ausfuhrverbot erfasst sind. Der Rat hält es für angemessen, dieses Verbot auf alle Gegenstände auszuweiten, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt sind, und vertritt die Auffassung, dass diese Verbote auch für die Finanzierung gelten sollten. |
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(5) |
In der Resolution UNSCR 1737 (2006) ist vorgesehen, dass auch die Ausfuhr bestimmter weiterer Gegenstände untersagt werden sollte, wenn festgestellt wird, dass sie zu den mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten beitragen würden, bezüglich deren die IAEO Besorgnis geäußert hat; die Ausfuhr solcher Gegenstände sollte daher der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterliegen. |
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(6) |
Die Resolution UNSCR 1737 (2006) untersagt ferner die Beschaffung aus Iran der von dem oben genannten Ausfuhrverbot erfassten Gegenstände. |
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(7) |
Die Resolution UNSCR 1737 (2006) fordert die Mitgliedstaaten auf, in Bezug auf die Einreise oder Durchreise in ihr beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, wie sie in der Anlage zur UNSCR 1737 (2006) bezeichnet sind, sowie von weiteren vom Sicherheitsrat oder dem Ausschuss nach Nummer 18 der Resolution UNSCR 1737 (2006) („der Ausschuss“) bezeichneten Personen Wachsamkeit zu üben. |
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(8) |
Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Januar 2007 und den Zielsetzungen der Resolution UNSCR 1737 (2006) sollten die Einreisebeschränkungen für vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss bezeichnete Personen sowie für weitere Personen gelten, die in Anwendung derselben Kriterien, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss zur Identifizierung der betreffenden Personen angewandt werden, bezeichnet wurden. |
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(9) |
Die Resolution UNSCR 1737 (2006) verlangt außerdem das Einfrieren der Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von Personen oder Einrichtungen stehen, die nach Feststellung des VN-Sicherheitsrats oder des Ausschusses an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, oder von Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, auch durch unerlaubte Mittel, und erlegt auch die Verpflichtung auf, für diese Personen oder Einrichtungen oder zu ihren Gunsten keine Gelder, finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. |
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(10) |
Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Januar 2007 und zur Erreichung der in der Resolution UNSCR 1737 (2006) enthaltenen Ziele sollte das in Erwägungsgrund 9 aufgeführte Einfrieren ferner für weitere Personen und Einrichtungen gelten, die vom Rat in Anwendung derselben Kriterien, die vom VN-Sicherheitsrat oder vom Ausschuss zur Identifizierung der betreffenden Personen angewandt werden, bezeichnet werden. |
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(11) |
Die Resolution UNSCR 1737 (2006) fordert alle Staaten auf, Wachsamkeit zu üben und zu verhindern, dass iranische Staatsangehörige Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden. |
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(12) |
Die Gemeinschaft muss tätig werden, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, folgender Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, einschließlich Software, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung durch Iran oder zu seinen Gunsten, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, wird untersagt:
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a) |
Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt sind; |
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b) |
vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss bezeichnete weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten. |
(2) Ferner ist es untersagt,
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a) |
technische Hilfe oder Ausbildung, Investitionen oder Maklerdienste im Zusammenhang mit Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu erbringen; |
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b) |
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Artikeln und Technologien nach Artikel 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel und Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Dienste oder Hilfe bereitzustellen, wenn diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind; |
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c) |
wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. |
(3) Die Beschaffung der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien nach Absatz 1 aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, untersagt.
Artikel 2
(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung durch Iran oder zu seinen Gunsten, von nicht von Artikel 1 erfassten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, einschließlich Software, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat, beitragen könnten, unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats. Die Europäische Gemeinschaft ergreift die notwendigen Maßnahmen, um zu bestimmen, welche Artikel von dieser Bestimmung erfasst werden.
(2) Ferner unterliegen
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a) |
die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, Investitionen oder Maklerdiensten im Zusammenhang mit Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Gegenstände unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran, |
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b) |
die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Artikel oder Technologien nach Absatz 1 oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Dienste oder Hilfe, wenn diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind, |
einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien nach Absatz 1, wenn sie feststellen, dass der betreffende Verkauf, die betreffende Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder die Erbringung der betreffenden Dienstleistung zu den Tätigkeiten nach Absatz 1 beitragen würde.
Artikel 3
Die mit Artikel 1 Absätzen 1 und 2 verhängten Maßnahmen gelten nicht, wenn der Ausschuss im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung der betreffenden Artikel oder Hilfe eindeutig nicht zur Entwicklung der Technologien Irans zur Unterstützung seiner proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde, einschließlich wenn die betreffenden Artikel oder die Hilfe für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt sind, sofern
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a) |
die Verträge über die Lieferung solcher Gegenstände oder die Gewährung von Hilfe angemessene Endverwendungsgarantien enthalten, und |
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b) |
Iran sich verpflichtet hat, diese Gegenstände nicht für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu verwenden. |
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in ihr beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet
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a) |
der in der Anlage zur UNSCR 1737 (2006) aufgeführten Personen sowie weiterer vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 10 der Resolution UNSCR 1737 bezeichneten Personen. Diese Personen sind in Anhang I aufgeführt; |
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b) |
von weiteren, nicht von Anhang I erfassten Personen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien; diese Personen sind in Anhang II aufgelistet. |
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar:
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i) |
wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist, |
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ii) |
wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht, |
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iii) |
im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte verleiht und Befreiungen vorsieht, |
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iv) |
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. |
(4) Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(5) In allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ist der Rat ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen sie feststellen, dass die Reise
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i) |
aufgrund einer humanitären Notlage, einschließlich religiöser Verpflichtungen, |
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ii) |
aufgrund der Notwendigkeit, die Ziele der Resolution UNSCR 1737 (2006) zu erreichen, einschließlich wenn Artikel XV der Satzung der IAEO zur Anwendung kommt, |
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iii) |
aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene, einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Iran unmittelbar gefördert werden, |
gerechtfertigt ist.
(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren der Mitglieder des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 3, 4 und 6 in den Anhängen I oder II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.
(9) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuss von der Einreise in oder Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet der in Anhang I aufgeführten Personen, wenn eine Ausnahme gewährt wurde.
Artikel 5
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren:
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a) |
Personen und Einrichtungen, die in der Anlage der UNSCR 1737 aufgeführt sind, sowie zusätzlich die Personen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder dem Ausschuss gemäß Nummer 12 der UNSCR 1737 bezeichnet wurden; diese Personen und Einrichtungen werden in Anhang I aufgeführt; |
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b) |
Personen und Einrichtungen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind und die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, auch durch unerlaubte Mittel; diese Personen und Einrichtungen werden in Anhang II aufgeführt. |
(2) Den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Ausnahmen sind zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
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a) |
zur Erfüllung des Grundbedarfs, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind, |
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b) |
ausschließlich zur Bezahlung angemessener Honorare und zur Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen, |
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c) |
ausschließlich zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften dienen, |
nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
(4) Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
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a) |
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Ausschuss zuvor mit und dieser ist damit einverstanden, |
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b) |
Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung ist vor dem Datum der UNSCR 1737 (2006) eingetreten, begünstigen nicht eine Person oder Einrichtung nach Absatz 1 und wurden dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt. |
(5) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von
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a) |
Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder |
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b) |
Zahlungen auf eingefrorene Konten aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem 23. Dezember 2006 geschlossen oder eingegangen wurden, |
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
(6) Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine in der Liste aufgeführte Person oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass
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a) |
der Vertrag nicht mit der oder den in Artikel 1 genannten verbotenen Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern, Technologien, Hilfe, Ausbildung, Finanzhilfen, Investitionen, Makler- oder anderen Dienstleistungen im Zusammenhang steht; |
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b) |
die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 entgegengenommen wird, |
und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass iranische Staatsangehörige in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden.
Artikel 7
(1) Der Rat ändert Anhang I entsprechend den Feststellungen des VN-Sicherheitsrats oder des Ausschusses.
(2) Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder der Kommission die Liste in Anhang II.
Artikel 8
(1) Dieser Gemeinsame Standpunkt wird insbesondere unter Berücksichtigung der entsprechenden Beschlüsse des VN-Sicherheitsrats gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.
(2) Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate überprüft. Ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.
Artikel 9
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 10
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. STEINBRÜCK
ANHANG I
Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
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A. |
Natürliche Personen
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B. |
Einrichtungen
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ANHANG II
Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Personen oder Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b