16.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/59


GEMEINSAME AKTION 2007/107/GASP DES RATES

vom 15. Februar 2007

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/120/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Moldau (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 7. Juni 2006 das Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals gebilligt.

(3)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2006/120/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden.

(4)

Herr Adriaan Jacobovits de Szeged hat dem Generalsekretär/Hohen Vertreter mitgeteilt, dass er sein Mandat Ende Februar 2007 niederzulegen beabsichtigt. Für die Zeit ab dem 1. März 2007 sollte daher ein neuer EUSR ernannt werden.

(5)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat am 31. Januar 2007 empfohlen, Herrn Kálmán MIZSEI zum neuen EUSR für die Republik Moldau zu ernennen.

(6)

Der EUSR wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Ernennung

Herr Kálmán MIZSEI wird für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 29. Februar 2008 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die Republik Moldau ernannt.

Artikel 2

Politische Ziele

1.   Das Mandat des EUSR beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union in der Republik Moldau. Zu diesen Zielen gehört,

a)

zur friedlichen Beilegung des Transnistrien-Konflikts sowie zur Umsetzung einer solchen Friedensregelung im Rahmen einer dauerhaften Lösung und unter Wahrung der Souveränität und territorialen Integrität der Republik Moldau innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen beizutragen;

b)

zur Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Bürger der Republik Moldau beizutragen;

c)

gute und enge Beziehungen zwischen der Republik Moldau und der EU auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen und nach Maßgabe des Aktionsplans der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) zu fördern;

d)

Unterstützung zu leisten bei der Bekämpfung des Menschenhandels sowie des illegalen Handels mit Waffen und anderen Gütern aus der und durch die Republik Moldau;

e)

zur Stärkung von Stabilität und Kooperation in der Region beizutragen;

f)

dafür zu sorgen, dass die Europäische Union in der Republik Moldau und in der Region mehr Wirkung entfaltet und besser wahrgenommen wird;

g)

insbesondere durch eine Grenzmission der EU die Wirksamkeit der Grenz- und Zollkontrollen und der Grenzüberwachungstätigkeiten in der Republik Moldau und der Ukraine entlang der gemeinsamen Grenze dieser Staaten zu verbessern, wobei dem transnistrischen Grenzabschnitt besondere Aufmerksamkeit gilt.

2.   Der EUSR unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Republik Moldau und in der Region und arbeitet eng mit dem Vorsitz, den EU-Missionsleitern und der Kommission zusammen.

Artikel 3

Mandat

1.   Um die politischen Ziele zu erreichen, hat der EUSR den Auftrag,

a)

den Beitrag der Europäischen Union zur Beilegung des Transnistrien-Konflikts im Einklang mit den vereinbarten Zielen der Politik der Europäischen Union und in enger Abstimmung mit der OSZE zu stärken, indem er die Europäische Union über geeignete Kanäle und in vereinbarten Gremien vertritt und enge Kontakte zu allen relevanten Akteuren aufbaut und pflegt;

b)

gegebenenfalls an der Ausarbeitung der Beiträge der Europäischen Union zur Umsetzung einer etwaigen Friedensregelung mitzuwirken;

c)

die politischen Entwicklungen in der Republik Moldau, einschließlich der Region Transnistrien, mit großer Aufmerksamkeit zu verfolgen und enge Kontakte zur Regierung der Republik Moldau und zu anderen innerstaatlichen Akteuren zu entwickeln und zu pflegen und gegebenenfalls die Beratung und Unterstützung der Europäischen Union anzubieten;

d)

an der weiteren Entwicklung der Politik der Europäischen Union gegenüber der Republik Moldau und der Region, insbesondere im Bereich der Konfliktprävention und -bewältigung, mitzuwirken;

e)

über ein Unterstützungsteam unter der Leitung eines Hohen Politischen Beraters des EUSR

i)

für einen politischen Überblick über die Entwicklungen und Maßnahmen in Zusammenhang mit der Staatsgrenze zwischen der Republik Moldau und der Ukraine zu sorgen;

ii)

die politische Verpflichtung der Republik Moldau und der Ukraine zur Verbesserung des Grenzschutzes zu analysieren;

iii)

die moldauisch-ukrainische Zusammenarbeit in Grenzangelegenheiten zu fördern, auch mit dem Ziel, die Voraussetzungen für eine Lösung des Konflikts in Transnistrien zu schaffen;

f)

zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und der Leitlinien der Europäischen Union zu den Menschenrechten beizutragen, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird.

2.   Zur Erfüllung seines Mandats hat sich der EUSR fortwährend einen Überblick über alle Aktivitäten der Europäischen Union, vor allem die einschlägigen Aspekte des ENP-Aktionsplans, zu verschaffen.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

1.   Der EUSR, der unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters handelt, ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

2.   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) steht in bevorrechtigter Beziehung zum EUSR und ist dessen primäre Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

Artikel 5

Finanzierung

1.   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR in dem Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 29. Februar 2008 beläuft sich auf 1 100 000 EUR.

2.   Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 genannten Betrag bestritten werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, mit der Ausnahme, dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

3.   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Die Ausgaben sind ab dem 1. März 2007 anrechnungsfähig.

4.   Der Vorsitz, die Kommission und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 6

Aufstellung des Arbeitsstabs

1.   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Der EUSR unterrichtet den Vorsitz und die Kommission über die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

2.   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union.

3.   Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzenden Stellen der Laufbahngruppe A werden gegebenenfalls vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.

4.   Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren alle hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 7

Sicherheit

1.   Der EUSR und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

2.   Der EUSR trifft nach dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals im Einklang mit seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere indem er

a)

einen missionsspezifischen Sicherheitsplan auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates ausarbeitet, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, der die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets, die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Eventualfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

sicherstellt, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßige Sicherheitsbewertung abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats vorlegt;

e)

soweit erforderlich im Rahmen seiner Verantwortlichkeiten als Teil der Befehlskette sicherstellt, dass bezüglich der Sicherheit des Personals aller Komponenten der Europäischen Union, die bei einer oder mehreren Krisenbewältigungsoperationen in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet präsent sind, kohärent vorgegangen wird.

Artikel 8

Berichterstattung

Grundsätzlich erstattet der EUSR dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK persönlich Bericht und kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und des PSK kann der EUSR dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 9

Koordinierung

1.   Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. Vor Ort wird enger Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Missionsleitern aufrechterhalten, die alles tun, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

2.   Der Rat und die Kommission gewährleisten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

Artikel 10

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2007 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2007 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung dieser Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und durch das PSK. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Einsatzprioritäten gibt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen für den Beschluss des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 12

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHÄUBLE


(1)  ABl. L 49 vom 21.2.2006, S. 11.

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/952/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 18).