13.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/16 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2007/92/GASP DES RATES
vom 12. Februar 2007
zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 13. Dezember 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire angenommen, um die mit der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegen Côte d' Ivoire verhängten Maßnahmen durchzuführen. Gemäß dieser Resolution waren diese Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2005 anwendbar. |
(2) |
Der Rat hat am 23. Januar 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP (2) angenommen, mit dem die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP gegen Côte d' Ivoire verhängten restriktiven Maßnahmen für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert und um die nach Nummer 6 der Resolution 1643 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten Maßnahmen ergänzt wurden. Gemäß dieser Resolution waren diese Maßnahmen bis 15. Dezember 2006 anwendbar. |
(3) |
Angesichts der jüngsten Entwicklungen in Côte d' Ivoire hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 15. Dezember 2006 die Resolution 1727 (2006) angenommen, mit der die mit den Resolutionen 1572 (2004) und 1643 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2007 verlängert wurden. |
(4) |
Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP und durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP vorgeschriebenen Maßnahmen sollten daher mit Wirkung vom 16. Dezember 2006 bis zum 31. Oktober 2007 verlängert werden, um der Resolution 1727 (2006) Wirkung zu verleihen — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP und durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP vorgeschriebenen Maßnahmen werden bis zum 31. Oktober 2007 angewendet, sofern der Rat nicht nach Maßgabe künftiger einschlägiger Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen etwas anderes beschließt.
Artikel 2
Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt vom 16. Dezember 2006 bis zum 31. Oktober 2007.
Artikel 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER
(1) ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/483/GASP (ABl. L 189 vom 12.7.2006, S. 23).
(2) ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 36.