3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/23


BESCHLUSS Nr. 1150/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. September 2007

zur Auflegung des spezifischen Programms „Drogenprävention und -aufklärung“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007—2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Vertrag sollte bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Die Tätigkeit der Gemeinschaft muss einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus umfassen.

(2)

Die Tätigkeit der Gemeinschaft sollte die Politik der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, zur Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und zur Reduzierung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden — Aufklärungs- und Präventionspolitik eingeschlossen — ergänzen.

(3)

Da Forschungsergebnissen zufolge eine beträchtliche Anzahl europäischer Bürger von Krankheiten und Todesfällen im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit betroffen sind, stellen drogenkonsumbedingte Gesundheitsschäden ein schwerwiegendes Problem für die Gesundheit der Bevölkerung dar.

(4)

In der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Ergebnisse der Abschlussbewertung der EU-Drogenstrategie und des EU-Drogenaktionsplans (2000—2004) wird hervorgehoben, dass die Zivilgesellschaft regelmäßig an der Gestaltung der EU-Drogenpolitik beteiligt werden muss.

(5)

Der Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) (4) sieht die Ausarbeitung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit vor, die als wichtiger mit der Lebensführung zusammenhängender Gesundheitsfaktor gilt.

(6)

In seiner Empfehlung 2003/488/EG vom 18. Juni 2003 zur Prävention und Reduzierung von Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit (5) empfiehlt der Rat, dass die Mitgliedstaaten die Prävention von Drogenabhängigkeit und die Verringerung damit verbundener Gefahren zu einem Ziel ihrer Gesundheitspolitik machen und dementsprechend umfassende Strategien ausarbeiten und umsetzen sollten.

(7)

Im Dezember 2004 billigte der Europäische Rat die EU-Drogenstrategie 2005—2012, die alle drogenbezogenen Maßnahmen der Europäischen Union abdeckt und die wichtigsten Ziele vorgibt. Zu diesen Zielen gehören die Erreichung eines hohen Maßes an Gesundheitsschutz, Wohlergehen und sozialem Zusammenhalt durch Prävention bzw. Verringerung des Drogenkonsums, der Drogenabhängigkeit sowie der drogenbedingten Schäden für die Gesundheit und die Gesellschaft.

(8)

Der Rat hat den EU-Drogenaktionsplan (2005—2008) (6) als wichtiges Instrument für die Umsetzung der EU-Drogenstrategie 2005—2012 in konkrete Maßnahmen angenommen. Das Hauptziel des Aktionsplans besteht darin, den Drogenkonsum in der Bevölkerung erheblich zu verringern sowie die sozialen und gesundheitlichen Schäden aufgrund des Konsums illegaler Drogen und des Handels damit zu reduzieren.

(9)

Mit dem mit diesem Beschluss aufgelegten spezifischen Programm „Drogenprävention und -aufklärung“ (im Folgenden als „Programm“ bezeichnet) sollen Ziele der EU-Drogenstrategie 2005—2012 und der EU-Drogenaktionspläne 2005—2008 und 2009—2012 verwirklicht werden, indem Projekte unterstützt werden, die die Prävention des Drogenkonsums zum Ziel haben, und zwar unter anderem durch die Verringerung drogenbedingter Schädigungen und durch Behandlungsmethoden, die die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen.

(10)

Es ist wichtig und erforderlich, anzuerkennen, dass Drogen schwerwiegende sofortige und langfristige Auswirkungen auf die Gesundheit und die psychische und soziale Entwicklung von Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften einschließlich der Chancengleichheit der Betroffenen haben und für die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit hohe soziale und wirtschaftliche Kosten mit sich bringen.

(11)

Besonderes Augenmerk sollte auf die Prävention des Drogenkonsums bei Jugendlichen als der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppe gerichtet werden. Die wesentliche Aufgabe der Prävention liegt darin, bei Jugendlichen die Bereitschaft für eine gesunde Lebensweise zu fördern.

(12)

Die Europäische Gemeinschaft kann den Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Drogenprävention und -aufklärung einschließlich der Behandlung und Reduzierung drogenbedingter Schädigungen durch Ergänzung dieser Maßnahmen und Förderung von Synergieeffekten einen Mehrwert verleihen.

(13)

Das Europäische Parlament sollte im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) von der Kommission über die Arbeiten des Ausschusses betreffend die Durchführung dieses Programms unterrichtet werden. Dem Europäischen Parlament sollte insbesondere der Entwurf eines Jahresprogramms zugeleitet werden, wenn er dem Verwaltungsausschuss übermittelt wird. Dem Europäischen Parlament sollten außerdem die Abstimmungsergebnisse und die Kurzniederschriften der Sitzungen dieses Ausschusses vorgelegt werden.

(14)

Komplementarität mit dem Sachverstand der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im Folgenden als „Beobachtungsstelle“ bezeichnet) sollte dadurch gewährleistet werden, dass die Methoden und bewährten Vorgehensweisen der Beobachtungsstelle genutzt werden und die Beobachtungsstelle in die Ausarbeitung des jährlichen Arbeitsprogramms einbezogen wird.

(15)

Da die Ziele dieses Beschlusses wegen der Notwendigkeit eines Informationsaustausches auf Gemeinschaftsebene und der gemeinschaftsweiten Verbreitung bewährter Vorgehensweisen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des erforderlichen koordinierten, multidisziplinären Ansatzes und des Umfangs und der Wirkungen des Programms besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(16)

Da unbedingt erkennbar sein sollte, welche Mittel von der Gemeinschaft stammen, sollte die Kommission Leitlinien ausarbeiten, um zu gewährleisten, dass die Behörden, Nichtregierungsorganisationen, internationalen Organisationen oder sonstigen Stellen, die eine Finanzhilfe im Rahmen des Programms erhalten, die erhaltene Unterstützung ordnungsgemäß bestätigen.

(17)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms die Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8) bildet.

(18)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) (im Folgenden als „Haushaltsordnung“ bezeichnet) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (10), die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, sollten unter Berücksichtigung folgender Aspekte angewandt werden: Grundsatz der Einfachheit und der Kohärenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für ihre Anwendung und Verwaltung verantwortlich ist, und die erforderliche Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand.

(19)

Es sollten zudem geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und es sollten die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (11), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (12) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (13) wieder einzuziehen.

(20)

Für Betriebskostenzuschüsse muss nach der Haushaltsordnung ein Basisrechtsakt erlassen werden.

(21)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden; in diesem Zusammenhang wird zwischen denjenigen Maßnahmen, die dem Verwaltungsverfahren unterliegen, und denjenigen, die dem Beratungsverfahren unterliegen, unterschieden, wobei das Beratungsverfahren in bestimmten Fällen im Hinblick auf eine größere Effizienz das geeignetere Verfahren ist.

(22)

Um eine wirksame und rechtzeitige Durchführung des Programms zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2007 gelten —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Auflegung und Anwendungsbereich des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ das spezifische Programm „Drogenprävention und -aufklärung“ (nachstehend „Programm“ genannt) als Beitrag zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus und zur Reduzierung drogenbedingter Gesundheitsschäden aufgelegt.

(2)   Das Programm läuft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Artikel 2

Allgemeine Ziele

Mit dem Programm werden die nachstehenden allgemeinen Ziele verfolgt:

a)

Prävention und Reduzierung des Drogenkonsums, der Drogenabhängigkeit und drogenbedingter Schädigungen;

b)

Beitrag zur Verbesserung der Aufklärung über Drogenkonsum; und

c)

Förderung der Umsetzung der EU-Drogenstrategie.

Artikel 3

Spezifische Ziele

Mit dem Programm werden die nachstehenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

Förderung grenzübergreifender Maßnahmen

i)

zur Errichtung multidisziplinärer Netze;

ii)

zur Erweiterung der Wissensgrundlage, zum Informationsaustausch sowie zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Vorgehensweisen, unter anderem durch Schulungsmaßnahmen, Studienbesuche und Personalaustausch;

iii)

zur Sensibilisierung für gesundheitliche und soziale Probleme aufgrund von Drogenkonsum und zur Förderung eines offenen Dialogs im Hinblick auf ein besseres Verständnis des Drogenproblems; und

iv)

zur Unterstützung von Maßnahmen, die die Prävention des Drogenkonsums zum Ziel haben, und zwar unter anderem durch die Verringerung drogenbedingter Schädigungen und durch Behandlungsmethoden, die die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen;

b)

Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Umsetzung und Weiterentwicklung der EU-Drogenstrategie und der EU-Aktionspläne; und

c)

Überwachung, Durchführung und Bewertung der Umsetzung der spezifischen Maßnahmen im Rahmen der Drogenaktionspläne 2005—2008 und 2009—2012. Das Europäische Parlament wird durch Mitwirkung in der Lenkungsgruppe für Bewertung der Kommission in den Bewertungsprozess einbezogen.

Artikel 4

Maßnahmen

Zur Verfolgung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß den Artikeln 2 und 3 werden im Rahmen des Programms entsprechend den im jährlichen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Bedingungen Maßnahmen folgender Art unterstützt:

a)

spezifische Maßnahmen der Kommission, unter anderem Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen und Erhebungen, Ausarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen und Sachverständigensitzungen, Organisation von öffentlichen Kampagnen und Veranstaltungen, Einrichtung und Pflege von Websites, Ausarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzen nationaler Sachverständiger, Analyse, Überwachung und Bewertung,

b)

spezifische grenzübergreifende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, die von mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens einem Mitgliedstaat und einem anderen Staat, bei dem es sich entweder um ein Beitrittsland oder um ein Bewerberland handeln kann, entsprechend den im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegten Bedingungen eingereicht werden, oder

c)

Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder anderen Stellen, die im Rahmen der allgemeinen Ziele des Programms ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den in dem jährlichen Arbeitsprogramm festgelegten Bedingungen.

Artikel 5

Beteiligung

Folgende Länder können sich an den Maßnahmen des Programms beteiligen:

a)

die EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und

b)

die Bewerberländer sowie die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogenen Länder des westlichen Balkans gemäß den Bedingungen, die in den mit diesen Ländern geschlossenen oder zu schließenden Assoziationsabkommen oder Zusatzprotokollen über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind.

Bewerberländer, die sich nicht an dem Programm beteiligen, können in die Projekte einbezogen werden, sofern damit ein Beitrag zur Vorbereitung auf den Beitritt geleistet wird, sowie sonstige Drittländer oder internationale Organisationen, die sich nicht an dem Programm beteiligen, sofern dies den Projektzielen förderlich ist.

Artikel 6

Zielgruppen

(1)   Das Programm richtet sich an alle Gruppen, die direkt oder indirekt mit dem Drogenproblem befasst sind.

(2)   Bei der Drogenbekämpfung gehören Jugendliche, Frauen, gefährdete Gruppen und Menschen, die in sozial benachteiligten Gebieten leben, zu den Risikogruppen und sind daher als Zielgruppen zu bezeichnen. Weitere Zielgruppen sind unter anderem Lehrer und pädagogische Fachkräfte, Eltern, Sozialarbeiter, Mitarbeiter lokaler und nationaler Behörden, medizinisches und paramedizinisches Personal, Justizbedienstete, Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften.

Artikel 7

Teilnahme am Programm

An dem Programm können öffentliche oder private Organisationen und Einrichtungen (lokale Behörden auf der zuständigen Ebene, Hochschulfakultäten und Forschungszentren) teilnehmen, die im Bereich der Aufklärung über Drogenkonsum und der Prävention von Drogenkonsum einschließlich der Reduzierung und Behandlung drogenbedingter Schädigungen tätig sind.

Einrichtungen und Organisationen mit Erwerbszweck haben nur zusammen mit Organisationen ohne Erwerbszweck oder staatlichen Organisationen Zugang zu Finanzhilfen im Rahmen des Programms.

Artikel 8

Form der Gemeinschaftsfinanzierung

(1)   Die Gemeinschaftsfinanzierung kann in folgenden rechtlichen Formen erfolgen:

a)

Finanzhilfen oder

b)

öffentliche Aufträge.

(2)   Finanzhilfen der Gemeinschaft werden außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, die in der Haushaltsordnung vorgesehen sind, nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form von Betriebskostenzuschüssen und maßnahmenbezogenen Finanzhilfen gewährt.

In dem jährlichen Arbeitsprogramm wird angegeben, welcher Prozentsatz der jährlichen Ausgaben mindestens auf die Finanzhilfen entfällt, sowie der Kofinanzierungshöchstsatz.

(3)   Daneben sind Ausgaben für Begleitmaßnahmen vorgesehen, die öffentlich ausgeschrieben werden, wobei die Gemeinschaftsmittel dem Erwerb von Gütern und Dienstleistungen dienen. Hierunter fallen unter anderem Ausgaben für Information und Kommunikation sowie für die Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften.

Artikel 9

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission gewährt die Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe der Haushaltsordnung.

(2)   Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission im Rahmen der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 2 ein jährliches Arbeitsprogramm an und berücksichtigt dabei den Sachverstand der Beobachtungsstelle. In dem Programm werden die spezifischen Ziele und thematischen Schwerpunkte angegeben, die in Artikel 8 genannten Begleitmaßnahmen erläutert und erforderlichenfalls sonstige Maßnahmen aufgelistet.

Das erste jährliche Arbeitsprogramm wird bis zum 23. Januar 2008 angenommen.

(3)   Das jährliche Arbeitsprogramm wird nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen.

(4)   Im Rahmen der Bewertungs- und Vergabeverfahren für maßnahmenbezogene Finanzhilfen werden unter anderem folgende Kriterien zugrunde gelegt:

a)

Übereinstimmung der vorgeschlagenen Maßnahme mit dem jährlichen Arbeitsprogramm, den Zielen gemäß den Artikeln 2 und 3 und den Arten von Maßnahmen gemäß Artikel 4;

b)

Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme in Bezug auf ihre Konzeption, Durchführung, Präsentation und erwarteten Ergebnisse;

c)

beantragte Gemeinschaftsmittel und deren Angemessenheit im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen; und

d)

Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die Ziele gemäß den Artikeln 2 und 3 und die Maßnahmen gemäß Artikel 4.

(5)   Die Anträge auf Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 4 Buchstabe c werden anhand folgender Kriterien bewertet:

a)

ihre Übereinstimmung mit den Programmzielen;

b)

Qualität der geplanten Maßnahmen;

c)

voraussichtlicher Multiplikatoreffekt dieser Maßnahmen in der Öffentlichkeit;

d)

geografische und soziale Ausstrahlung der durchgeführten Maßnahmen;

e)

Einbindung der Bürger in die Strukturen der betreffenden Organisationen und Einrichtungen;

f)

Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme.

(6)   Beschlüsse zu den vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß Artikel 4 Buchstabe a werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren erlassen. Beschlüsse zu Projekten und Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Buchstabe b beziehungsweise c werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Beschlüsse zu Anträgen auf Finanzhilfe, an denen Einrichtungen oder Organisationen mit Erwerbszweck beteiligt sind, werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

Artikel 10

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 11

Komplementarität

(1)   Es werden Synergieeffekte und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten angestrebt, insbesondere mit dem Generellen Programm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“, dem Siebten Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung sowie dem Gemeinschaftsprogramm für die öffentliche Gesundheit. Die Komplementarität mit den Methoden und bewährten Vorgehensweisen der Beobachtungsstelle, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung statistischer Angaben über Drogen, wird gewährleistet.

(2)   Bei der Durchführung des Programms kann auf die Ressourcen anderer Gemeinschaftsinstrumente, insbesondere der Generellen Programme „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ und „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ sowie des Siebten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung, zurückgegriffen werden, um Maßnahmen durchzuführen, die zur Verwirklichung der Ziele aller Programme beitragen.

(3)   Für Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, wird für denselben Zweck keine finanzielle Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft gewährt. Die Kommission verlangt, dass die Begünstigten des Programms die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sowie aus anderen Quellen und über laufende Finanzierungsanträge unterrichten.

Artikel 12

Haushaltsmittel

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 wird auf 21 350 000 EUR festgesetzt.

(2)   Die Haushaltsmittel für Maßnahmen auf der Grundlage des Programms werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 13

Überwachung

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass der Begünstigte für jede im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahme technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten vorlegt und dass innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme ein Abschlussbericht vorgelegt wird. Die Kommission entscheidet über Form und Inhalt der Berichte.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass im Rahmen der Durchführung des Programms geschlossene Verträge und Vereinbarungen insbesondere eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) — erforderlichenfalls vor Ort, einschließlich durch Stichproben — sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen.

(3)   Die Kommission verlangt, dass der Empfänger der finanziellen Unterstützung während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung für eine Maßnahme alle Belege über die mit der betreffenden Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben für die Kommission aufbewahrt.

(4)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Kontrollen vor Ort passt die Kommission den Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie den Zeitplan für die Auszahlungen erforderlichenfalls an.

(5)   Die Kommission ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.

Artikel 14

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch die Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EG) Nr. 1073/1999.

(2)   Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen finden die Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Anwendung auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, einschließlich Verstößen gegen eine auf der Grundlage des Programms festgelegte vertragliche Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von den Europäischen Gemeinschaften verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde.

(3)   Die Kommission kürzt die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung, setzt sie aus oder fordert sie zurück, wenn sie Unregelmäßigkeiten — zum Beispiel Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung — feststellt oder wenn sich herausstellt, dass eine Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist, ohne dass die Zustimmung der Kommission eingeholt wurde.

(4)   Wurden die Fristen nicht eingehalten oder ist aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt, so fordert die Kommission den Begünstigten auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Gibt dieser keine zufrieden stellende Antwort, so kann die Kommission den Restbetrag der finanziellen Unterstützung streichen und bereits gezahlte Gelder zurückfordern.

(5)   Die Kommission gewährleistet, dass jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag an sie zurückgezahlt wird. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.

Artikel 15

Bewertung

(1)   Das Programm wird regelmäßig überwacht, um die Umsetzung der in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen zu verfolgen.

(2)   Die Kommission gewährleistet eine regelmäßige, unabhängige, externe Bewertung des Programms.

(3)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

a)

jährlich ein Exposé über die Durchführung des Programms,

b)

spätestens zum 31. März 2011 einen Zwischenbewertungsbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms,

c)

spätestens zum 30. August 2012 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms und

d)

spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms.

Artikel 16

Veröffentlichung der Projekte

Die Kommission veröffentlicht jährlich die Liste der im Rahmen des Programms finanzierten Projekte mit einer kurzen Beschreibung der einzelnen Projekte.

Artikel 17

Erkennbarkeit der Mittel

Die Kommission legt Leitlinien fest, um sicherzustellen, dass erkennbar ist, welche Mittel im Rahmen dieses Beschlusses bereitgestellt werden.

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab 1. Januar 2007 mit Ausnahme von Artikel 9 Absätze 2 und 3 und Artikel 10 Absatz 3, die ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem dieser Beschluss in Kraft tritt.

Geschehen zu Straßburg am 25. September 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LOBO ANTUNES


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 192 vom 16.8.2006, S. 25.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. September 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(5)  ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 31.

(6)  ABl. C 168 vom 8.7.2005, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(8)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(10)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).

(11)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(12)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(13)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.