28.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/51


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2007

über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für das Jahr 2007 zu den Ausgaben Belgiens, Deutschlands, Finnlands, Frankreichs und der Niederlande zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6405)

(Nur der deutsche, finnische, französische, niederländische und schwedische Text sind verbindlich)

(2007/877/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen, damit sie ausgerottet werden oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung eingedämmt wird.

(2)

Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich und die Niederlande haben jeweils ein Maßnahmenprogramm zur Ausrottung der in ihre Hoheitsgebiete eingeschleppten Schadorganismen der Pflanzen ausgearbeitet. In dem Programm sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und ihre Kosten aufgeführt. Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich und die Niederlande haben innerhalb der in der Richtlinie 2000/29/EG vorgeschriebenen Frist und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97 (2) einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu diesen Programmen beantragt.

(3)

Nach genauer und umfassender Prüfung der Lage aufgrund der von Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich und den Niederlanden übermittelten technischen Angaben ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Bedingungen für einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 23 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind. Daher ist es angezeigt, zur Deckung der mit diesen Programmen verbundenen Ausgaben eine gemeinschaftliche Finanzhilfe festzusetzen.

(4)

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben betragen. Gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie sollte der Prozentsatz des Beitrags zu dem von Deutschland vorgelegten Programm und zu einem Teil des von den Niederlanden vorgelegten Programms jedoch gekürzt werden, da die von diesen Mitgliedstaaten übermittelten Programme bereits im Rahmen der Entscheidung 2006/885/EG der Kommission (3) (Deutschland) beziehungsweise der Entscheidung 2005/789/EG der Kommission (4) (Niederlande) finanziert wurden.

(5)

Gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG überprüft die Kommission, ob das Auftreten des betreffenden Schadorganismus auf unzulängliche Kontrollen oder Überprüfungen zurückzuführen ist, und legt die Maßnahmen fest, die aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden müssen.

(6)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (5) werden Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der vorgenannten Verordnung Anwendung.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für das Jahr 2007 zur Deckung der Ausgaben, die Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich und die Niederlande in Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, welche in den Ausrottungsprogrammen im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführt sind, wird genehmigt.

Artikel 2

(1)   Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird auf insgesamt 694 273 EUR festgesetzt.

(2)   Die Höchstbeträge des Gemeinschaftsbeitrags für die einzelnen Programme sind im Anhang aufgeschlüsselt.

Artikel 3

Der im Anhang festgesetzte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird unter folgenden Bedingungen ausgezahlt:

a)

Die Durchführung der Maßnahmen wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 nachgewiesen;

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat bei der Kommission einen Zahlungsantrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 gestellt.

Die Zahlung des finanziellen Beitrags erfolgt unbeschadet der Überprüfungen, die die Kommission im Rahmen von Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG durchführt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Finnische Republik gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 38. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 738/2005 (ABl. L 122 vom 14.5.2005, S. 17).

(3)  ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 43.

(4)  ABl. L 296 vom 12.11.2005, S. 42.

(5)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).


ANHANG

AUSROTTUNGSPROGRAMME

Legende:

a= Jahr der Durchführung des Ausrottungsprogramms.

ABSCHNITT I

Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft auf 50 % der erstattungsfähigen Beträge beläuft

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen

Jahr

Erstattungsfähige Ausgaben

(EUR)

Höchstbeitrag der Gemeinschaft (EUR) je Programm

Belgien

Diabrotica virgifera

Mais

2005 und 2006

67 331

33 665

Finnland

Bemisia tabaci

Euphorbia pulcherrima

2006 und 2007

109 262

54 631

Frankreich

Diabrotica virgifera

Mais

2005 und 2006

871 548

435 774

Niederlande

Diabrotica virgifera

Mais

2005

282 557

141 278


ABSCHNITT II

Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft auf einen anderen Prozentsatz beläuft, in abnehmender Reihenfolge

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen

Jahr

a

Erstattungsfähige Ausgaben

(EUR)

Satz

(in %)

Höchstbeitrag der Gemeinschaft

(EUR)

Deutschland

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Bäume

2006

3

26 950

45

12 127

Niederlande

Diabrotica virgifera

Mais

2005

(Bereich Aalsmeer)

3

37 330

45

16 798


Gesamtbeitrag der Gemeinschaft (EUR)

694 273