21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/113


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Dezember 2007

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

(2007/861/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt, um das bestehende Abkommen und die Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit der Republik Belarus um ein Jahr zu verlängern und gleichzeitig bestimmte Höchstmengen anzupassen.

(2)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren ab dem 1. Januar 2008 vorläufig angewandt werden, soweit es von der Republik Belarus ebenfalls vorläufig angewendet wird.

(3)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 2

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels wird bis zu seinem förmlichen Abschluss ab dem 1. Januar 2008 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewandt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 3

(1)   Sollte die Republik Belarus ihre Verpflichtungen gemäß Nummer 2.4 des Abkommens in Form eines Briefwechsels nicht erfüllen, so werden die Mengen für 2008 auf das im Jahr 2007 geltende Niveau gesenkt.

(2)   Der Beschluss zur Anwendung von Absatz 1 wird nach den Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1) gefasst.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)  ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1217/2007 der Kommission (ABl. L 275 vom 19.10.2007, S. 16).



21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/114


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

Herr …/Frau …,

1.   ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und zuletzt durch das am 27. Oktober 2006 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels geändert und verlängert wurde (nachstehend „Abkommen“ genannt).

2.   Da das Abkommen am 31. Dezember 2007 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern:

2.1.

Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es gilt bis zum 31. Dezember 2008.“

2.2.

Anhang II des Abkommens, in dem die Höchstmengen für die Einfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft festgelegt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt.

2.3.

Der Anhang zu Protokoll C mit den mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren, die im Anschluss an PV-Verfahren in der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft erfolgen, wird für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 durch Anlage 2 dieses Schreibens ersetzt.

2.4.

Für Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft nach Belarus gelten im Jahr 2008 Zölle, die nicht höher sind als die in Anlage 4 des am 11. November 1999 paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus für das Jahr 2003 festgelegten Zölle.

Werden diese Zollsätze nicht angewandt, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 27. Oktober 2006 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen für das Jahr 2007 wiedereinzuführen.

3.   Die Europäische Gemeinschaft und Belarus bekräftigen ihre Vereinbarung, spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten des vorliegenden Abkommens Konsultationen aufzunehmen, um gegebenenfalls ein neues Abkommen zu schließen.

4.   Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus zur WTO die WTO-Abkommen und -Vorschriften Anwendung.

5.   Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab 1. Januar 2008 vorläufig angewandt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Europäische Gemeinschaft

Anlage 1

„ANHANG II

Belarus

Kategorie

Einheit

Höchstmenge ab dem 1. Januar 2008

Gruppe IA

1

Tonnen

1 586

2

Tonnen

7 307

3

Tonnen

242

Gruppe IB

4

1 000 Stück

1 839

5

1 000 Stück

1 105

6

1 000 Stück

1 705

7

1 000 Stück

1 377

8

1 000 Stück

1 160

Gruppe IIA

9

Tonnen

363

20

Tonnen

329

22

Tonnen

524

23

Tonnen

255

39

Tonnen

241

Gruppe IIB

12

1 000 Paar

5 959

13

1 000 Stück

2 651

15

1 000 Stück

1 726

16

1 000 Stück

186

21

1 000 Stück

930

24

1 000 Stück

844

26/27

1 000 Stück

1 117

29

1 000 Stück

468

73

1 000 Stück

329

83

Tonnen

184

Gruppe IIIA

33

Tonnen

387

36

Tonnen

1 312

37

Tonnen

463

50

Tonnen

207

Gruppe IIIB

67

Tonnen

359

74

1 000 Stück

377

90

Tonnen

208

Gruppe IV

115

Tonnen

322

117

Tonnen

2 543

118

Tonnen

471“

Anlage 2

„ANHANG ZU PROTOKOLL C

Kategorie

Einheit

Ab 1. Januar 2008

4

1 000 Stück

6 190

5

1 000 Stück

8 628

6

1 000 Stück

11 508

7

1 000 Stück

8 638

8

1 000 Stück

2 941

12

1 000 Stück

5 815

13

1 000 Stück

911

15

1 000 Stück

5 044

16

1 000 Stück

1 027

21

1 000 Stück

3 356

24

1 000 Stück

864

26/27

1 000 Stück

4 206

29

1 000 Stück

1 705

73

1 000 Stück

6 535

83

Tonnen

868

74

1 000 Stück

1 140“

Herr …/Frau …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom … zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Herr …/Frau …,

1.   Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und zuletzt durch das am 27. Oktober 2006 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels geändert und verlängert wurde (nachstehend „Abkommen“ genannt).

2.   Da das Abkommen am 31. Dezember 2007 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern:

2.1.

Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:

‚Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es gilt bis zum 31. Dezember 2008.‘

2.2.

Anhang II des Abkommens, in dem die Höchstmengen für die Einfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft festgelegt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt.

2.3.

Der Anhang zu Protokoll C mit den mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren, die im Anschluss an PV-Verfahren in der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft erfolgen, wird für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 durch Anlage 2 dieses Schreibens ersetzt.

2.4.

Für Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft nach Belarus gelten im Jahr 2008 Zölle, die nicht höher sind als die in Anlage 4 des am 11. November 1999 paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus für das Jahr 2003 festgelegten Zölle.

Werden diese Zollsätze nicht angewandt, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 27. Oktober 2006 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen für das Jahr 2007 wiedereinzuführen.

3.   Die Europäische Gemeinschaft und Belarus bekräftigen ihre Vereinbarung, spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten des vorliegenden Abkommens Konsultationen aufzunehmen, um gegebenenfalls ein neues Abkommen zu schließen.

4.   Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus zur WTO die WTO-Abkommen und -Vorschriften Anwendung.

5.   Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab 1. Januar 2008 vorläufig angewandt.

Mit vorzüglicher Hochachtung“

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Regierung der Republik Belarus