über die Genehmigung von Programmen zur Bekämpfung von Salmonellen in Gallus-gallus-Zuchtherden in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich bestimmter, die öffentliche Gesundheit betreffender Anforderungen bei der Einfuhr von Geflügel und Bruteiern
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6094)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/843/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 werden Bestimmungen über die Bekämpfung von Salmonellen in verschiedenen Geflügelpopulationen der Mitgliedstaaten festgelegt. Die Bestimmungen gelten für Mitgliedstaaten ab den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Daten, insbesondere 18 Monate, nachdem ein Ziel für die Verringerung der Prävalenz von Salmonellen festgelegt wurde.
(2)
Ein Ziel für diese Verringerung gilt für Gallus-gallus-Zuchtherden ab 1. Juli 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission (4), für Legehennen ab 1. August 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 und für Broiler ab 1. Juli 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 (5).
(3)
Kanada, Israel, Tunesien und die Vereinigten Staaten haben der Kommission ihre Programme zur Bekämpfung von Salmonellen in Gallus-gallus-Zuchtherden, deren Bruteiern und von zur Zucht bestimmten Gallus-gallus-Eintagsküken vorgelegt. Die Bewertung der Programme hat ergeben, dass sie Garantien liefern, die denen der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind; sie sollten daher genehmigt werden.
(4)
Die Entscheidung 2006/696/EG der Kommission vom 28. August 2006 zur Erstellung der Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Hausgeflügel, Bruteiern und Eintagsküken, von Fleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel sowie von Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern in die Gemeinschaft und die Durchfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse durch die Gemeinschaft zugelassen ist, zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen und zur Änderung der Entscheidungen 96/342/EWG, 2000/585/EG und 2003/812/EG (6) regelt die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Gemeinschaft insbesondere von Zucht- und Nutzgeflügel, Bruteiern und Eintagsküken, und enthält eine Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Tiere und Bruteier einführen dürfen.
(5)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ist die Vorlage eines den nationalen Programmen zur Bekämpfung von Salmonellen, die von den Mitgliedstaaten aufzustellen sind, gleichwertiges Programm durch das betroffene Drittland sowie seine Genehmigung durch die Kommission Voraussetzung für die Aufnahme bzw. die weitere Führung eines Drittlands in den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die von der genannten Verordnung betroffenen Tiere und Bruteier einführen dürfen.
(6)
Infolge der Genehmigung der Programme sollten Kanada, Israel, Tunesien und die Vereinigten Staaten in der mit der Entscheidung 2006/696/EG festgelegten Liste der Drittländer weiterhin geführt werden, aus denen die Mitgliedstaaten Gallus-gallus-Zuchtgeflügel, dessen Bruteier und zur Zucht bestimmte Gallus-gallus-Eintagsküken einführen dürfen.
(7)
Bestimmte andere Drittländer, die derzeit in der Liste der Entscheidung 2006/696/EG geführt werden, haben der Kommission noch kein Programm zur Bekämpfung von Salmonellen vorgelegt. Da in der Gemeinschaft bereits Bestimmungen über Gallus-gallus-Zuchtgeflügel, dessen Bruteier und zur Zucht bestimmte Gallus-gallus-Eintagsküken gelten, sollte die Einfuhr von derartigem Geflügel und derartigen Eiern aus diesen Drittländern nicht mehr zulässig sein. Die Liste der Drittländer bzw. Drittlandgebiete in Anhang I Teil 1 der Entscheidung 2006/696/EG sollte entsprechend geändert werden.
(8)
Um Garantien zu liefern, die den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen gleichwertig sind, sollten Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Gallus-gallus-Zucht- und Nutzgeflügel, dessen Bruteier und Gallus-gallus-Eintagsküken einführen dürfen, bestätigen, dass das Programm zur Bekämpfung von Salmonellen auf die Ursprungsherde angewandt wurde und dass diese Herde auf das Vorhandensein von Salmonellen-Serotypen von Bedeutung für die öffentliche Gesundheit getestet wurde, sobald die Bestimmungen für die verschiedenen Geflügelpopulationen in der Gemeinschaft gelten.
(9)
Darüber hinaus dürfen gemäß der Verordnung (EG) Nr 2160/2003 seit 1. Januar 2007Gallus-gallus-Herden in der Gemeinschaft nicht mehr zu Zuchtzwecken und ihre Eier nicht mehr als Bruteier verwendet werden, wenn sie mit Salmonella Enteritidis bzw. Salmonella Typhimurium infiziert sind. Daher sollte die Einfuhr von Zuchtgeflügel, zur Zucht bestimmten Eintagsküken und Bruteiern in die Gemeinschaft nur genehmigt werden, wenn die Ursprungsherden getestet und als frei von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium befunden wurden.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (7) enthält bestimmte Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen im Rahmen der von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genehmigten nationalen Kontrollprogramme.
(11)
Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Zucht- und Nutzgeflügel von Gallus-gallus-Bruteiern und Gallus-gallus-Eintagsküken einführen dürfen, sollten bestätigen, dass die spezifischen Anforderungen an die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 angewandt wurden, sobald diese Anforderungen für die verschiedenen Geflügelpopulationen in der Gemeinschaft gelten. Wurden Eintagsküken antimikrobielle Mittel zu anderen Zwecken als der Bekämpfung von Salmonellen verabreicht, sollte dies ebenfalls in der Bescheinigung angegeben werden, da dies Einfluss auf den Salmonellentest bei der Einfuhr haben kann.
(12)
Das Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Zucht- und Nutzgeflügel, Eintagsküken und Bruteiern in der Entscheidung 2006/696/EG sollte entsprechend geändert werden. Damit künftige Änderungen des Musters der Veterinärbescheinigungen zu dem Zeitpunkt vermieden werden, wenn die Einfuhrbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 für Nutzgeflügel und Eintagsküken, die nicht zur Zucht bestimmt sind, anwendbar werden, sollten die Muster der Veterinärbescheinigungen auch hinsichtlich der Einfuhr dieser Tiere mit einer eindeutigen Angabe geändert werden, ab wann diese Änderungen für die verschiedenen Populationen gelten.
(13)
Bulgarien und Rumänien sind der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beigetreten. Seit diesem Datum gelten die Bestimmungen über den innergemeinschaftlichen Handel der Entscheidung 2006/696/EG für diese neuen Mitgliedstaaten. Daher sollten Bulgarien und Rumänien aus den in Teil 1 der Anhänge I und II der Entscheidung 2006/696/EG aufgeführten Listen der Drittländer gestrichen werden, aus denen die Mitgliedstaaten einführen dürfen.
(14)
Zur Vermeidung von Handelsunterbrechungen sollte die Verwendung von gemäß der Entscheidung 2006/696/EG im geltenden Wortlaut ausgestellten Veterinärbescheinigungen für einen Zeitraum von 60 Tagen nach Geltungsbeginn der vorliegenden Entscheidung zulässig sein.
(15)
Damit künftige Änderungen des Musters der Veterinärbescheinigungen zu dem Zeitpunkt vermieden werden, wenn die Einfuhrbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 für Legehennen und Broiler anwendbar werden, sollten die Muster der Veterinärbescheinigungen auch hinsichtlich der Einfuhr dieser Tiere mit einer eindeutigen Angabe geändert werden, ab wann diese Änderungen für die verschiedenen Populationen gelten. Das Datum des Geltungsbeginns dieser Änderungen sollte daher entsprechend verschoben werden.
(16)
Die Entscheidung 2006/696/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(17)
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von Kanada, Israel, Tunesien und den Vereinigten Staaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgelegten Bekämpfungsprogramme werden hiermit hinsichtlich Salmonellen in Zuchthühnerherden genehmigt.
Artikel 2
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2006/696/EG werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 3
Sendungen mit Zucht- oder Nutzgeflügel außer Laufvögeln, Eintagsküken außer von Laufvögeln und Bruteiern von Geflügel außer von Laufvögeln, für die Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2006/696/EG in der vor dem Datum des Geltungsbeginns der vorliegenden Entscheidung geltenden Fassung ausgestellt wurden, dürfen für einen Zeitraum von 60 Tagen nach dem Datum des Geltungsbeginns der vorliegenden Entscheidung in die Gemeinschaft eingeführt werden.
Artikel 4
Diese Entscheidung gilt ab 15. Februar 2008.
Punkt II.2.5 der Musterbescheinigung für Zucht- oder Nutzgeflügel außer Laufvögel und Punkt II.2.4 der Musterbescheinigung für Eintagsküken außer von Laufvögeln in Anhang I der Entscheidung 2006/696/EG in der durch die vorliegende Entscheidung geänderten Fassung gelten jedoch ab 1. Januar 2009, sofern das Nutzgeflügel oder die Eintagsküken nur zur Erzeugung von Fleisch bestimmt sind.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
in dem Abschnitt mit dem Untertitel „Zusätzliche Garantien (ZG)“ wird Folgendes angefügt:
„‚IV‘
Garantien für Gallus-gallus-Zuchtgeflügel, zur Zucht bestimmte Gallus-gallus-Eintagsküken und Gallus-gallus-Bruteier gemäß den EU-Vorschriften über die Bekämpfung von Salmonellen wurden gegeben und werden gemäß dem Muster BPP, DOC bzw. HEP bescheinigt.“
ii)
nach dem Abschnitt mit dem Untertitel „Zusätzliche Garantien (ZG)“ wird folgender Abschnitt angefügt:
„Besondere Bedingungen:
‚A‘
Verbot der Einfuhr von Gallus-gallus-Zuchtgeflügel, zur Zucht bestimmten Gallus-gallus-Eintagsküken und Gallus-gallus-Bruteiern, weil der Kommission kein Programm zur Bekämpfung von Salmonellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgelegt bzw. von dieser genehmigt wurde.“
iii)
Das „Muster — Veterinärbescheinigung für Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel (BPP)“ erhält folgende Fassung:
„Muster — Veterinärbescheinigung für Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel (BPP)
BPP (Zucht- bzw. Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel)
II. Angaben zum Gesundheitszustand
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung
II.b.
II.1. Bescheinigung der Tiergesundheit
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete Geflügel (1) folgende Anforderungen erfüllt:
II.1.1. Es genügt den Vorschriften der Richtlinie 90/539/EWG;
II.1.2. es wurde für mindestens drei Monate bzw. — falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind — seit dem Schlupf im Gebiet mit dem Code … (2) gehalten; soweit es in das Herkunftsland eingeführt wurde, erfolgte die Einfuhr unter Veterinärbedingungen, die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Bedingungen der Richtlinie 90/539/EWG und etwaiger Durchführungsentscheidungen;
II.1.3. es stammt aus dem Hoheitsgebiet von … (Code) (2), das am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von Aviärer Influenza (AI) und Newcastle-Krankheit (ND) im Sinne der Entscheidung 93/342/EWG war;
II.1.4. es wurde am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung untersucht und für frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen lassen;
II.1.5. es wurde seit dem Schlupf oder zumindest in den sechs Wochen unmittelbar vor der Ausfuhr in dem/den in Teil I Feld I.11 genannten Betrieb(en) gehalten, der/die nach Maßgabe von Vorschriften amtlich zugelassen wurde(n), die den diesbezüglichen Vorschriften gemäß Anhang II der Richtlinie 90/539/EWG mindestens gleichwertig sind, und
a) dessen/deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde;
b) der/die nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt ist/sind;
c) um den/die in den letzten 30 Tagen im Umkreis von 25 km, der gegebenenfalls das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes einschließt, kein Fall von Aviärer Influenza oder Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;
II.1.6. es ist in dem Zeitraum gemäß Nummer II.1.5 nicht mit Geflügel, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllt, oder mit Wildvögeln in Berührung gekommen;
II.1.7. es stammt aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie wurden frühestens 24 Stunden vor dem Verladen untersucht und für frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen lassen;
b) sie wurden im Rahmen eines Seuchenüberwachungsprogramms gemäß Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG untersucht auf
(3) entweder [i) Salmonella pullorum, S. gallinarum und Mycoplasma gallisepticum (Hühner);]
(3) und/oder [ii) Salmonella arizonae, S. pullorum und S. gallinarum, Mycoplasma meleagridis et M. gallisepticum (Puten);]
(3) und/oder [iii) Salmonella pullorum und S. gallinarum (Perlhühner, Wachteln, Fasane, Rebhühner und Enten),]
und für frei von Anzeichen einer Infektion mit diesen Erregern oder von Anzeichen, die auf eine Infektion mit diesen Erregern schließen lassen, befunden;
(3) entweder [c) Sie wurden nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft;]
(3) oder [sie wurden mit folgendem Impfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft:
(Bezeichnung und Art (Lebend- oder Totvakzine) des für die Impfstoffe verwendeten ND-Virusstammes)
im Alter von … Wochen;]
(3) [d) sie wurden mit amtlich zugelassenen Impfstoffen geimpft
Darüber hinaus bestätigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt Folgendes:
(5) [II.2.1. Soweit die Sendung für einen Mitgliedstaat oder für eine Region bestimmt ist, dessen bzw. deren Gesundheitsstatus gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG feststeht, erfüllt das in dieser Bescheinigung bezeichnete Geflügel folgende Anforderungen:
a) Es wurde nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft;
b) es wurde in den 14 Tagen vor der Versendung entweder im Haltungsbetrieb oder in einer Quarantänestation unter amtstierärztlicher Überwachung unter Quarantäne gestellt. Kein im Herkunftsbetrieb bzw. in der Quarantänestation befindliches Geflügel ist in den 21 Tagen vor der Versendung gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden, und während dieser Zeit sind keine Tiere in den Haltungsbetrieb oder die Quarantänestation eingestellt worden, die nicht zur Versendung bestimmt waren; ferner wurden in der Quarantänestation keine Impfungen durchgeführt;
c) es wurde in den 14 Tagen vor der Versendung mit Negativbefund serologisch auf NDV-Antikörper untersucht;]
II.2.2. die folgenden vom Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 13 und/oder Artikel 14 der Richtlinie 90/539/EWG verlangten zusätzlichen Garantien sind erfüllt:
…;
(4) II.2.3. [falls es sich beim Bestimmungsmitgliedstaat um Finnland oder Schweden handelt, wurde das Zuchtgeflügel nach Maßgabe der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission mit Negativbefund getestet;]
(4) II.2.4. [falls es sich beim Bestimmungsmitgliedstaat um Finnland oder Schweden handelt, wurden die Legehennen (zur Erzeugung von Konsumeiern aufgezogenes Nutzgeflügel) nach Maßgabe der Entscheidung 2004/235/EG der Kommission mit Negativbefund getestet.]
(6) II.2.5. [Das Programm zur Bekämpfung von Salmonellen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Anforderungen an die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 wurden auf die Ursprungsherde angewandt, und die Herde wurde auf Salmonellen-Serotypen von Bedeutung für die öffentliche Gesundheit untersucht.
Datum der letzten Probenahme in der Herde, deren Untersuchungsergebnis bekannt ist: …
Ergebnis aller Untersuchungen bei der Herde:
(3) (7) entweder [positiv;]
(3) (7) oder [negativ]
Aus anderen Gründen als für die Zwecke des Salmonellen-Bekämpfungsprogramms wurden in den letzten 3 Wochen vor der Einfuhr
(3) entweder dem Zucht- und Nutzgeflügel (außer Laufvögeln) keine antimikrobiellen Mittel verabreicht
(3) (4) oder dem Zucht- und Nutzgeflügel (außer Laufvögeln) folgende antimikrobiellen Mittel verabreicht …]
(6) II.2.6. [Sofern es sich um Zuchtgeflügel handelt, wurden weder Salmonella Enteritidis noch Salmonella Typhimurium im Rahmen des Bekämpfungsprogramms gemäß Nr. II.2.5 nachgewiesen.]
(8) [II.3. Zusätzliche Gesundheitsanforderungen
Darüber hinaus bestätigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt, dass — obgleich die Verwendung von ND-Impfstoffen, die die besonderen Anforderungen gemäß Anhang B Nummer 2 der Entscheidung 93/342/EWG nicht erfüllen, in … (2) zulässig ist — folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) Es wurde zumindest in den letzten zwölf Monaten nicht mit derartigen Impfstoffen geimpft;
b) es stammt aus einem Bestand, der anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Tieren jedes Bestands höchstens 14 Tage vor der Versendung in einem amtlichen Labor durch Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von über 0,4 festgestellt wurden;
c) es ist in den 60 Tagen vor der Versendung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt;
d) es wurde in den 14 Tagen gemäß Buchstabe b unter amtlicher Überwachung im Herkunftsbetrieb unter Quarantäne gestellt.]
Darüber hinaus bestätigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt, dass das Geflügel in Kästen oder Käfigen befördert werden soll, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie enthalten nur Geflügel ein und derselben Spezies, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb;
b) sie sind mit der Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs versehen,
c) sie sind nach Anweisung der zuständigen Behörde so verschlossen, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann;
d) sie sind, ebenso wie die zu ihrer Beförderung verwendeten Fahrzeuge, so konzipiert, dass
i) während der Beförderung Exkremente nicht ausfließen können und der Federverlust auf ein Mindestmaß begrenzt ist;
ii) eine Sichtkontrolle der Tiere möglich ist;
iii) sie gereinigt und desinfiziert werden können;
e) sie wurden, ebenso wie die zu ihrer Beförderung verwendeten Fahrzeuge, vor dem Verladen nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert.
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.8: Erforderlichenfalls Code der Herkunftsregion eintragen, wie unter ‚Gebietscode‘ in Anhang I Teil 1 Spalte 2 der Entscheidung 2006/696/EG [letztgültige Fassung] angegeben.
Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Vermehrungs- und Aufzuchtbetriebs.
Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggon oder LKW bzw. Schiffsnamen angeben. Bei Lufttransport, soweit bekannt, Flugnummer angeben. Bei Transport in Behältern oder Kästen in Feld I.23 die Gesamtzahl der Behälter oder Kästen, ihre Zulassungsnummern und, soweit vorhanden, die Plombennummern angeben.
Feld I.19: die entsprechenden HS-Codes verwenden: 01.05 bzw. 01.06.39
Feld I.28 (Kategorie): Eine der folgenden Kategorien auswählen: Reinrasse/Großeltern/Eltern/Junglegehennen/Sonstige.
Teil II:
(1) Zucht- und Nutzgeflügel im Sinne der Entscheidung 2006/696/EG [letztgültige Fassung].
(2) Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 Spalte 2 der Entscheidung 2006/696/EG [letztgültige Fassung].
(3) Nichtzutreffendes streichen.
(4) Soweit zutreffend, ausfüllen.
(5) Soweit die Sendung nicht für diese Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt ist (derzeit Finnland und Schweden), sind die Garantieanforderungen unter Nummer II.2.1 zu streichen.
(6) Die Garantien gemäß den Nummern II.2.5 und II.2.6 gelten nur für Geflügel der Spezies Gallus gallus, und sie gelten erst ab 1. Januar 2009, sofern das Geflügel nur zur Fleischproduktion aufgezogen wird.
(7) Falls ein Ergebnis der Untersuchung auf die unten genannten Serotypen während der Lebensdauer der Herde positiv ist, so ist positiv anzugeben.
Zuchtgeflügelherden: Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella Infantis.
Nutzgeflügelherden: Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium.
(8) Diese Garantie ist nur für Geflügel aus Ländern oder Teilen von Ländern erforderlich, auf die Artikel 4 Absatz 4 der Entscheidung 93/342/EWG Anwendung findet. Für Geflügel aus anderen Ländern ist diese Garantieanforderung zu streichen.
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von 10 Tagen.
Amtlicher Tierarzt
Name (in Druckbuchstaben):
Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Örtliche zuständige Behörde:
Datum:
Unterschrift:
Stempel:“
iv)
Das „Muster — Veterinärbescheinigung für Eintagsküken, ausgenommen Küken von Laufvögeln (DOC)“ erhält folgende Fasssung:
„Muster — Veterinärbescheinigung für Eintagsküken, ausgenommen Küken von Laufvögeln (DOC)
DOC (Eintagsküken, ausgenommen Küken von Laufvögeln)
II. Angaben zum Gesundheitszustand
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung
II.b.
II.1. Bescheinigung der Tiergesundheit
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Eintagsküken (1) folgende Anforderungen erfüllen:
II.1.1. Sie genügen den Vorschriften der Richtlinie 90/539/EWG;
II.1.2. sie sind im Gebiet mit dem Code … (2), geschlüpft; soweit die Bestände, aus denen die Bruteier stammen, in das Herkunftsland eingeführt wurden, erfolgte die Einfuhr unter Veterinärbedingungen, die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Bedingungen der Richtlinie 90/539/EWG und etwaiger Durchführungsentscheidungen;
II.1.3. sie stammen aus dem Gebiet mit dem Code … (2), das am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von Aviärer Influenza (AI) und Newcastle-Krankheit (ND) im Sinne der Entscheidung 93/342/EWG war;
II.1.4. sie wurden am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung untersucht und für frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen lassen;
II.1.5. sie sind in dem/den in Teil I Feld I.11 angegebenen Betrieb(en) geschlüpft, der/die nach Maßgabe von Vorschriften amtlich zugelassen wurde(n), die den diesbezüglichen Vorschriften gemäß Anhang II der Richtlinie 90/539/EWG mindestens gleichwertig sind, und
a) dessen/deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde;
b) der/die zum Zeitpunkt der Versendung nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt ist/sind;
c) und um den/die in den letzten 30 Tagen im Umkreis von 25 km, der gegebenenfalls das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes einschließt, kein Fall von Aviärer Influenza oder Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;
II.1.6. sie sind nicht mit Hausgeflügel, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllt, oder mit Wildvögeln in Berührung gekommen;
II.1.7. sie sind aus Eiern aus Legebeständen geschlüpft, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie wurden zumindest in den sechs Wochen unmittelbar vor der Ausfuhr in amtlich zugelassenen Betrieben gehalten, deren Zulassung zum Zeitpunkt der Versendung der Bruteier zur Brüterei weder ausgesetzt noch entzogen war;
b) sie sind nicht in Regionen angesiedelt, die nicht frei von Aviärer Influenza oder Newcastle-Krankheit sind;
c) sie zeigten am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung weder klinische noch sonstige Anzeichen, die auf eine Krankheit schließen lassen;
d) sie wurden im Rahmen eines Seuchenüberwachungsprogramms gemäß Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG untersucht auf
(3) entweder [Salmonella pullorum, S. gallinarum und Mycoplasma gallisepticum (Hühner);]
(3) und/oder [Salmonella arizonae, S. pullorum und S. gallinarum, Mycoplasma meleagridis und M. gallisepticum (Puten)];
(3) und/oder [Salmonella pullorum und S. gallinarum (Perlhühner, Wachteln, Fasane, Rebhühner und Enten)]
und für frei von Anzeichen einer Infektion mit diesen Erregern oder von Anzeichen, die auf eine Krankheit schließen lassen, befunden;
(3) entweder [e) Es wurde nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft:
(3) oder [sie wurden mit folgendem Impfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft:
(Bezeichnung und Art (Lebend- oder Totvakzine) des für die Impfstoffe verwendeten ND-Virusstammes)
im Alter von … Wochen];
(3) [f) sie wurden mit einem amtlich zugelassenen Impfstoff geimpft
II.1.8. sie sind aus Eiern geschlüpft, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie wurden vor der Versendung zur Brüterei nach Anweisung der zuständigen Behörde gekennzeichnet;
b) sie wurden nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert;
II.1.9. sie sind geschlüpft am …(Daten);
II.1.10. sie wurden mit amtlich zugelassenen Impfstoffen geimpft am … gegen … (erforderlichenfalls wiederholen).
II.2. Zusätzliche Garantien
Darüber hinaus bestätigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt Folgendes:
(5) [II.2.1. Soweit die Sendung für einen Mitgliedstaat oder für eine Region bestimmt ist, dessen bzw. deren Gesundheitsstatus gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG feststeht, sind die in dieser Bescheinigung bezeichneten Eintagsküken aus Bruteiern aus Legebeständen geschlüpft, die folgende Anforderungen erfüllen:
(3) entweder [i) Es wurde nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft;]
(3) oder [ii) sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft;]
(3) oder [iii) sie wurden spätestens 60 Tage vor der Sammlung der Eier mit einem Lebendimpfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft;]
II.2.2. die folgenden vom Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 13 und/oder Artikel 14 der Richtlinie 90/539/EWG verlangten zusätzlichen Garantien sind erfüllt:
…;
(4) II.2.3. falls es sich beim Bestimmungsmitgliedstaat um Finnland oder Schweden handelt, stammen die zur Einstellung in Zucht- oder Nutzgeflügelbestände bestimmten Eintagsküken aus Beständen, die nach Maßgabe der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission mit Negativbefund getestet wurden.
(6) II.2.4. [Das Programm zur Bekämpfung von Salmonellen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Anforderungen an die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 wurden auf die Ursprungsherde angewandt und die Herde wurde auf Salmonellen-Serotypen von Bedeutung für die öffentliche Gesundheit untersucht.
Datum der letzten Probenahme in der Herde, deren Untersuchungsergebnis bekannt ist: …
Ergebnis aller Untersuchungen bei der Herde:
(3) (7) entweder [positiv;]
(3) (7) oder [negativ]
Die spezifischen Anforderungen an die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 wurden auf d ie Eintagsküken angewandt.
Aus anderen Gründen als für die Zwecke des Salmonellen-Bekämpfungsprogramms wurden
(3) entweder den Eintagsküken (einschließlich in-ovo-Injektion) keine antimikrobiellen Mittel verabreicht
(3) (4) oder den Eintagsküken (einschließlich in-ovo-Injektion) folgende antimikrobielle Mittel verabreicht: …;]
(6) II.2.5. [Falls die Eintagsküken zur Zucht bestimmt sind: Im Rahmen des unter Punkt II.2.4 genannten Bekämpfungsprogramms wurden weder Salmonella Enteritidis noch Salmonella Typhimurium nachgewiesen.]
(8) [II.3. Zusätzliche Gesundheitsanforderungen
Darüber hinaus bestätigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt, dass — obgleich die Verwendung von ND-Impfstoffen, die die besonderen Anforderungen gemäß Anhang B Nummer 2 der Entscheidung 93/342/EWG nicht erfüllen, in … (2) zulässig ist — folgende Anforderungen erfüllt sind:
II.3.1. Das Zuchtgeflügel, von dem die Eintagsküken stammen,
a) wurde zumindest in den letzten zwölf Monaten nicht mit derartigen Impfstoffen geimpft;
b) stammt aus einem Bestand, der anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Tieren jedes Bestands frühestens 14 Tage vor der Versendung in einem amtlichen Labor durch Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von über 0,4 festgestellt wurden;
c) ist in den 60 Tagen vor der Versendung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt;
d) wurde in den 14 Tagen gemäß Buchstabe b unter amtlicher Überwachung im Herkunftsbetrieb unter Quarantäne gestellt; und
II.3.2. die Bruteier, aus denen sie geschlüpft sind, sind in der Brüterei oder während der Beförderung nicht mit Eiern oder Geflügel in Berührung gekommen, die bzw. das die genannten Anforderungen nicht erfüllen bzw. erfüllt.]
II.4. Bescheinigung der Transportfähigkeit
Darüber hinaus bestätigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt Folgendes:
II.4.1. Die in dieser Bescheinigung bezeichneten Eintagsküken werden in neuen Einwegkisten befördert, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie enthalten nur Eintagsküken ein und derselben Spezies, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb;
b) sie tragen die folgenden Angaben:
den Namen des Versandlandes,
die betreffende Geflügelspezies,
die Zahl der Küken,
die Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind,
Namen, Anschrift und Zulassungsnummer des Erzeugerbetriebs,
die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs,
den Bestimmungsmitgliedstaat;
c) sie sind nach Anweisung der zuständigen Behörde so verschlossen, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann.
II.4.2. Die Behältnisse und Fahrzeuge, in denen die Kisten gemäß Nummer II.4.1 befördert wurden, wurden vor dem Verladen nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert.
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.8: Erforderlichenfalls Code der Herkunftsregion eintragen, wie unter ‚Gebietscode‘ in Anhang I Teil 1 Spalte 2 der Entscheidung 2006/696/EG [letztgültige Fassung] angegeben.
Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Brütereien und des Vermehrungsbetriebs.
Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggon oder LKW bzw. Schiffsnamen angeben. Bei Lufttransport, soweit bekannt, Flugnummer angeben. Bei Transport in Behältern oder Kästen in Feld I.23 die Gesamtzahl der Behälter oder Kästen, ihre Zulassungsnummern und, soweit vorhanden, die Plombennummern angeben.
Feld I.19: die entsprechenden HS-Codes verwenden: 01.05 bzw. 01.06.39.
Feld I.28: (Kategorie): Eine der folgenden Kategorien auswählen: Reinrasse/Großeltern/Eltern/Legebestand/Broiler/Sonstige.
(1) ‚Eintagsküken‘ im Sinne der Entscheidung 2006/696/EG [letztgültige Fassung].
(2) Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 Spalte 2 der Entscheidung 2006/696/EG [letztgültige Fassung].
(3) Nichtzutreffendes streichen.
(4) Soweit zutreffend, ausfüllen.
(5) Soweit die Sendung nicht für diese Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt ist (derzeit Finnland und Schweden), sind die Garantieanforderungen unter Nummer II.2.1 zu streichen.
(6) Die Garantien gemäß den Nummern II.2.5 und II.2.6 gelten nur für Eintagsküken der Spezies Gallus gallus, und sie gelten erst ab 1. Januar 2009, sofern die Eintagsküken nur zur Fleischproduktion aufgezogen werden.
(7) Falls ein Ergebnis der Untersuchung auf die unten genannten Serotypen während der Lebensdauer der Elternherde positiv ist, so ist positiv anzugeben: Salmonella Infantis, Salmonella Virchow und Salmonella Hadar.
(8) Diese Garantie ist nur für Geflügel aus Ländern oder Teilen von Ländern erforderlich, auf die Artikel 4 Absatz 4 der Entscheidung 93/342/EWG Anwendung findet. Für Geflügel aus anderen Ländern ist diese Garantieanforderung zu streichen.
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von 10 Tagen.
Amtlicher Tierarzt
Name (in Druckbuchstaben):
Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Örtliche zuständige Behörde:
Datum:
Unterschrift:
Stempel:“
v)
Das „Muster — Veterinärbescheinigung für Bruteier von Hausgeflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (HEP)“ erhält folgende Fassung:
„Muster — Veterinärbescheinigung für Bruteier von Hausgeflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (HEP)
HEP (Bruteier von Hausgeflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln)
II. Angaben zum Gesundheitszustand
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung
II.b.
II.1. Bescheinigung der Tiergesundheit
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Bruteier (1) folgende Anforderungen erfüllen:
II.1.1. Sie genügen den Vorschriften der Richtlinie 90/539/EWG;
II.1.2. sie stammen aus Legebeständen, die mindestens drei Monate lang im Gebiet mit dem Code … (2) verblieben sind. Soweit die Legebestände, aus denen die Bruteier stammen, in das Herkunftsland eingeführt wurden, erfolgte die Einfuhr unter Veterinärbedingungen, die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Bedingungen der Richtlinie 90/539/EWG und etwaiger Durchführungsentscheidungen;
II.1.3. sie stammen aus dem Gebiet mit dem Code … (2), das am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von Aviärer Influenza (AI) und Newcastle-Krankheit (ND) im Sinne der Entscheidung 93/342/EWG war;
II.1.4. sie stammen aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) sie wurden am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung untersucht und für frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen lassen;
b) sie wurden zumindest in den sechs Wochen unmittelbar vor der Ausfuhr in dem/den in Teil I Feld I.11 angegebenen Betrieb(en) gehalten, der/die nach Maßgabe von Vorschriften amtlich zugelassen wurde(n), die den diesbezüglichen Vorschriften in Anhang II der Richtlinie 90/539/EWG mindestens gleichwertig sind, und
dessen/deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde;
der/die nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt ist/sind;
und um den/die in den letzten 30 Tagen im Umkreis von 25 km, der gegebenenfalls das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes einschließt, kein Fall von Aviärer Influenza oder Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;
c) sie sind in dem Zeitraum gemäß Buchstabe b nicht mit Hausgeflügel, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllt, oder mit Wildvögeln in Berührung gekommen;
d) sie wurden im Rahmen eines Seuchenüberwachungsprogramms gemäß Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG untersucht auf
(3) entweder [Salmonella pullorum, S. gallinarum und Mycoplasma gallisepticum (Hühner);]
(3) und/oder [Salmonella arizonae, S. pullorum und S. gallinarum, Mycoplasma meleagridis und M. gallisepticum (Puten);]
(3) und/oder [Salmonella pullorum und S. gallinarum (Perlhühner, Wachteln, Fasane, Rebhühner und Enten)]
und für frei von Anzeichen einer Infektion mit diesen Erregern oder von Anzeichen, die auf eine Infektion mit diesen Erregern schließen lassen, befunden;
(3) entweder [e) sie wurden nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft;]
(3) oder [sie wurden mit folgendem Impfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft:
(Bezeichnung und Art (Lebend- oder Totvakzine) des für die Impfstoffe verwendeten ND-Virusstammes)
im Alter von … Wochen];
(3) [f) sie wurden mit einem amtlich zugelassenen Impfstoff geimpft
am … gegen …(erforderlichenfalls wiederholen)]
II.1.5. sie wurden gemäß Ziffer I.28 der Bescheinigung gekennzeichnet mit …(Farbe der Tinte);
II.1.6. sie wurden nach meinen Anweisungen desinfiziert mit … (Name des Präparats und des Wirkstoffes) für … (Einwirkzeit in Minuten);
II.1.7 sie wurden gesammelt zwischen dem … und dem … (Daten).
Darüber hinaus bestätigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt Folgendes:
(4) [II.2.1. Soweit die Sendung für einen Mitgliedstaat oder eine Region bestimmt ist, dessen bzw. deren Gesundheitsstatus gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG feststeht, stammen die in dieser Bescheinigung bezeichneten Bruteier von Geflügel, das folgende Anforderungen erfüllt:
(3) entweder a) Es wurde nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft;
(3) oder b) es wurde mit einem inaktivierten Impfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft;]
(3) oder c) es wurde spätestens 60 Tage vor dem Datum gemäß Ziffer II.I.7. mit einem Lebendimpfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft;]
II.2.2. die folgenden vom Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 13 und/oder Artikel 14 der Richtlinie 90/539/EWG verlangten zusätzlichen Garantieanforderungen sind erfüllt:
…;
(3) II.2.3. falls es sich beim Bestimmungsmitgliedstaat um Finnland oder Schweden handelt, stammen die Bruteier aus Beständen, die nach Maßgabe der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission mit Negativbefund getestet wurden.
(5) II.2.4. [Das Programm zur Bekämpfung von Salmonellen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Anforderungen an die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 wurden auf die Ursprungsherde angewandt und die Herde wurde auf Salmonellen-Serotypen von Bedeutung für die öffentliche Gesundheit untersucht.
Datum der letzten Probenahme in der Herde, deren Untersuchungsergebnis bekannt ist: …
Ergebnis aller Untersuchungen bei der Herde:
(3) (6) entweder [positiv;]
(3) (6) oder [negativ]
(5) II.2.5. [Sofern es sich um Zuchtgeflügel handelt, wurden weder Salmonella Enteritidis noch Salmonella Typhimurium im Rahmen des Bekämpfungsprogramms gemäß Nr. II.2.5 nachgewiesen.]
(7) [II.3. Zusätzliche Gesundheitsanforderungen für nicht ND-freie Länder
Darüber hinaus bestätigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt, dass — obgleich die Verwendung von ND-Impfstoffen, die die besonderen Anforderungen gemäß Anhang B Nummer 2 der Entscheidung 93/342/EWG nicht erfüllen, in … (2) zulässig ist — das Geflügel, von dem die Bruteier stammen, folgende Anforderungen erfüllt:
a) wurde zumindest in den letzten zwölf Monaten nicht mit derartigen Impfstoffen geimpft;
b) es stammt aus einem Bestand, der anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Tieren jedes Bestands höchstens 14 Tage vor der Versendung in einem amtlichen Labor durch Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von über 0,4 festgestellt wurden;
c) es ist in den 60 Tagen vor der Versendung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt;
d) es wurde in den 14 Tagen gemäß Buchstabe b unter amtlicher Überwachung im Herkunftsbetrieb unter Quarantäne gestellt.]
II.4. Bescheinigung der Transportfähigkeit
Darüber hinaus bestätigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt Folgendes:
II.4.1. Die in dieser Bescheinigung bezeichneten Bruteier werden in neuen, einwandfrei sauberen Einwegkartons befördert, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie enthalten nur Bruteier ein und derselben Spezies, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb;
b) sie tragen die folgenden Angaben:
den Namen des Versandlandes,
die betreffende Geflügelspezies,
der Zahl der Eier,
die Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind,
Namen, Anschrift und Zulassungsnummer des Erzeugerbetriebs,
die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs,
den Bestimmungsmitgliedstaat;
c) sie sind nach Anweisung der zuständigen Behörde so verschlossen, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann.
II.4.2. Die Behältnisse und Fahrzeuge, in denen die Kartons gemäß Nummer II.4.1 befördert wurden, wurden vor dem Verladen nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert.
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.8: Erforderlichenfalls Code der Herkunftsregion eintragen, wie unter ‚Gebietscode‘ in Anhang I Teil 1 Spalte 2 der Entscheidung 2006/696/EG [letztgültige Fassung] angegeben.
Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Vermehrungsbetriebs.
Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggon oder LKW bzw. Schiffsnamen angeben. Bei Lufttransport, soweit bekannt, Flugnummer angeben. Bei Transport in Behältern oder Kästen in Feld I.23 die Gesamtzahl der Behälter oder Kästen, ihre Zulassungsnummern und, soweit vorhanden, die Plombennummern angeben.
Feld I.28: (Kategorie): Eine der folgenden Kategorien auswählen: Reinrasse/Großeltern/Eltern/Junglegehennen/Konsumeier von Puten/Sonstige; (Kennzeichnungssystem und Kennnummer): Eierkennzeichnung angeben.
Teil II:
(1) Bruteier von Geflügel im Sinne der Entscheidung 2006/696/EG [letztgültige Fassung], ausgenommen Bruteier von Laufvögeln.
(2) Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 Spalte 2 der Entscheidung 2006/696/EG [letztgültige Fassung].
(3) Nichtzutreffendes streichen.
(4) Soweit die Sendung nicht für diese Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt ist (derzeit Finnland und Schweden), sind die Garantieanforderungen unter Nummer II.2.1 zu streichen.
(5) Die Garantien gemäß den Nummern II.2.4 und II.2.5 gelten nur für Geflügel der Spezies Gallus gallus..
(6) Falls ein Ergebnis der Untersuchung auf folgende Serotypen während der Lebenszeit der Elternherde positiv ist, ist positiv anzugeben: Salmonella Infantis, Salmonella Virchow und Salmonella Hadar.
(7) Diese Garantie ist nur für Geflügel aus Ländern oder Teilen von Ländern erforderlich, auf die Artikel 4 Absatz 4 der Entscheidung 93/342/EWG Anwendung findet. Für Geflügel aus anderen Ländern ist diese Garantieanforderung zu streichen.
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von 10 Tagen.
Amtlicher Tierarzt
Name (in Druckbuchstaben):
Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Örtliche zuständige Behörde:
Datum:
Unterschrift:
Stempel:“
(2)
In Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2006/696/EG werden die Einträge für Bulgarien und Rumänien gestrichen.
(*1) Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.
(*2) Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizer Eidgenossenschaft über den Handel mit Agrarerzeugnissen, ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.“