18.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/66


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. November 2007

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

(2007/840/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen wurde am 18 Juni 2007 gemäß einem am 12. Juni 2007 angenommenen Beschluss des Rates vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden.

(5)

Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Anhang beigefügt sind, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diese Mitgliedstaaten somit nicht bindend oder anwendbar ist.

(6)

Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diesen Mitgliedstaat nicht bindend oder anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Mitteilung vor (2).

Artikel 3

Die Kommission vertritt mit Unterstützung der Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten die Gemeinschaft in dem gemäß Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Sachverständigenausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LINO


(1)  Stellungnahme vom 13. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



18.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/68


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und

DIE UKRAINE,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilung für Staatsangehörige der Ukraine erleichtert wird,

IN DEM WUNSCHE, eine für Staatsangehörige der Ukraine und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültige Reiseregelung festzulegen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Bürger der Europäischen Union ab 1. Mai 2005 bei Reisen in die Ukraine von höchstens 90 Tagen und beim Transit durch das Hoheitsgebiet der Ukraine von der Visumpflicht befreit sind,

IN ANERKENNTNIS, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Bürger der Europäischen Union die in diesem Abkommen für ukrainische Staatsangehörige vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Bürger der Europäischen Union gelten,

EINGEDENK des Aktionsplans Europäische Union-Ukraine, der die Aufnahme eines konstruktiven Dialogs zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Vorbereitung künftiger Verhandlungen über ein Visaerleichterungsabkommen vorsieht, wobei zu berücksichtigen ist, dass dazu auch Fortschritte bei den laufenden Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen EG-Ukraine erzielt werden müssen,

IN ANERKENNTNIS, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen sollten, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte,

IN ANERKENNTNIS des langfristigen Ziels der Visumbefreiung von Staatsangehörigen der Ukraine,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens auf das Vereinigte Königreich und Irland nicht anzuwenden sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

(1)   Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen für jeden Zeitraum von 180 Tagen für Staatsangehörige der Ukraine.

(2)   Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger oder bestimmte Gruppen von EU-Bürgern durch die Ukraine gelten die in diesem Abkommen für ukrainische Staatsangehörige vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betreffenden EU-Bürger.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmung

(1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige der Ukraine, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Gemeinschaft oder von Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

(2)   Die innerstaatlichen Vorschriften der Ukraine oder der Mitgliedstaaten sowie das Gemeinschaftsrecht finden in den Fällen Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie die Ablehnung eines Visumantrags, die Anerkennung von Reisedokumenten, der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie die Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, der Republik Irland und des Vereinigten Königreichs;

b)

„Bürger der Europäischen Union“ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates im Sinne von Buchstabe a;

c)

„Staatsangehöriger der Ukraine“ ist eine Person, die die Staatsangehörigkeit der Ukraine besitzt;

d)

„Visum“ ist eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung oder eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, die für Folgendes erforderlich ist:

für die Einreise zum Zwecke eines geplanten Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt 90 Tage nicht überschreitet;

für die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Gebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten;

e)

„rechtmäßig wohnhafte Person“ ist ein Staatsangehöriger der Ukraine, der aufgrund gemeinschaftsrechtlicher oder innerstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.

Artikel 4

Nachweis des Reisezwecks

(1)   Für folgende Gruppen von Staatsangehörigen der Ukraine genügt zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei die Vorlage der nachstehenden Dokumente:

a)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Ukraine gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von Regierungsorganisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden:

ein von einer Behörde der Ukraine ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller Mitglied der Delegation ist, die zu den genannten Veranstaltungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;

b)

Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden juristischen Person oder des gastgebenden Unternehmens, der Repräsentanz oder einer Niederlassung dieser juristischen Person oder des Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

c)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind:

eine schriftliche Aufforderung des nationalen Verkehrsunternehmensverbands der Ukraine zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

d)

Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in grenzüberschreitenden Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten eingesetzt werden:

eine schriftliche Aufforderung der zuständigen Eisenbahngesellschaft der Ukraine mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

e)

Journalisten:

eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes, von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist ist, sowie eine von dessen Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt;

f)

Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten beteiligt sind, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung des Gastgebers zur Teilnahme an den Aktivitäten;

g)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen wollen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:

eine schriftliche Einladung oder eine Einschreibebescheinigung der Gastuniversität bzw. der Gastschule oder ein Studentenausweis bzw. eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse;

h)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und berufliches Begleitpersonal:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung: der zuständigen Behörden, nationalen Sportverbände der Mitgliedstaaten und des Nationalen Olympischen Komitees;

i)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:

eine schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte;

j)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsangehörige der Ukraine besuchen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig wohnhaft sind:

eine schriftliche Einladung des Gastgebers;

k)

Verwandte, die zu Beerdigungen anreisen:

ein amtliches Dokument, in dem der Tod sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden;

l)

Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden;

m)

Personen, die zu medizinischer Behandlungen einreisen:

ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung hervorgeht, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Einladungen/Aufforderungen müssen folgende Angaben enthalten:

a)

zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Ausweispapiers, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Häufigkeit der Einreise und Name der den Gast begleitenden minderjährigen Kinder;

b)

zum Gastgeber: Name, Vorname und Anschrift bzw.

c)

zur einladenden juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Organisation: vollständige Bezeichnung und Anschrift und

wenn die Einladung/Aufforderung von einer Organisation ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners;

wenn die Einladung von einer juristischen Person, einem Unternehmen, einer Repräsentanz oder Niederlassung einer solchen juristischen Person oder eines solchen Unternehmens in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird, die nach innerstaatlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgeschriebene Register- bzw. Anmeldungsnummer.

(3)   Für die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen werden Visa sämtlicher Arten nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem weder die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen weiteren Angaben zum Reisegrund, noch eine weitere Einladung oder Bestätigung des Reisezwecks vorgeschrieben werden dürfen.

Artikel 5

Mehrfachvisa

(1)   Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren aus:

a)

Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als 5 Jahre beträgt;

b)

ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Ukraine gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von Regierungsorganisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

c)

Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (auch Vormunden), die Staatsangehörige der Ukraine besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeitsdauer.

d)

Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in einen Mitgliedstaat reisen;

e)

Journalisten.

(2)   Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, vorausgesetzt, diese haben im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten, dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet und es liegen Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor:

a)

Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind;

b)

Angehörigen des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in grenzüberschreitenden Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

c)

Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten beteiligt sind, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in einen Mitgliedstaat reisen;

d)

Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und beruflichem Begleitpersonal;

e)

Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten.

(3)   Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet und es liegen nach wie vor die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor.

(4)   Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

Artikel 6

Antragsbearbeitungsgebühren

(1)   Für die Bearbeitung der Visumanträge ukrainischer Staatsangehöriger wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben. Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 geändert werden.

(2)   Sollte die Ukraine die Visumpflicht für EU-Bürger wiedereinführen, so darf die von der Ukraine erhobene Bearbeitungsgebühr den Betrag von 35 EUR bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 festgelegt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten erheben eine Bearbeitungsgebühr von 70 EUR, wenn der Visumantrag und die nötigen Unterlagen vom Antragsteller erst drei Tage oder weniger vor dessen geplanter Abreise eingereicht werden. Ausgenommen sind die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben b, c, e, f, j und k sowie in Artikel 7 Absatz 3 genannten Fälle. Die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben a, d, g, h, i und l bis n aufgeführten Personengruppen entrichten in dringenden Fällen dieselbe Gebühr wie die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte.

(4)   Folgende Personengruppen sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder — von Staatsangehörigen der Ukraine, die im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig wohnhaft sind;

b)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Ukraine gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von Regierungsorganisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

c)

Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Parlamente sowie von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;

d)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen wollen;

e)

Behinderte und gegebenenfalls ihre Begleitpersonen;

f)

Personen, die Nachweise dafür vorlegen, dass sie aus humanitären Gründen, beispielsweise zur Inanspruchnahme dringender medizinischer Hilfe, reisen müssen, sowie deren Begleitpersonen und Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwerkranken engen Verwandten besuchen wollen;

g)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und deren Begleitpersonal;

h)

an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

i)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten;

j)

Journalisten;

k)

Rentner oder Pensionäre;

l)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind;

m)

Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in grenzüberschreitenden Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

n)

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie unterhaltsberechtigte Kinder unter 21 Jahren.

Artikel 7

Antragsbearbeitungszeit

(1)   Die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

(2)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

(3)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.

Artikel 8

Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Staatsangehörige der Europäischen Union und Staatsangehörige der Ukraine, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Ukraine bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung des Mitgliedstaats bzw. der Ukraine ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder Aufenthaltsgenehmigung das Hoheitsgebiet verlassen.

Artikel 9

Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

Bürgern der Ukraine, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des in dem Visum angegebenen Zeitpunkts aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.

Artikel 10

Diplomatenpässe

(1)   Staatsangehörige der Ukraine mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.

Artikel 11

Territorial begrenzte Gültigkeit von Visa

Vorbehaltlich der innerstaatlichen Bestimmungen und Vorschriften zur nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben die Staatsangehörigen der Ukraine das gleiche Recht, innerhalb der Mitgliedstaaten zu reisen, wie Bürger der Europäischen Union.

Artikel 12

Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „der Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zusammensetzt. Die Gemeinschaft wird durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(2)   Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung dieses Abkommens;

b)

Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens;

c)

Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

(3)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Ukraine

Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen aller bilateralen und multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen der letztgenannten Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die in diesem Abkommen geregelt sind.

Artikel 14

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.

(3)   Dieses Abkommen ist auf unbegrenzte Zeit geschlossen, sofern es nicht gemäß Absatz 6 gekündigt wird.

(4)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(5)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.

(6)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Mitteilung außer Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am achtzehnten Juni zweitausendsieben in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

3a Євролейське Спiвтовaриство

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За Укрaйнa

Por Ucrania

Za Ukrajinu

For Ukraine

Für die Ukraine

Ukraina nimel

Για την Ουκρανία

For Ukraine

Pour l'Ukraine

Per l'Ucraina

Ukrainas vārdā

Ukrainos vardu

Ukrajna részéről

Għall-Ukrajna

Voor Oekraïne

W imieniu Ukrainy

Pela Ucrânia

Pentru Ucraina

Za Ukrajinu

Za Ukrajino

Ukrainan puolesta

På Ukrainas vägnar

3а Уκраїну

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PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN

Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Ratsbeschlusses noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen einzelstaatliche Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.

Diese Mitgliedstaaten können Schengen-Visa und Aufenthaltstitel für den Transit durch ihr Hoheitsgebiet nach der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Rates vom 14. Juni 2006 einseitig anerkennen.


ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER DIE ERTEILUNG VON KURZAUFENTHALTSVISA FÜR BESUCHE VON SOLDATENGRÄBERN UND ZIVILEN GRÄBERN

Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen für Besuche von Soldatengräbern oder zivilen Gräbern in der Regel Kurzaufenthaltsvisa für bis zu 14 Tage aus.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Visaerteilungsverfahren der diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt.

Daher sollten die Behörden Dänemarks und der Ukraine nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen über Erleichterungen bei der Visaerteilung mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine vorsieht.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND IRLAND

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für das Gebiet des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt.

Daher sollten die Behörden des Vereinigten Königreichs, Irlands und der Ukraine nach Möglichkeit bilaterale Abkommen über Erleichterungen bei der Visaerteilung abschließen.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher sollten die Behörden Norwegens, Islands und der Ukraine nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen über Erleichterungen bei der Visaerteilung mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine vorsieht.


ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE GRÜNDE DER VERWEIGERUNG EINES VISUMS

In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Antragsteller von Visa weist die Europäische Kommission darauf hin, dass der Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen am 19. Juli 2006 angenommen wurde und die Gründe für die Verweigerung eines Visums und Rechtsmittel regelt.


ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG VON ANTRAGSTELLERN ZU INFORMATIONEN UND AUSLANDSVERTRETUNGEN SOWIE ÜBER DIE HARMONISIERUNG DER INFORMATIONEN ÜBER DIE VERFAHREN ZUR ERTEILUNG VON KURZAUFENTHALTSVISA UND ÜBER DIE BEI DER ANTRAGSTELLUNG VORZULEGENDEN UNTERLAGEN

In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Antragsteller von Visa weist die Europäische Gemeinschaft darauf hin, dass der Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion am 19. Juli 2006 von der Europäischen Kommission angenommen wurde und die Frage des Zugangs von Antragstellern zu diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten regelt.

Bezüglich der Information von Antragstellern ist die Europäische Gemeinschaft der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden sollten:

Generell sollten die grundlegenden Informationen über die Antragsverfahren und -bedingungen und die Gültigkeit der Visa zusammengestellt werden.

Die Europäische Gemeinschaft wird die Mindestanforderungen in einem Verzeichnis zusammenstellen, um sicherzustellen, dass Antragsteller aus der Ukraine einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und grundsätzlich die gleichen Unterlagen einreichen müssen.

Diese Informationen sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Internetseiten usw.).

Die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten erteilen im Einzelfall Auskunft über mögliche Erleichterungen bei der Ausstellung von Kurzaufenthaltsvisa nach dem Schengen-Besitzstand.


ENTWURF DER POLITISCHEN ERKLÄRUNG ZUM KLEINEN GRENZVERKEHR

ERKLÄRUNG POLENS, UNGARNS, DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK UND RUMÄNIENS

Die Republik Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik sowie Rumänien ab dem Beitritt zur Europäischen Union erklären ihre Bereitschaft, Verhandlungen über bilaterale Abkommen mit der Ukraine zur Anwendung der Regelung über den Kleinen Grenzverkehr gemäß der EG-Verordnung vom 5. Oktober 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung des Übereinkommens von Schengen aufzunehmen.