14.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/56


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2007

zur Änderung der Entscheidung 2007/718/EG mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Zypern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6251)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/832/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche, die vor kurzem in Zypern auftraten, wurde die Entscheidung 2007/718/EG der Kommission vom 6. November 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Zypern (3) zur Verstärkung der von diesem Mitgliedstaat im Rahmen der Richtlinie 2003/85/EG vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (4) getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen erlassen.

(2)

Die Entscheidung 2007/718/EG legt Vorschriften fest für die Versendung derjenigen als unbedenklich eingestuften Erzeugnisse aus den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Hochrisikogebieten und den in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführten Gebieten mit geringem Risiko („Sperrgebiete“) in Zypern, die entweder aus Rohmaterial, das von außerhalb der Sperrgebiete stammte, hergestellt wurden, bevor die Beschränkungen in Zypern eingeführt wurden, oder die einer Behandlung unterzogen wurden, die sich zur Abtötung eines möglichen MKS-Virus als wirksam erwiesen hat.

(3)

In der Entscheidung 2007/718/EG legte die Kommission Bestimmungen über den Versand bestimmter Kategorien von Fleisch aus bestimmten, in Anhang III dieser Entscheidung aufgeführten Gebieten fest, in denen mindestens 90 Tage vor der Schlachtung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt wurde und die bestimmte spezifische Bedingungen erfüllen. Derzeit sind in diesem Anhang keine Gebiete aufgeführt.

(4)

Angesichts der Entwicklung der Seuchenlage in Zypern, insbesondere der günstigen Ergebnisse der laufenden Überwachung, ist es nun möglich, diejenigen Gebiete festzulegen, die in Anhang III der Entscheidung 2007/718/EG aufgenommen werden sollten.

(5)

Auch sollte angesichts der derzeitigen Seuchenlage die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/718/EG bis zum 31. Januar 2008 verlängert werden.

(6)

Die Entscheidung 2007/718/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/718/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 16 wird das Datum „15. Dezember 2007“ ersetzt durch „31. Januar 2008“.

2.

Anhang III wird durch den Text im Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie (EG) Nr. 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33). Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 45.

(4)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).


ANHANG

„ANHANG III

1

2

3

4

5

6

7

8

GRUPPE

ADNS

Verwaltungseinheit

B

S/G

P

FG

WG

Zypern

00001

Lefkosia

 

 

+

 

 

00003

Ammochostos

 

 

+

 

 

00004

Larnaca, mit Ausnahme der Verwaltungseinheiten:

 

 

+

 

 

Agia Anna

 

 

 

 

Alethriko

 

 

 

 

Aradippou

 

 

 

 

Dromolaxia

 

 

 

 

Kalo Chorio

 

 

 

 

Kellia

 

 

 

 

Kiti

 

 

 

 

Kivisili

 

 

 

 

Klavdia

 

 

 

 

Kochi

 

 

 

 

Larnaka

 

 

 

 

Livadia

 

 

 

 

Meneou

 

 

 

 

Softades

 

 

 

 

Tersefanou

 

 

 

 

00005

Lemesos

 

 

+

 

 

00006

Paphos

 

 

+

 

 

ADNS

=

Code des Tierseuchenmeldesystems (Entscheidung 2005/176/EG)

B

=

Rindfleisch

S/G

=

Schaf- und Ziegenfleisch

P

=

Schweinefleisch

FG

=

Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten

WG

=

Freilebendes Wild MKS-empfänglicher Arten“