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19.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/168 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. November 2007
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa
(2007/827/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa ausgehandelt. |
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(2) |
Das Abkommen ist am 10. Oktober 2007 gemäß einem am 9. Oktober 2007 angenommenen Beschluss des Rates vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden. |
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(3) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden. |
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(4) |
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden. |
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(5) |
Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diese Mitgliedstaaten nicht bindend oder anwendbar ist. |
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(6) |
Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (1).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Mitteilung vor (2).
Artikel 3
Die Kommission, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.
Artikel 4
Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Sachverständigenausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. November 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. PINHO
(1) Siehe Seite 169 dieses Amtsblatts.
(2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
und
DIE REPUBLIK MOLDAU,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Bürger der EU ab 1. Januar 2007 bei Reisen in die Republik Moldau von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen und beim Transit durch das Hoheitsgebiet der Republik Moldau von der Visumpflicht befreit sind,
IM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilungsverfahren für Staatsbürger der Republik Moldau erleichtert werden,
EINGEDENK DES ENP-Aktionsplans EU — Moldau, der die Aufnahme eines konstruktiven Dialogs zwischen der EU und der Republik Moldau einschließlich eines Meinungsaustauschs über mögliche Visaerleichterungen in Einklang mit dem Besitzstand vorsieht,
IN ANERKENNTNIS des langfristigen Ziels der Visumbefreiung von Staatsbürger der Republik Moldau,
IN ANERKENNTNIS, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger die in diesem Abkommen für moldauische Staatsbürger vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Bürger der Europäischen Union gelten,
IN ANERKENNTNIS, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen sollten, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES PROTOKOLLS über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens auf das Vereinigte Königreich und Irland nicht anzuwenden sind,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES PROTOKOLLS über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck und Geltungsbereich
Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Staatsbürger der Republik Moldau.
Artikel 2
Allgemeine Bestimmung
(1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsbürger der Republik Moldau, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.
(2) Die innerstaatlichen Vorschriften der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten sowie das Gemeinschaftsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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a) |
„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, der Republik Irland und des Vereinigten Königreichs; |
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b) |
„Bürger der Europäischen Union“ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a; |
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c) |
„Staatsbürger der Republik Moldau“ ist eine Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Moldau besitzt; |
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d) |
„Visum“ ist eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung oder eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, die für folgende Zwecke erforderlich ist:
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e) |
„rechtmäßig wohnhafte Person“ ist ein Staatsbürger der Republik Moldau, der aufgrund gemeinschaftsrechtlicher oder einzelstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten. |
Artikel 4
Nachweise über den Zweck der Reise
(1) Folgende Gruppen von Staatsbürgern der Republik Moldau haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:
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a) |
Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer offiziellen, an die Republik Moldau gerichteten Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden:
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b) |
Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden:
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c) |
Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:
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d) |
Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Moldau angemeldet sind:
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e) |
Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden:
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f) |
Journalisten:
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g) |
Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:
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h) |
Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen wollen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Zwecken:
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i) |
Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal:
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j) |
Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:
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k) |
enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger der Republik Moldau besuchen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind:
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l) |
Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren und Konferenzen einreisen wollen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:
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m) |
Verwandte, die zu Beerdigungen einreisen:
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n) |
Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:
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o) |
Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen und notwendige Begleitpersonen:
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(2) Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Einladungen/Ersuchen enthalten folgende Angaben:
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a) |
zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Ausweispapiers, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Häufigkeit der Einreise und gegebenenfalls Name des begleitenden Ehepartners und der Kinder; |
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b) |
zum Gastgeber: Name, Vorname und Anschrift; |
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c) |
zur einladenden juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Organisation: vollständige Bezeichnung und Anschrift und
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(3) Für die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass in Bezug auf den Reisezweck eine weitere Begründung, Einladung oder Bestätigung nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten erforderlich ist.
Artikel 5
Mehrfachvisa
(1) Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren aus:
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a) |
Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, des Verfassungsgerichts und des obersten Gerichts, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als 5 Jahre beträgt; |
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b) |
ständige Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Moldau gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden; |
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c) |
Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (auch Sorgeberechtigte), die Staatsbürger der Republik Moldau besuchen, welche im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeitsdauer; |
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d) |
Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen; |
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e) |
Journalisten. |
(2) Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten haben, dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:
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a) |
Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Moldau gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden; |
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b) |
Vertretern zivilgeschäftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren und Konferenzen, in die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; |
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c) |
Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmässig in die Mitgliedstaaten reisen; |
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d) |
Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Moldau angemeldet sind: |
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e) |
Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden; |
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f) |
an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen; |
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g) |
Studenten und Postgraduierte, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen; |
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h) |
Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal; |
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i) |
Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten. |
(3) Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor.
(4) Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigen.
Artikel 6
Antragsbearbeitungsgebühren
(1) Für die Bearbeitung der Visumanträge moldauischer Staatsbürger wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.
Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 4 geändert werden.
(2) Folgende Personengruppen sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:
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a) |
enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger der Republik Moldau besuchen, die im Gebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind; |
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b) |
Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Parlamente, des Verfassungsgerichts und Obersten Gerichts, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind; |
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c) |
Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Moldau gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden; |
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d) |
Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Zwecken; |
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e) |
Behinderte und gegebenenfalls ihre Begleitpersonen; |
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f) |
Personen, die aus humanitären Gründen, beispielsweise zwecks Inanspruchnahme dringender medizinischer Behandlung reisen müssen, sowie deren Begleitpersonen und Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwerkranken engen Verwandten besuchen wollen, wenn sie entsprechende Nachweise vorlegen; |
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g) |
Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal; |
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h) |
Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen; |
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i) |
Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten; |
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j) |
Journalisten; |
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k) |
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie unterhaltsberechtigte Kinder unter 21 Jahren; |
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l) |
Rentner oder Pensionäre; |
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m) |
Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Moldau angemeldet sind; |
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n) |
Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden; |
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o) |
Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden. |
(3) Abweichend von Absatz 1 können Bulgarien und Rumänien, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, aber noch keine Schengen-Visa ausstellen, bis zu dem Zeitpunkt, der durch Ratsbeschluss für die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich der Visa-Politik durch diese Staaten festgelegt wird, Staatsbürger der Republik Moldau von den Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf einzelstaatliche Kurzaufenthaltsvisa befreien.
Artikel 7
Antragsbearbeitungszeit
(1) Die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.
(2) Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen und insbesondere dann auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.
(3) Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.
Artikel 8
Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten
Bürger der Europäischen Union und Staatsbürger der Republik Moldau, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung der Mitgliedstaaten oder der Republik Moldau ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung das Hoheitsgebiet verlassen.
Artikel 9
Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände
Staatsbürgern der Republik Moldau, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.
Artikel 10
Diplomatenpässe
(1) Staatsbürger der Republik Moldau mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.
Artikel 11
Territorial begrenzte Gültigkeit von Visa
Vorbehaltlich der innerstaatlichen Bestimmungen und Vorschriften zur nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsbürger der Republik Moldau das gleiche Recht, innerhalb der Mitgliedstaaten zu reisen wie Bürger der Europäischen Union.
Artikel 12
Gemischter Ausschuss zur Verwaltung dieses Abkommens
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „der Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau zusammensetzt. Die Gemeinschaft wird durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.
(2) Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
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a) |
Überwachung der Durchführung dieses Abkommens; |
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b) |
Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens; |
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c) |
Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. |
(3) Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 13
Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau
Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die in diesem Abkommen geregelt sind.
Artikel 14
Gegenseitigkeitsklausel
Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Bürger der Europäischen Union gelten die in diesem Abkommen für moldauische Staatsbürger vorgesehenen Erleichterungen auf Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Bürger der Europäischen Union.
Artikel 15
Schlussbestimmungen
(1) Das Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden.
(4) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(5) Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.
(6) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Mitteilung außer Kraft.
Geschehen zu Brüssel am zehnten Oktober zweitausendsieben in jeweils zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und moldawischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunitá Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
Pentru Comunitatea Europeană
Pentru Comunitatea Europeană
За Република Молдова
Por la República de Moldova
Za Moldavskou republiku
For Republikken Moldova
Für die Republik Moldau
Moldova Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία της Μολδαβίας
For the Republic of Moldova
Pour la République de Moldova
Per la Repubblica di Moldova
Moldovas Republikas vārdā
Moldovos Respublikos vardu
A Moldovai Köztársaság részéről
Għar-Repubblika tal-Moldova
Voor de Republiek Moldavië
W imieniu Republiki Mołdowy
Pela República da Moldávia
Pentru Republica Moldova
Za Moldavskú republiku
Za Republiko Moldavijo
Moldovan tasavallan puolesta
För Republiken Moldavien
Pentru Republica Moldova
ANHANG
PROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN BETREFFEND MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN
Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Ratsbeschlusses noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen einzelstaatliche Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.
Diese Mitgliedstaaten können Schengen-Visa und Aufenthaltstitel für den Transit durch ihr Hoheitsgebiet nach der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 einseitig anerkennen.
Da die Entscheidung Nr. 895/2006/EG vom 14. Juni 2006 nicht für Rumänien und Bulgarien gilt, schlägt die Europäische Kommission ähnliche Bestimmungen vor, um es diesen Ländern zu ermöglichen, Schengen-Visa, Aufenthaltserlaubnisse und ähnliche Dokumente, die von anderen noch nicht vollständig in den Schengen-Raum integrierten Mitgliedstaaten ausgestellt werden, für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anzuerkennen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Visaerteilungsverfahren der diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt.
Daher sollten Dänemark und die Republik Moldau nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen über die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau vorsieht.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND IRLAND
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für das Gebiet des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt.
Daher sollten das Vereinigte Königreich, Irland und die Republik Moldau nach Möglichkeit bilaterale Abkommen über Erleichterungen bei der Visaerteilung schließen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.
Daher sollten Norwegen, Island und die Republik Moldau nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterale Abkommen über die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau vorsieht.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND ZU LIECHTENSTEIN
Wenn das Abkommen zwischen der EU, der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die Protokolle zu diesem Abkommen betreffend Liechtenstein bis zum Abschluss der Verhandlungen mit der Republik Moldau in Kraft getreten sind, wird auch eine entsprechende Erklärung zur Schweiz und zu Liechtenstein abgegeben.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG VON ANTRAGSTELLERN ZU AUSLANDSVERTRETUNGEN SOWIE ÜBER DIE HARMONISIERUNG DER INFORMATIONEN ÜBER DIE VERFAHREN ZUR ERTEILUNG VON KURZAUFENTHALTSVISA UND ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG VORZULEGENDEN UNTERLAGEN
In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Antragsteller von Visa weist die Europäische Gemeinschaft darauf hin, dass der Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, der am 19. Juli 2006 von der Europäischen Kommission angenommen wurde und derzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörtert wird, die Frage des Zugangs von Antragstellern zu diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten behandelte.
Was die Information von Antragstellern anbelangt, ist die Europäische Gemeinschaft der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden sollten: Im Allgemeinen sollten die grundlegenden Informationen über Antragsverfahren und -voraussetzungen sowie und die Gültigkeit der Visa zusammengestellt werden.
Die Europäische Gemeinschaft wird die Mindestanforderungen in einem Verzeichnis zusammenstellen um sicherzustellen, dass Antragsteller aus der Republik Moldau einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen.
Diese Informationen sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites im Internet usw.).
Diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen der Mitgliedstaaten erteilen im Einzelfall Auskunft über mögliche Erleichterungen bei der Ausstellung von Kurzaufenthaltsvisa nach dem Schengen-Besitzstand, insbesondere für Bona-fide-Antragsteller.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZUR VERTRETUNG DER MITGLIEDSTAATEN UND ZUR GEMEINSAMEN VISASTELLE IN CHISINAU
In Anerkennung der Schwierigkeiten moldauischer Bürger bei der Beantragung von Schengen-Visa aufgrund der begrenzten konsularischen Präsenz der Schengen-Mitgliedstaaten fordert die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten — vor allem jene, die Schengen-Visa ausstellen — nachdrücklich auf, ihre Präsenz in der Republik Moldau zu verstärken und dabei alle vorhandenen Möglichkeiten optimal auszuschöpfen: Einrichtung einer eigenen Vertretung, Vertretung durch einen anderen Mitgliedstaat oder Nutzung der verschiedenen Optionen, die die gemeinsame Visastelle in Chisinau bietet.
ERKLÄRUNGEN ZUM KLEINEN GRENZVERKEHR POLITISCHE ERKLÄRUNG RUMÄNIENS
ZUM KLEINEN GRENZVERKEHR
Rumänien erklärt seine Bereitschaft, Verhandlungen über ein bilaterales Abkommen mit der Republik Moldau zur Anwendung der Regelung über den Kleinen Grenzverkehr gemäß der EG-Verordnung vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung des Übereinkommens von Schengen aufzunehmen.
POLITISCHE ERKLÄRUNG DER REPUBLIK MOLDAU ZUM KLEINEN GRENZVERKEHR
Die Republik Moldau erklärt ihre Bereitschaft, mit Rumänien Verhandlungen über ein bilaterales Abkommen zur Anwendung der Regelung über den Kleinen Grenzverkehr aufzunehmen.