1.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2007

zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2008 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5776)

(2007/782/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 90/424/EWG legt die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen fest.

(2)

Zudem wurde gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft eingeführt, um den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der in der Entscheidung aufgelisteten Tierseuchen und Zoonosen zu erstatten.

(3)

Die Entscheidung 2006/965/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2) ersetzte Artikel 24 der genannten Entscheidung durch eine neue Bestimmung. Als Übergangsmaßnahme kann gemäß der Entscheidung 2006/965/EG die Finanzierung der Programme zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose und der Aujeszky-Krankheit bis zum 31. Dezember 2010 fortgesetzt werden.

(4)

Gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (3) müssen die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme die Kriterien gemäß den Anhängen zur Entscheidung 90/638/EWG erfüllen, damit sie als Maßnahmen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EG genehmigt werden können.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (4) sind Jahresprogramme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorzulegen.

(6)

Die Richtlinie 2005/94/EG (5) des Rates mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme für Geflügel und Wildvögel durchführen, um unter anderem auf der Grundlage regelmäßig aktualisierter Risikobewertungen zu den Erkenntnissen über die Bedrohungen beizutragen, welche von Wildvögeln in Bezug auf Influenzaviren mit Ursprung bei Vögeln ausgehen. Diese Jahresüberwachungsprogramme und ihre Finanzierung sollten ebenfalls genehmigt werden.

(7)

Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission Jahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen, Kontrollprogramme zur Verhütung von Zoonosen sowie Jahresüberwachungsprogramme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) vorgelegt, für die sie eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beantragen.

(8)

Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission außerdem Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen vorgelegt, für die sie eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beantragen. Die Mittelbindung für die Jahresprogramme ist gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) anzunehmen. Für Mehrjahresprogramme erfolgt die erste Mittelbindung nach ihrer Genehmigung. Die Kommission nimmt jede folgende Mittelbindung auf der Grundlage der in Artikel 24 Absatz 5 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Entscheidung zur Gewährung einer finanziellen Beteiligung vor.

(9)

Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten eingereichten Jahres- und Mehrjahresprogramme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft. Dies hat ergeben, dass die genannten Programme den einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften entsprechen, insbesondere den Kriterien gemäß der Entscheidung 90/638/EWG.

(10)

Angesichts der Bedeutung dieser Programme für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit und der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, TSE- und Vogelgrippe-Programme durchzuführen, sollte die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Programm auf einen angemessenen Prozentsatz für die Erstattung der Kosten festgesetzt werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entstehen.

(11)

Zur Erleichterung der Verwaltung sowie im Interesse einer effizienteren Verwendung der Gemeinschaftsmittel und einer größeren Transparenz müssen für jedes Programm auch die Höchstbeträge festgesetzt werden, die den Mitgliedstaaten für die Kosten zur Durchführung der verschiedenen Tests und zur Entschädigung von Bestandseigentümern für Verluste aufgrund der Schlachtung oder Keulung von Tieren zu erstatten sind.

(12)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (7) sind Programme zur Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung.

(13)

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sollte nur unter der Bedingung gewährt werden, dass die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in dieser Entscheidung vorgesehenen Frist übermitteln. Insbesondere erscheint es als sinnvoll, häufigere technische Zwischenberichte zu verlangen, um die Effizienz der Durchführung der genehmigten Programme zu bewerten.

(14)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

(15)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

JAHRESPROGRAMME

Artikel 1

Rinderbrucellose

(1)   Die von Irland, Spanien, Italien, Zypern, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen, der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

1 200 000 EUR für Irland,

b)

4 400 000 EUR für Spanien,

c)

2 100 000 EUR für Italien,

d)

153 000 EUR für Zypern,

e)

1 900 000 EUR für Portugal,

f)

1 200 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für eine Rose bengale-Probe

0,2 EUR je Test,

b)

für einen SAT Test

0,2 EUR je Test,

c)

für einen Komplementbindungstest

0,4 EUR je Test,

d)

für einen ELISA Test

1 EUR je Test.

Artikel 2

Rindertuberkulose

(1)   Die von Estland, Spanien, Italien, Polen und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für die Durchführung von Tuberkulintests, Laboruntersuchungen und die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

24 000 EUR für Estland,

b)

6 100 000 EUR für Spanien,

c)

2 700 000 EUR für Italien,

d)

1 100 000 EUR für Polen,

e)

347 000 EUR für Portugal.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen Tuberkulintest

1 EUR je Test,

b)

für einen Gamma-Interferon-Test

5 EUR je Test.

Artikel 3

Schaf- und Ziegenbrucellose

(1)   Die von Spanien, Italien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für den Erwerb von Impfstoffen, die Durchführung von Laboruntersuchungen und die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

5 600 000 EUR für Spanien,

b)

2 800 000 EUR für Italien,

c)

93 000 EUR für Zypern,

d)

1 100 000 EUR für Portugal.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für eine Rose bengale-Probe

0,2 EUR je Test,

b)

für einen Komplementbindungstest

0,4 EUR je Test,

Artikel 4

Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten

(1)   Die von Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal Rumänien und Slowenien vorgelegten Programme werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Laboruntersuchungen zur virologischen, serologischen und entomologischen Überwachung und der Beschaffung von Fallen und Impfstoffen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

377 000 EUR für Belgien,

b)

5 400 EUR für Bulgarien,

c)

3 100 000 EUR für Deutschland,

d)

100 000 EUR für Griechenland,

e)

4 100 000 EUR für Spanien,

f)

351 000 EUR für Frankreich,

g)

1 300 000 EUR für Italien,

h)

70 000 EUR für Luxemburg,

i)

527 000 EUR für die Niederlande,

j)

245 000 EUR für Österreich,

k)

1 004 000 EUR für Portugal,

l)

43 000 EUR für Rumänien,

m)

61 000 EUR für Slowenien.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 2,5 EUR je ELISA-Test festgesetzt.

Artikel 5

Salmonellose (zoonotisch übertragbare Salmonellen) bei Geflügelzuchtbeständen der Spezies Gallus gallus

(1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotisch übertragbarer Salmonellen bei Zuchtgeflügel der Spezies Gallus gallus werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von bakteriologischen Untersuchungen und Serotypisierungstests im Rahmen der amtlichen Probenahme, der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung der unter das Programm fallenden Tiere sowie die Vernichtung von Eiern und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

550 000 EUR für Belgien,

b)

10 000 EUR für Bulgarien,

c)

200 000 EUR für die Tschechische Republik,

d)

75 000 EUR für Dänemark,

e)

600 000 EUR für Deutschland,

f)

120 000 EUR für Irland,

g)

150 000 EUR für Griechenland,

h)

800 000 EUR für Spanien,

i)

500 000 EUR für Frankreich,

j)

470 000 EUR für Italien,

k)

45 000 EUR für Zypern,

l)

60 000 EUR für Lettland,

m)

400 000 EUR für Ungarn,

n)

1 300 000 EUR für die Niederlande,

o)

50 000 EUR für Österreich,

p)

2 000 000 EUR für Polen,

q)

600 000 EUR für Portugal,

r)

400 000 EUR für Rumänien,

s)

275 000 EUR für die Slowakei.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen bakteriologischen Test (Kultivierung)

5,0 EUR je Test,

b)

für den Erwerb einer Impfstoffdosis

0,05 EUR je Dosis.

c)

für die Serotypisierung der Isolate von Salmonella spp.

20,0 EUR je Test.

Artikel 6

Salmonellose (zoonotisch übertragbare Salmonellen) bei Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus

(1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotisch übertragbarer Salmonellen bei Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von bakteriologischen Untersuchungen und Serotypisierungstests im Rahmen amtlicher Probenahmen, der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung der unter das Programm fallenden Tiere sowie die Vernichtung von Eiern und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

750 000 EUR für Belgien,

b)

20 000 EUR für Bulgarien,

c)

1 000 000 EUR für die Tschechische Republik,

d)

2 000 000 EUR für Deutschland,

e)

20 000 EUR für Estland,

f)

500 000 EUR für Griechenland,

g)

3 500 000 EUR für Spanien,

h)

2 500 000 EUR für Frankreich,

i)

1 000 000 EUR für Italien,

j)

80 000 EUR für Zypern,

k)

300 000 EUR für Lettland,

l)

10 000 EUR für Luxemburg,

m)

2 000 000 EUR für Ungarn,

n)

2 000 000 EUR für die Niederlande,

o)

1 000 000 EUR für Österreich,

p)

2 000 000 EUR für Polen,

q)

1 000 000 EUR für Portugal,

r)

500 000 EUR für Rumänien,

s)

1 000 000 EUR für die Slowakei,

t)

80 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen bakteriologischen Test (Kultivierung)

5,0 EUR je Test,

b)

für den Erwerb einer Impfstoffdosis

0,05 EUR je Dosis.

c)

für die Serotypisierung der Isolate von Salmonella spp.

20,0 EUR je Test.

Artikel 7

Klassische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest

(1)   Folgende Programme werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt:

a)

die von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Rumänien, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest,

b)

das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen entstehen, sowie im Falle der von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Rumänien und der Slowakei vorlegten Programme auf 50 % der Kosten für den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Ködern zur Impfung von Wildschweinen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

400 000 EUR für Bulgarien,

b)

1 000 000 EUR für Deutschland,

c)

650 000 EUR für Frankreich,

d)

100 000 EUR für Italien,

e)

15 000 EUR für Luxemburg,

f)

2 500 000 EUR für Rumänien,

g)

40 000 EUR für Slowenien,

h)

525 000 EUR für die Slowakei.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 2,5 EUR je ELISA-Test festgesetzt.

Artikel 8

Vesikuläre Schweinekrankheit

(1)   Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen bzw. auf einen Höchstbetrag von 30 000 EUR festgesetzt.

Artikel 9

Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln

(1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf die aviäre Influenza werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten für die Durchführung von Labortests entstehen, sowie eine Pauschale für die Probenahme bei Wildvögeln, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

127 000 EUR für Belgien,

b)

76 000 EUR für Bulgarien,

c)

65 000 EUR für die Tschechische Republik,

d)

202 000 EUR für Dänemark,

e)

580 000 EUR für Deutschland,

f)

8 000 EUR für Estland,

g)

58 000 EUR für Irland,

h)

72 000 EUR für Griechenland,

i)

306 000 EUR für Spanien,

j)

155 000 EUR für Frankreich,

k)

380 000 EUR für Italien,

l)

15 000 EUR für Zypern,

m)

33 000 EUR für Lettland,

n)

43 000 EUR für Litauen,

o)

12 000 EUR für Luxemburg,

p)

184 000 EUR für Ungarn,

q)

444 000 EUR für die Niederlande,

r)

55 000 EUR für Österreich,

s)

81 000 EUR für Polen,

t)

165 000 EUR für Portugal,

u)

465 000 EUR für Rumänien,

v)

43 000 EUR für Slowenien,

w)

50 000 EUR für die Slowakei,

x)

35 000 EUR für Finnland,

y)

290 000 EUR für Schweden,

z)

400 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

(3)   Die den Mitgliedstaaten zu erstattenden Kosten für die im Rahmen der Programme durchgeführten Tests werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

ELISA-Test

1 EUR je Test,

b)

Agargeldiffusionstest

1,2 EUR je Test,

c)

HI-Test auf H5/H7

12 EUR je Test,

d)

Virusisolationstest

30 EUR je Test,

e)

PCR-Test

15 EUR je Test,

f)

Probenahme bei Wildvögeln

20 EUR je Falle.

Artikel 10

Transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE)

(1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programme entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

1 950 000 EUR für Belgien,

b)

850 000 EUR für Bulgarien,

c)

950 000 EUR für die Tschechische Republik,

d)

1 600 000 EUR für Dänemark,

e)

9 500 000 EUR für Deutschland,

f)

250 000 EUR für Estland,

g)

5 000 000 EUR für Irland,

h)

950 000 EUR für Griechenland,

i)

4 700 000 EUR für Spanien,

j)

14 750 000 EUR für Frankreich,

k)

3 050 000 EUR für Italien,

l)

250 000 EUR für Zypern,

m)

300 000 EUR für Lettland,

n)

550 000 EUR für Litauen,

o)

150 000 EUR für Luxemburg,

p)

700 000 EUR für Ungarn,

q)

37 000 EUR für Malta,

r)

3 150 000 EUR für die Niederlande,

s)

1 250 000 EUR für Österreich,

t)

3 250 000 EUR für Polen,

u)

1 250 000 EUR für Portugal,

v)

7 500 EUR für Rumänien,

w)

200 000 EUR für Slowenien,

x)

750 000 EUR für die Slowakei,

y)

650 000 EUR für Finnland,

z)

1 150 000 EUR für Schweden,

za)

5 300 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

(3)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird für die Durchführung von Tests bis zu folgenden Höchstbeträgen gewährt:

a)

5 EUR je Test für Tests an Rindern gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,

b)

30 EUR je Test für Tests an Schafen und Ziegen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,

c)

50 EUR je Test für Tests an Hirschartigen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,

d)

175 EUR je Test für molekulare differenzialdiagnostische Ersttests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

Artikel 11

Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE)

(1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bis zu einem Höchstbetrag von 500 EUR je Tier, bzw. bis zu folgenden Höchstbeträgen:

a)

50 000 EUR für Belgien,

b)

50 000 EUR für Bulgarien,

c)

150 000 EUR für die Tschechische Republik,

d)

50 000 EUR für Dänemark,

e)

145 000 EUR für Deutschland,

f)

50 000 EUR für Estland,

g)

430 000 EUR für Irland,

h)

50 000 EUR für Griechenland,

i)

500 000 EUR für Spanien,

j)

100 000 EUR für Frankreich,

k)

150 000 EUR für Italien,

l)

50 000 EUR für Luxemburg,

m)

50 000 EUR für die Niederlande,

n)

50 000 EUR für Österreich,

o)

100 000 EUR für Polen,

p)

232 000 EUR für Portugal,

q)

10 000 EUR für Slowenien,

r)

125 000 EUR für die Slowakei,

s)

25 000 EUR für Finnland,

t)

176 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

Artikel 12

Scrapie

(1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Traberkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 EUR je Tier, sowie auf 50 % der Kosten der Analyse von Proben zur Genotypisierung bis zu einem Höchstbetrag von 10 EUR je Genotypisierungstest, bzw. bis zu einem Höchstbetrag von

a)

66 000 EUR für Belgien,

b)

26 000 EUR für Bulgarien,

c)

88 000 EUR für die Tschechische Republik,

d)

204 000 EUR für Dänemark,

e)

1 000 000 EUR für Deutschland,

f)

12 100 EUR für Estland,

g)

550 000 EUR für Irland,

h)

700 000 EUR für Griechenland,

i)

3 800 000 EUR für Spanien,

j)

3 000 000 EUR für Frankreich,

k)

1 500 000 EUR für Italien,

l)

1 100 000 EUR für Zypern,

m)

1 100 EUR für Lettland,

n)

3 000 EUR für Litauen,

o)

27 000 EUR für Luxemburg,

p)

343 000 EUR für Ungarn,

q)

258 000 EUR für die Niederlande,

r)

26 000 EUR für Österreich,

s)

35 000 EUR für Portugal,

t)

881 000 für Rumänien,

u)

61 000 EUR für Slowenien,

v)

302 000 EUR für die Slowakei,

w)

201 000 EUR für Finnland,

x)

4 000 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

Artikel 13

Tollwut

(1)   Die von Bulgarien, Litauen, Ungarn, Österreich, Polen, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

700 000 EUR für Bulgarien,

b)

700 000 EUR für Litauen,

c)

1 500 000 EUR für Ungarn,

d)

290 000 EUR für Österreich,

e)

3 900 000 EUR für Polen,

f)

2 500 000 EUR für Rumänien,

g)

575 000 EUR für die Slowakei.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA-Test

8 EUR je Test,

b)

für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen

8 EUR je Test.

Artikel 14

Enzootische Rinderleukose

(1)   Die von Estland, Litauen und Polen vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

15 000 EUR für Estland,

b)

200 000 EUR für Litauen,

c)

800 000 EUR für Polen.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA-Test

0,5 EUR je Test,

b)

für einen Agargelimmundiffusionstest

0,5 EUR je Test.

Artikel 15

Aujeszky-Krankheit

(1)   Die von Spanien, Ungarn und Polen vorgelegten Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

450 000 EUR für Spanien,

b)

60 000 EUR für Ungarn,

c)

5 000 000 EUR für Polen,

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 1 EUR je ELISA-Test festgesetzt.

KAPITEL II

MEHRJAHRESPROGRAMME

Artikel 16

Tollwut

(1)   Die von der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Lettland, Slowenien und Finnland vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut werden für folgende Zeiträume genehmigt:

a)

1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 für die Tschechische Republik und Deutschland,

b)

1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 für Lettland und Finnland,

c)

1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 für Estland,

d)

1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 für Slowenien.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA Test

8 EUR je Test,

b)

für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen

8 EUR je Test.

(4)   Die Beteiligung für die Laufzeit der Mehrjahresprogramme wird auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

1 000 000 EUR für die Tschechische Republik,

b)

800 000 EUR für Deutschland,

c)

4 750 000 EUR für Estland,

d)

3 700 000 EUR für Lettland,

e)

1 750 000 EUR für Slowenien,

f)

300 000 EUR für Finnland.

(5)   Die Mittelbindungen für 2008 werden festgesetzt auf:

a)

500 000 EUR für die Tschechische Republik,

b)

475 000 EUR für Deutschland,

c)

1 000 000 EUR für Estland,

d)

1 200 000 EUR für Lettland,

e)

350 000 EUR für Slowenien,

f)

100 000 EUR für Finnland.

(6)   Über die Mittelbindungen für die folgenden Jahre wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahre 2008 entschieden. Es gelten folgende Richtwerte (in Euro):

Mitgliedstaat

2009

2010

2011

2012

Tschechische Republik

500 000

 

 

 

Deutschland

325 000

 

 

 

Lettland

1 250 000

1 250 000

 

 

Finnland

100 000

100 000

 

 

Estland

1 250 000

1 250 000

1 250 000

 

Slowenien

350 000

350 000

350 000

350 000

Artikel 17

Aujeszky-Krankheit

(1)   Das von Belgien vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Belgien bei der Durchführung der Laboruntersuchungen entstehen.

(3)   Die Belgien für das Programm gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 1 EUR je ELISA-Test festgesetzt.

(4)   Die Beteiligung für die Laufzeit des von Belgien durchzuführenden Mehrjahresprogramms wird auf höchstens 720 000 EUR festgesetzt.

(5)   Die Mittelbindung für 2008 wird auf 360 000 EUR festgesetzt.

(6)   Über die Mittelbindungen für die folgenden Jahre wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahre 2008 entschieden. Als Richtwert gelten EUR 360 000.

Artikel 18

Enzootische Rinderleukose

(1)   Die von Italien, Lettland und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA Test

0,5 EUR je Test,

b)

Agargelimmundiffusionstest

0,5 EUR je Test.

(4)   Die Beteiligung für die Laufzeit der Mehrjahresprogramme wird auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

2 000 000 EUR für Italien,

b)

170 000 EUR für Lettland,

c)

1 000 000 EUR für Portugal.

(5)   Die Mittelbindungen für 2008 werden auf folgende Beträge festgesetzt:

a)

400 000 EUR für Italien,

b)

60 000 EUR für Lettland,

c)

300 000 EUR für Portugal.

(6)   Über die Mittelbindungen für die folgenden Jahre wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahre 2008 entschieden. Es gelten folgende Richtwerte (in Euro):

Mitgliedstaat

2009

2010

2011

2012

Italien

800 000

800 000

 

 

Lettland

55 000

55 000

 

 

Portugal

350 000

350 000

 

 

KAPITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

(1)   Für die in den Artikeln 1, 2, 3, 5, 6, 14 und 18 genannten Programme werden die in Betracht kommenden Kosten für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung oder Keulung ihrer Tiere gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels begrenzt.

(2)   Die den Mitgliedstaaten zu erstattende durchschnittliche Entschädigung wird auf der Grundlage der Zahl der in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachteten oder gekeulten Tiere berechnet und folgendermaßen begrenzt

a)

bei Rindern auf höchstens

375 EUR je Tier,

b)

bei Schafen und Ziegen auf höchstens

50 EUR je Tier,

c)

bei Zuchtgeflügel der Spezies Gallus gallus auf höchstens

3,5 EUR je Tier,

d)

bei Legehennen der Spezies Gallus gallus auf höchstens

1,5 EUR je Tier.

(3)   Der Entschädigungshöchstbetrag, der den Mitgliedstaaten je Tier zu erstatten ist, wird festgesetzt auf 1 000 EUR je Rind und 100 EUR je Schaf bzw. Ziege.

Artikel 20

(1)   Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten mit dem Antrag auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft übermitteln, sind ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern in Euro anzugeben.

(2)   Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

Artikel 21

(1)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß den Artikeln 1 bis 18 wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten

a)

die Programme gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen;

b)

bis spätestens 1. Januar 2008 die zur Durchführung der Programme gemäß den Artikeln 1 bis 18 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen;

c)

der Kommission bis spätestens 1. Juni 2008 die technischen und finanziellen Zwischenberichte gemäß Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 90/424/EWG vorlegen;

d)

für die Programme gemäß Artikel 9 der Kommission über deren On-line-System alle drei Monate und binnen vier Wochen nach Ende des Berichtsmonats die positiven und negativen Ergebnisse mitteilen, die sie bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln feststellen;

e)

für die Programme gemäß den Artikeln 10 bis 12 der Kommission jeden Monat und binnen vier Wochen nach Ende des Berichtsmonats einen Bericht über die Ergebnisse der TSE-Überwachungsprogramme vorlegen;

f)

für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 18 der Kommission bis spätestens 30. April 2009 einen Abschlussbericht gemäß Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG über die technische Durchführung des Programms zusammen mit Belegen über die den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse vorlegen;

g)

die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 18 effizient durchführen;

h)

für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 18 keine weiteren Anträge auf andere gemeinschaftliche Finanzhilfen für diese Maßnahmen vorlegen und auch bisher keine solchen Anträge gestellt haben.

(2)   Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von der Kommission je nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verlustes für die Gemeinschaft gekürzt.

Artikel 22

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2008.

Artikel 23

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2007.

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22.

(3)  ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(4)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 727/2007 (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 8).

(5)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 12.

(7)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).