28.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. November 2007

über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln im Beschluss 2001/822/EG des Rates für aus den Falklandinseln eingeführte Fischereierzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5393)

(2007/767/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“ (1), insbesondere auf Anhang III Artikel 37,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. August 2002 hat die Kommission die Entscheidung 2002/644/EG (2) betreffend eine Ausnahme vom Begriff „Ursprungserzeugnis“ angenommen, um der besonderen Lage der Falklandinseln in Bezug auf gefrorenen Fisch der KN-Position 0303, Fischfilets verschiedener Arten der KN-Postion 0304 und gefrorene Kalmare der Arten Loligo Patagonica und Illex der KN-Position 0307 Rechnung zu tragen. Diese Ausnahme ist am 31. August 2007 abgelaufen.

(2)

Am 31. Juli 2007 haben die Falklandinseln eine weitere Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG für die Dauer von fünf Jahren beantragt. Dieser Antrag bezieht sich auf die gesamte Jahresmenge von 16 200 Tonnen gefrorenem Fisch der KN-Position 0303, 5 100 Tonnen gefrorenen Fischfilets der KN-Position 0304 sowie 57 900 Tonnen gefrorener Kalmare der Art Loligo Patagonica und 47 200 Tonnen gefrorener Kalmare der Art Illex der KN-Position 0307.

(3)

Die Falklandinseln begründen ihren Antrag damit, dass es im Hinblick auf gefrorenen Fisch, gefrorene Fischfilets und Loligo-Kalmare immer schwieriger wird, für ihre Schiffe und Fabrikschiffe Besatzungsmitglieder aus den ÜLG, der Gemeinschaft oder den AKP-Staaten anzuheuern. Was die Illex-Kalmare angeht, so weisen die Falklandinseln darauf hin, dass gegenwärtig nicht alle erforderlichen spezifischen Fischereifachkenntnisse von Besatzungsmitgliedern aus den ÜLG, der Gemeinschaft oder den AKP-Staaten abgedeckt werden können. Der Mangel an Besatzungsmitgliedern aus den ÜLG, der Gemeinschaft oder den AKP-Staaten ist insbesondere auf die besondere geografische Lage der Falklandinseln zurückzuführen und kann durch eine verstärkte Präsenz der Fischereiflotte der Gemeinschaft im Gebiet der Falklandinseln nicht behoben werden.

(4)

Deshalb sollte für Waren der KN-Positionen 0303 und 0304, Kalmare der Art Loligo Patagonica der KN-Position 0307 49 35 und Kalmare der Art Illex der KN-Position 0307 99 11 eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG gewährt werden. Diese Ausnahme ist nach Artikel 37 Absatz 1 des genannten Anhangs insbesondere bezüglich der Förderung der örtlichen Wirtschaft gerechtfertigt. Durch die Ausnahme von Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs III erhalten die örtlichen Fischereibetriebe mehr Planungssicherheit und können hierdurch in neue Tätigkeiten und Märkte investieren. Die Inanspruchnahme der im Jahr 2002 gewährten Ausnahme war außerordentlich gering (51 620 Tonnen für die KN-Position 0303, 35 320 Tonnen für die KN-Position 0304, 52 348 Tonnen für Kalamare der Art Loligo Patagonica und 6 720 Tonnen für Kalamare der Art Illex über einen Zeitraum von fünf Jahren). Deshalb sollte die Ausnahme entsprechend der jährlichen Gesamtmenge in der Ausnahme von 2002 für insgesamt folgende Mengen jährlich gewährt werden: 12 500 Tonnen für die KN-Position 0303, 5 100 Tonnen für die KN-Position 0304, 34 600 Tonnen für Kalmare der Art Loligo Patagonica der KN-Position 0307 49 35 und 31 000 Tonnen für Kalmare der Art Illex der KN-Position 0307 99 11.

(5)

Vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen bezüglich der Mengen, der Überwachung und der Dauer kann die Ausnahme nicht zu einer ernsthaften Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten führen.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) legt Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente fest. Diese Vorschriften gelten sinngemäß für die Verwaltung der Menge, für die die jeweilige Ausnahme genehmigt wird.

(7)

Da der Beschluss 2001/822/EG am 31. Dezember 2011 außer Kraft tritt, sollte für den Fall, dass ein neuer Beschluss über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Gemeinschaft angenommen oder die Gültigkeit des Beschlusses 2001/822/EG verlängert wird, vorgesehen werden, dass die Ausnahme über den 31. Dezember 2011 hinaus gilt.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG werden unter den in dieser Entscheidung festgelegten Voraussetzungen die in dieser Entscheidung genannten außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnenen Fischereierzeugnisse als Erzeugnisse mit Ursprung in den Falklandinseln betrachtet.

Artikel 2

Die Ausnahme gemäß Artikel 1 gilt für Fisch, der von Fischereifahrzeugen oder Fabrikschiffen aus dem Meer gewonnen wurde, und für jährliche Mengen, die im Anhang dieser Entscheidung festgesetzt werden und die von den Falklandinseln zwischen dem 1. Dezember 2007 und dem 30. November 2012 in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Die Fischereifahrzeuge und Fabrikschiffe gemäß Absatz 1 entsprechen den Kriterien von Artikel 3 Absatz 2 von Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG mit Ausnahme von Buchstabe d.

Artikel 3

Die Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 über die Verwaltung der Zollkontingente finden auf die Verwaltung der im Anhang aufgeführten Mengen entsprechende Anwendung.

Artikel 4

Die Zollbehörden der Falklandinseln treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu überwachen.

Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen gemäß dieser Entscheidung ausgestellten Bescheinigungen einen Hinweis auf die vorliegende Entscheidung.

Die zuständigen Zollbehörden der Falklandinseln übermitteln der Kommission alle drei Monate eine Aufstellung der Mengen, für die gemäß dieser Entscheidung Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt worden sind, sowie die laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der zur Durchführung dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Wortlaute einzutragen:

„Derogation — Decision No …“;

„Dérogation — Décision no …“,

wobei die Nummer dieser Entscheidung anzugeben ist.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt ab 1. Dezember 2007 bis 30. November 2012.

Wird jedoch eine neue Präferenzregelung angenommen, die den Beschluss 2001/822/EG ersetzt und über das Datum des 31. Dezember 2011 hinaus Gültigkeit hat, oder wird die geltende Regelung verlängert, so verlängert sich die Gültigkeit dieser Entscheidung bis zum Ablauf der Gültigkeit einer solchen neuen Regelung oder der verlängerten geltenden Regelung, jedoch in jedem Fall bis spätestens 30. November 2012.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. November 2007

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss 2007/249/EG (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33).

(2)  ABl. L 211 vom 7.8.2002, S. 16.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2006, S. 6).


ANHANG

Lfd. Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Jährliche Gesamtmenge (1)

(in Tonnen)

09.1914

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

12 500

09.1915

ex 0304

Fischfilets, gefroren

5 100

09.1916

0307 49 35

Gefrorene Kalmare der Art Loligo Patagonica (Loligo gahi)

34 600

09.1917

0307 99 11

Gefrorene Kalmare der Art Illex

31 000


(1)  Die jährliche Gesamtmenge umfasst sämtliche Arten.