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22.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/36 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 15. November 2007
zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Kanada, Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5457)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/752/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern (2) dürfen die Mitgliedstaaten nur dann Embryonen aus Drittländern einführen, wenn sie durch die in den Listen der Entscheidung aufgeführten Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten entnommen, aufbereitet und gelagert worden sind. |
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(2) |
Neuseeland hat die Streichung einer Embryo-Entnahmeeinheit aus der dieses Land betreffenden Liste beantragt. |
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(3) |
Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika haben darum ersucht, dass die Einträge für diese Länder in den genannten Listen hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten geändert werden. |
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(4) |
Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika haben Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfüllt sind, und die betreffenden Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sind von den Veterinärdiensten dieser Länder für Ausfuhren in die Gemeinschaft amtlich zugelassen worden. |
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(5) |
Die Entscheidung 92/452/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Dezember 2007.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 15. November 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).
(2) ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/558/EG (ABl. L 212 vom 14.8.2007, S. 18).
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird wie folgt geändert:
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1. |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit E876 in Kanada erhält folgende Fassung:
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2. |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit NZEB11 in Neuseeland wird gestrichen. |
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3. |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 91TX050 E548 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:
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4. |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 91TN006 E538 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:
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5. |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 91TN007 E538 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:
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6. |
Die folgende Zeile für die Vereinigten Staaten von Amerika wird eingefügt:
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