17.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/49 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 9. Oktober 2007
zur Aufhebung der Entscheidung 2006/125/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits im Vereinigten Königreich
(2007/738/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 12,
auf Empfehlung der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit seiner Entscheidung 2006/125/EG (1) stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags fest, dass im Vereinigten Königreich ein übermäßiges Defizit bestand. Der Rat stellte fest, dass das gesamtstaatliche Defizit im Haushaltsjahr 2004/2005 (2) mit 3,2 % des BIP den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP überschritt, während der öffentliche Bruttoschuldenstand mit 40,8 % des BIP weit unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP lag. |
(2) |
Am 24. Januar 2006 richtete der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (3) auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an das Vereinigte Königreich mit dem Ziel, das übermäßige Defizit spätestens 2006/2007 zu beenden. Diese Empfehlung wurde veröffentlicht. |
(3) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 12 des Vertrags hebt der Rat eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits auf, wenn das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
(4) |
Entsprechend dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, die Höhe ihrer Defizite und ihres öffentlichen Schuldenstands sowie andere damit verbundene Variablen mit. Da es sich bei den im März 2007 für das Haushaltsjahr 2006/2007 mitgeteilten Daten um Projektionen der Regierung handelte, hat das Vereinigte Königreich im Rahmen des Defizitverfahrens eine Nachmeldung übermittelt. Diese am 16. Juli 2007 eingegangene Nachmeldung enthält die tatsächlichen Ergebnisse für 2006/2007 und hat der Kommission somit eine Bewertung der Haushaltsentwicklung im Vereinigten Königreich auf der Grundlage der Ratsempfehlung zur Korrektur des Defizits bis spätestens 2006/2007 ermöglicht. |
(5) |
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 8g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 nach der Datenmeldung des Vereinigten Königreichs vom 16. Juli 2007 zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2007 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
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(6) |
Nach Ansicht des Rates ist das übermäßige Defizit des Vereinigten Königreichs korrigiert worden, und die Entscheidung 2006/125/EG sollte daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass das übermäßige Defizit des Vereinigten Königreichs korrigiert worden ist.
Artikel 2
Die Entscheidung 2006/125/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. TEIXEIRA DOS SANTOS
(1) ABl. L 51 vom 22.2.2006, S. 14.
(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates werden die einschlägigen Haushaltsdaten im Falle des Vereinigten Königreichs auf der Grundlage des vom 1. April bis zum 31. März reichenden Haushaltsjahres (d. h. des Finanzjahres) ermittelt.
(3) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 5).
(4) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).