15.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. November 2007

zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Liste von Drittländern und Drittlandgebieten, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5365)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/736/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 erster Unterabsatz und Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (4) enthält eine Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte lebende Tiere und frisches Fleisch dieser Tiere einführen dürfen.

(2)

In diesem Anhang werden auch die Zeiträume genannt, in denen die Einfuhr in die Gemeinschaft je nach Datum der Schlachtung/Tötung der Tiere, von denen das Fleisch gewonnen wurde, zulässig bzw. nicht zulässig ist. Diese zeitlichen Bedingungen erlauben die Einfuhr von Frischfleisch, das gewonnen wurde, bevor veterinärmedizinische Beschränkungen für bestimmte Drittländer oder Drittlandgebiete galten.

(3)

Im Interesse eines hohen Gesundheitsschutzniveaus in der Gemeinschaft sollten Einfuhren von Frischfleisch, das in einem Drittland von Tieren gewonnen wurde, die am oder vor dem Datum der Anwendung von Beschränkungen geschlachtet wurden, zeitlich befristet sein, und zwar auf 90 Tage. Bei Sendungen, für die am Tag des Inkrafttretens des Einfuhrverbots oder davor eine Bescheinigung ausgestellt wurde und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens auf hoher See befinden, sollte diese Frist 40 Tage betragen.

(4)

Der Zeitpunkt, ab dem Frischfleischeinfuhren aus einem Drittland oder Drittlandgebiet zulässig bzw. nicht zulässig sind, ist im Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG anzugeben, damit kein Frischfleisch eingeführt wird, das in einem Zeitraum gewonnen wurde, in dem in einem Drittland oder -gebiet eine Tierkrankheit auftrat.

(5)

Die in diesem Anhang derzeit genannten Zeiträume haben sich in der Praxis als problematisch erwiesen, zum einem bei der Kontrolle der Genusstauglichkeitsbescheinigungen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft, zum anderen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen durch die zuständigen Behörden in den Ausfuhrländern.

(6)

Im Interesse eines hohen Gesundheitsschutzniveaus sowie der Klarheit, Kohärenz und Transparenz der Liste der Drittländer, aus denen Frischfleischeinfuhren in die Gemeinschaft zulässig sind, sollte Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG geändert und diese zeitlichen Angaben gestrichen werden. Zudem sollten die Einträge für einige Länder, vor allem Paraguay und Brasilien, aktualisiert werden.

(7)

Für die Lagerbestände an Frischfleisch, für die nach den Bestimmungen der Entscheidung 79/542/EWG eine Zulassung zur Einfuhr aus Drittländern oder Drittlandgebieten in die Gemeinschaft besteht, die aber nach der neuen Entscheidung verfällt, sollte ein Übergangszeitraum von 90 Tagen vorgesehen werden.

(8)

Nach zwei Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in Argentinien im Februar 2006 wurde mit der Entscheidung der Kommission vom 27. März 2006 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Regionalisierung Argentiniens und der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Rindfleisch aus Argentinien (5) die Einfuhr von entbeintem und gereiftem Rindfleisch aus acht Bezirken in der Provinz Corrientes verboten. Die Gemeinschaft führte kürzlich einen Inspektionsbesuch in Argentinien durch und stellte fest, dass die veterinärmedizinischen Beschränkungen in den acht betroffenen Bezirken nicht mehr erforderlich sind. Die Beschränkungen sollten daher, wie von Argentinien beantragt, für diese Landesteile aufgehoben werden.

(9)

Die Inspektion ergab auch, dass das in Argentinien gewonnene, entbeinte und gereifte Wildfleisch den tiergesundheitlichen Anforderungen der Entscheidung 79/542/EWG genügt. Die Einfuhr von entbeintem und gereiftem Wildfleisch aus Argentinien sollte daher zugelassen werden.

(10)

Nach zwei Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in Botsuana im April 2006 wurde mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates, geändert durch die Entscheidung 2006/463/EG der Kommission (6), die Einfuhr von entbeintem und gereiftem Rindfleisch aus Gebieten von Botsuana verboten. Die von Botsuana geschickten Unterlagen und die Ergebnisse eines Inspektionsbesuchs der Gemeinschaft in diesem Land im März 2007 machen deutlich, dass die von Botsuana ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Seuche wirksam waren. Die derzeitigen Beschränkungen für die betroffenen Landesteile sollten aufgehoben werden.

(11)

Bei dem Inspektionsbesuch konnte auch bestätigt werden, dass das Internationale Tierseuchenamt zwei andere Landesteile Botsuanas zurecht als frei von MKS ohne Impfung eingestuft hat. Aus diesen Gebieten sollte daher die Ausfuhr von entbeintem und gereiftem Rind- und Schaffleisch sowie Fleisch von freilebendem und Zuchtwild zugelassen werden.

(12)

Teile Kolumbiens sind in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG als Drittlandgebiete aufgeführt, aus denen frisches Rindfleisch in die Gemeinschaft eingeführt werden darf. Kolumbien hat jedoch keinen Plan für die Rückstandsüberwachung bei frischem Rindfleisch vorgelegt, wie sie in der Entscheidung 2004/432/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (7) vorgesehen ist. Zudem sind keine Betriebe für die Ausfuhr von Frischfleisch in die Gemeinschaft zugelassen. Einfuhren von Frischfleisch aus Kolumbien sollten daher nicht mehr zugelassen sein, und Anhang II Teil 1 der Entscheidung sollte entsprechend geändert werden.

(13)

Damit die Betroffenen Anpassungen an die neue Einfuhrregelung vornehmen können, sollte die vorliegende Entscheidung ab dem 1. Dezember 2007 gelten.

(14)

Die Entscheidung 79/542/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(15)

Die Entscheidung 96/367/EG der Kommission vom 13. Juni 1996 betreffend Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Auftreten der Maul- und Klauenseuche in Albanien (8) und die Entscheidung 96/414/EG der Kommission vom 4. Juli 1996 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Zusammenhang mit dem Auftreten der Maul- und Klauenseuche (9) sind überholt, da deren Bestimmungen inzwischen in anderen Rechtsakten der Gemeinschaft enthalten sind. Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sind diese Entscheidungen ausdrücklich aufzuheben.

(16)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Entscheidungen 96/367/EG und 96/414/EG werden aufgehoben.

Artikel 3

Nach der Entscheidung 79/542/EWG zulässige Einfuhren von Frischfleisch in die EU, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Entscheidung nicht mehr zulässig sind, werden für einen Übergangszeitraum von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zugelassen.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Dezember 2007.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. November 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(5)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 65.

(6)  ABl. L 183 vom 5.7.2006, S. 20.

(7)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 44. Berichtigte Fassung im ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 33. Entscheidung zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/362/EG (ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 18).

(8)  ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 17. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 98/373/EG (ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 62).

(9)  ABl. L 167 vom 6.7.1996, S. 58. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 98/373/EG.


ANHANG

„ANHANG II

FRISCHES FLEISCH

Teil 1

LISTE VON DRITTLÄNDERN UND TEILEN VON DRITTLÄNDERN (1)

Land

Gebietscode

Abgrenzung

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Beginn (2)

Ende (3)

Muster

ZG

1

2

3

4

5

6

7

8

AL — Albanien

AL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

AR — Argentinien

AR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

AR-1

Die Provinzen Buenos Aires Catamarca, Corrientes (ohne die Bezirke Berón de Astrada, Capital, Empedrado, General Paz, Itati, Mbucuruyá, San Cosme und San Luís del Palmar) Entre Ríos, La Rioja, Mendoza, Misiones, Neuquen, Rio Negro, San Juan, San Luis, Santa Fe, Tucuman Cordoba La Pampa Santiago del Estero Chaco Formosa, Jujuy und Salta, ausgenommen die 25 km breite Pufferzone an der Grenze zu Bolivien und Paraguay, die sich vom Bezirk Santa Catalina in der Provinz Jujuy bis zum Bezirk Laishi in der Provinz Formosa erstreckt

BOV

A

1

 

18. März 2005

RUF

A

1

 

1. Dezember 2007

AR-2

Chubut, Santa Cruz und Tierra del Fuego

BOV, OVI RUW, RUF

 

 

 

1. März 2002

AR-3

Corrientes: die Bezirke Berón de Astrada, Capital, Empedrado, General Paz, Itati, Mbucuruyá, San Cosme und San Luís del Palmar

BOV, RUF

A

1

 

1. Dezember 2007

AU — Australien

AU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

 

 

 

 

BA — Bosnien und Herzegowina

BA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

BH — Bahrain

BH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

BR — Brasilien

BR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

BR-1

Teile des Bundesstaates Minas Gerais (ohne die regionalen Einheiten Oliveira, Passos, São Gonçalo de Sapucai, Setelagoas and Bambuí); Bundesstaat Espíritu Santo; Bundesstaat Goias; Teile des Bundesstaates Mato Grosso mit den regionalen Einheiten:

Cuiaba (ohne die Gemeinden San Antonio de Leverger, Nossa Senhora do Livramento, Pocone und Barão de Melgaço),

Caceres (ohne die Gemeinde Caceres),

Lucas do Rio Verde,

Rondonopolis (ohne die Gemeinde Itiquiora),

Barra do Garça

Barra do Burgres. Bundesstaat Rio Grande do Sul

BOV

A und H

1

 

1. November 2002

BR-2

Bundesstaat Santa Catarina

BOV

A und I

1

 

1. November 2002

BW — Botsuana

BW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

 

 

BW-1

Tierseuchenüberwachungsgebiete 5, 6, 7, 8, 9 und 18

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

 

1. Dezember 2007

BW-2

Tierseuchenüberwachungsgebiete 10, 11, 12, 13 und 14

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

 

7. März 2002

BY — Belarus

BY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

BZ — Belize

BZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

 

 

CA — Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW,

G

 

 

 

CH — Schweiz

CH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

CL — Chile

CL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF

 

 

 

 

CN — China (Volksrepublik)

CN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

CO — Kolumbien

CO-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

CR — Costa Rica

CR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

 

 

CU — Kuba

CU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

 

 

DZ — Algerien

DZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

ET — Äthiopien

ET-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

FK — Falklandinseln

FK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU

 

 

 

 

GL — Grönland

GL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 

 

 

 

GT — Guatemala

GT-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

 

 

HK — Hongkong

HK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

HN — Honduras

HN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

 

 

HR — Kroatien

HR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 

 

 

 

IL — Israel

IL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

IN — Indien

IN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

IS — Island

IS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 

 

 

 

KE — Kenia

KE-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

MA — Marokko

MA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

ME — Montenegro

ME-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU

 

 

 

 

MG — Madagaskar

MG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

MK — Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

MK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

OVI, EQU

 

 

 

 

MU — Mauritius

MU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

MX — Mexiko

MX-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

 

 

NA — Namibia

NA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

 

 

NA-1

Südlich des Seuchenschutz-Sperrgürtels von Palgrave-Point im Westen bis Gam im Osten

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

 

 

NC — Neukaledonien

NC-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, RUF, RUW

 

 

 

 

NI — Nicaragua

NI-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

NZ — Neuseeland

NZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

 

 

 

 

PA — Panama

PA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

 

 

PY — Paraguay

PY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

RS — Serbien (5)

RS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU

 

 

 

 

RU — Russland

RU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

RU-1

Region Murmansk, autonomer Kreis der Jamal-Nenzen

RUF

 

 

 

 

SV — El Salvador

SV-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

SZ — Swasiland

SZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

 

 

SZ-1

Gebiet westlich des „roten Gürtels“ vom Fluss Usutu in nördlicher Richtung bis zur Grenze mit Südafrika westlich von Nkalashane

BOV, RUF, RUW

F

1

 

 

SZ-2

MKS-Überwachungs- und Impfkontrollgebiete gemäß Rechtsverordnung, die unter Bekanntmachung Nr. 51 des Jahres 2001 im Amtsblatt veröffentlicht wurde

BOV, RUF, RUW

F

1

 

4. August 2003

TH — Thailand

TH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

TN — Tunesien

TN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

TR — Türkei

TR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

TR-1

Die Provinzen Amasya, Ankara, Aydin, Balikesir, Bursa, Cankiri, Corum, Denizli, Izmir, Kastamonu, Kutahya, Manisa, Usak, Yozgat und Kirikkale

EQU

 

 

 

 

UA — Ukraine

UA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

US — Vereinigte Staaten von Amerika

US-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW

G

 

 

 

UY — Uruguay

UY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

BOV

A

1

 

1. November 2001

OVI

A

1

 

 

ZA — Südafrika

ZA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

 

 

ZA-1

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen:

das Gebiet der MKS-Überwachungszone im Tierseuchenüberwachungsgebiet von Mpumalanga und den Nordprovinzen, im Bezirk Ingwavuma des Tierseuchenüberwachungsgebiets von Natal im Grenzgebiet zu Botsuana östlich des 28. Längengrads, und

der Bezirk Camperdown in der Provinz KwaZuluNatal

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

 

 

ZW — Simbabwe

ZW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

=

Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizer Eidgenossenschaft über den Handel mit Agrarerzeugnissen, ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

=

Keine Bescheinigung vorgesehen; Frischfleischeinfuhren nicht erlaubt (ausgenommen in den in der Zeile für das gesamte Hoheitsgebiet angegebenen Tierarten).

‚1‘

Kategorieeinschränkungen:

Innereien nicht zulässig (ausgenommen Rinderzwerchfelle und -kaumuskeln).“.


(1)  Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.

(2)  Fleisch von Tieren, die am oder vor dem Datum in Spalte 7 geschlachtet wurden, kann während eines Übergangszeitraums von 90 Tagen ab diesem Datum in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Auf hoher See befindliche Sendungen können 40 Tage ab dem in der Spalte genannten Datum in die Gemeinschaft eingeführt werden, sofern die Bescheinigung für sie vor diesem Datum ausgestellt wurde.

(Hinweis: Wenn in Spalte 7 kein Datum angegeben ist, gelten keine zeitlichen Beschränkungen).

(3)  Nur Fleisch von Tieren, die am oder vor dem Datum in Spalte 8 geschlachtet wurden, kann in die Gemeinschaft eingeführt werden (wenn in Spalte 8 kein Datum angegeben ist, gelten keine zeitlichen Beschränkungen).

(4)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; vorläufiger Code dieses Landes, der der endgültigen Nomenklatur nicht vorgreift, über die auf der Grundlage des Ergebnisses der bei den Vereinten Nationen laufenden Verhandlungen entschieden wird.

(5)  Ausgenommen Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

=

Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizer Eidgenossenschaft über den Handel mit Agrarerzeugnissen, ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

=

Keine Bescheinigung vorgesehen; Frischfleischeinfuhren nicht erlaubt (ausgenommen in den in der Zeile für das gesamte Hoheitsgebiet angegebenen Tierarten).

‚1‘

Kategorieeinschränkungen:

Innereien nicht zulässig (ausgenommen Rinderzwerchfelle und -kaumuskeln).“.