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15.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/27 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 4. Oktober 2006
betreffend ein Verfahren nach Artikel 81 EGV und Artikel 53 EWR-Abkommen
(Sache COMP/C2/38.681 — Die erweiterte Vereinbarung von Cannes)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4350)
(Nur der englische, der französische und der deutsche Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/735/EG)
Am 4. Oktober 2006 hat die Kommission eine Entscheidung zu einem Verfahren nach Artikel 81 EGV und Artikel 53 EWR-Abkommen verabschiedet. Aufgrund von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission mithin unter Berücksichtigung des legitimen Interesses der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsinteressen die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung. Eine keinem Vertraulichkeitsschutz unterliegende vollständige Fassung des Wortlauts der Entscheidung liegt in den rechtsverbindlichen Sprachfassungen vor, wobei es sich in diesem Fall um die Fassungen in den drei Verfahrenssprachen der Kommission handelt; diese Fassungen sind auf der Website der GD COMP unter http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/cases/index/by_nr_77.html#i38_681 abzurufen.
(1)
Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: Elliniki Etairia Prostasias tis Pneymatikis Idioktisias A.E. (AEPI), die Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte m.b.H. (AustroMechana), BMG Music Publishing International Ltd, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), Mechanical-Copyright Protection Society Limited (MCPS), Mechanical-Copyright Protection Society Ireland (MCPSI), Nordic Copyright Bureau (NCB), Société Belge des Auteurs Compositeurs et Editeurs (SABAM), Société pour l’Administration du Droit de Reproduction Mécanique des Auteurs, Compositeurs et Editeurs (SDRM), Sociedad General Autores y Editores (SGAE), Società Italiana degli Autori ed Editori (SIAE), Sony/ATV Music Publishing Europe, Sociedade Portuguesa de Autores (SPA), Stichting Stemra (STEMRA), Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke (SUISA), Universal Music Publishing Group and Warner Chappell Music Ltd — im weiteren „die Parteien der erweiterten Vereinbarung von Cannes“.
(2)
Gegenstand des Verfahrens ist die erweiterte Vereinbarung von Cannes, die achtzehn Gesellschaften (dreizehn Verwertungsgesellschaften, die das „mechanische Copyright“ der Musikbranche verwalten und fünf Musikgroßverleger, die Mitglieder der genannten Verwertungsgesellschaften sind) zur Regelung ihrer Beziehungen untereinander in Bezug auf die Verwaltung des mechanischen Musik-Copyrights und damit verbunden die Lizenzvergabe zum Zwecke der Vervielfältigung von Tonaufnahmen auf materiellen Trägern geschlossen haben. In ihrer einstweiligen Bewertung äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit zweier Klauseln der erweiterten Vereinbarung von Cannes mit Artikel 81 EGV und Artikel 53 EWRA. Zum einen handelte es sich um die Klausel, die vorsah, dass eine Verwertungsgesellschaft, bevor sie einer Plattenfirma im Rahmen einer Vereinbarung über zentrale Lizenzvergabe einen Preisnachlass gewährt, bei dem jeweils relevanten Mitglied eine schriftlichen Einwilligung einholen muss. Die zweite Klausel sah vor, dass Verwertungsgesellschaften unter keinen Umständen Zutritt zum Musikverlagsmarkt bzw. zum Plattenproduzentenmarkt erhalten können. Die Wettbewerbsbedenken der Kommission stützten sich auf die Annahme, dass die Klausel den Verwertungsgesellschaften die Gewährung von Rabatten an Plattenfirmen in hohem Maße erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen könnte; in Bezug auf die zweite Klausel befürchtete sie, dass die Verwertungsgesellschaften vom Wettbewerb im Verleger- und Plattenproduktionsmarkt ausgeschlossen werden könnten.
(3)
Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Verpflichtungsangebote der Parteien der erweiterten Vereinbarung von Cannes ausreichen, um die geäußerten Wettbewerbsbedenken auszuräumen. Die Parteien haben eine Neufassung des Wortlauts über die Gewährung von Rabatten dahingehend vorgenommen, dass eine Verwertungsgesellschaft nunmehr einen Preisnachlass gewähren kann, der aus den bei den „relevanten Mitgliedern“ als Teil der ihnen geschuldeten Tantiemen erhobenen Verwaltungsgebühren finanziert wird, und zwar aufgrund einer einfachen Entscheidung des zuständigen Gremiums der jeweiligen Gesellschaft, ohne dass die Einholung einer schriftlichen Einwilligung der „relevanten Mitglieder“ erforderlich wäre. Die Parteien haben die Klausel über den Ausschluss der Verwertungsgesellschaften aus dem Wettbewerb des Musikverleger- und Plattenproduzentenmarkts gestrichen und sich verpflichtet, auf eine Klausel mit vergleichbarer Wirkung künftig zu verzichten.
(4)
Die Entscheidung kommt zu dem Schluss, dass angesichts der verbindlichen Verpflichtungen der Parteien der erweiterten Vereinbarung von Cannes für ein weiteres Vorgehen von Seiten der Kommission keinerlei Anlass mehr besteht.
(5)
Der Beratende Ausschuss „Wettbewerbsbehindernde Praktiken und marktbeherrschende Positionen“ hat am 18. September 2006 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).