13.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/23


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 8. November 2007

zur Ermächtigung der Republik Slowenien, das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren

(2007/727/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll vom 12. Februar 2004 (nachstehend „Protokoll“ genannt) zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie, geändert durch das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 und durch das Protokoll vom 16. November 1982 (nachstehend „Pariser Übereinkommen“ genannt), enthält Bestimmungen, die die in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) aufgestellten Regelungen berühren. Dies ist ein Bereich, der unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

(2)

Mit dem Beschluss 2003/882/EG (2) hat der Rat die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens sind, ermächtigt, das Protokoll im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

(3)

Mit der Entscheidung 2004/294/EG (3) hat der Rat dieselben Mitgliedstaaten ermächtigt, das Protokoll im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten. Nach Artikel 2 jener Entscheidung treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Urkunden über ihre Ratifizierung des Protokolls oder den Beitritt zum Protokoll möglichst vor dem 31. Dezember 2006 gleichzeitig zu hinterlegen.

(4)

Die Entscheidung 2004/294/EG war an die Mitgliedstaaten gerichtet, die am 8. März 2004 zur Gemeinschaft gehörten, mit Ausnahme von Dänemark, Irland, Luxemburg und Österreich, wie sich aus der kombinierten Anwendung des Artikels 1 Absatz 3 und des Artikels 4 jener Entscheidung ergibt.

(5)

Die Republik Slowenien ist Vertragspartei des Pariser Übereinkommens und hat das Protokoll am 12. Februar 2004 im eigenen Namen unterzeichnet. Da die Entscheidung 2004/294/EG nur an bestimmte Mitgliedstaaten gerichtet war, konnte die Republik Slowenien zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 nicht aufgrund von Artikel 53 der Beitrittsakte von 2003 als Adressat der Entscheidung betrachtet werden.

(6)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme dieser Entscheidung.

(7)

Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark somit nicht bindend oder anwendbar ist.

(8)

Die Ratifizierung des Protokolls durch die Republik Slowenien lässt die Position der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die nicht Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens sind, unberührt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft ratifiziert die Republik Slowenien im Interesse der Gemeinschaft das Protokoll zur Änderung des Pariser Übereinkommens.

Diese Ratifizierung lässt die Position der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die nicht Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens sind, unberührt.

Artikel 2

Die Republik Slowenien trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Urkunde über ihre Ratifizierung des Protokolls möglichst gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten, an die sich die Entscheidung 2004/294/EG richtet, zu hinterlegen.

Artikel 3

Wenn die Republik Slowenien das Protokoll ratifiziert, unterrichtet sie den Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung schriftlich davon, dass die Ratifizierung gemäß dieser Entscheidung erfolgt ist.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PEREIRA


(1)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 30.

(3)  ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 53.