30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2007

zur Änderung der Richtlinie 92/33/EWG hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial aus Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5218)

(2007/699/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial — mit Ausnahme von Saatgut (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/33/EWG befindet die Kommission darüber, ob Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial — mit Ausnahme von Saatgut — aus einem Drittland, das in Bezug auf die Verpflichtungen der Versorger hinsichtlich der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bietet, mit Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial — mit Ausnahme von Saatgut — aus der Gemeinschaft, das die Vorschriften und Bedingungen der Richtlinie erfüllt, gleichgestellt werden soll.

(2)

Die zurzeit vorliegenden Informationen über die in Drittländern geltenden Bedingungen reichen jedoch in Bezug auf kein Drittland für eine Entscheidung der Kommission aus.

(3)

Damit der normale Handel nicht unterbrochen wird, sollten die Mitgliedstaaten, die Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial — mit Ausnahme von Saatgut — aus Drittländern einführen, gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/33/EWG ermächtigt werden, auf diese Erzeugnisse Bedingungen anzuwenden, die den für ähnliche Gemeinschaftserzeugnisse geltenden Bedingungen gleichwertig sind. Die Geltungsdauer der Ausnahme gemäß Richtlinie 92/33/EWG für diese Einfuhren sollte folglich über den 31. Dezember 2007 hinaus verlängert werden.

(4)

Die Richtlinie 92/33/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/33/EWG wird das Datum „31. Dezember 2007“ durch das Datum „31. Dezember 2012“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Oktober 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/124/EG (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 12).