27.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/63


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. September 2006

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen

(Sache COMP/F/38.121 — Fittings)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4180)

(Nur der englische, der deutsche, der spanische, der italienische und der französische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/691/EG)

ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNG

(1)

Die Entscheidung war gerichtet an Aalberts Industries NV, Aquatis France SAS, Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG, VSH Italia S.r.l., Yorkshire Fittings Limited, Advanced Fluid Connections plc, IBP Limited, International Building Products France SA, International Building Products GmbH, Delta plc, Aldway Nine Limited, Delta Engineering Holdings Limited, Druryway Samba Limited, Flowflex Holdings Ltd, Flowflex Components Ltd, IMI plc, IMI Kynoch Ltd, Mueller Industries Inc, Mueller Europe Ltd, WTC Holding Company Inc, Pegler Ltd, Tomkins plc, FRA.BO S.p.A., Supergrif SL, SANHA Kaimer GmbH & Co. KG, Kaimer GmbH & Co. Holdings KG, SANHA Italia srl, Viega GmbH & Co. KG, Legris Industries SA und Comap SA.

(2)

Die genannten 30 juristischen Personen (die zu 11 Unternehmen gehören, wobei einige juristische Personen als Mutterunternehmen haftbar gemacht werden) haben gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie sich zwischen dem 31. Dezember 1988 und dem 1. April 2004 in der Fitting-Branche im EWR an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung beteiligten. Nicht alle Unternehmen waren während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung beteiligt.

(3)

Die Zuwiderhandlung beinhaltete im Wesentlichen Folgendes: Die Wettbewerber sprachen Preise ab, einigten sich auf Preisvereinbarungen sowie Preisnachlässe und Rabatte und setzten diese um und überwachten sie, vereinbarten Umsetzungsmechanismen, teilten Märkte und Kunden auf, tauschten wichtige Geschäftsinformationen und vertrauliche Marktinformationen und/oder unternehmensspezifische Informationen aus, nahmen an regelmäßigen Zusammenkünften teil und unterhielten sonstige Kontakte, um die genannten Beschränkungen zu vereinbaren und ihre Umsetzung im EWR zu überwachen.

DIE FITTING-BRANCHE

(4)

Bei dem betroffenen Produkt handelt es sich um Fittings aus Kupfer und Kupferlegierungen (wie Rotguss, Messing und anderen Liegerungen auf Kupferbasis). Fittings sind Anschlussteile für Rohre, die für die Beförderung von Wasser, Luft, Gas usw. im Installations-, Heiz- und Sanitärbereich und für andere Zwecke eingesetzt werden. Es gibt verschiedene Arten von Fittings wie Lötfittings, Solder-Ring-Fittings, Klemmfittings, Press- und Steckfittings. Alle diese Fittingarten werden von dieser Entscheidung erfasst.

(5)

Die Untersuchung ergab, dass sich das Kartell über den gesamten EWR erstreckte. 2003 belief sich der EWR-Marktwert für Fittings aus Kupfer und Kupferlegierungen bei einer Menge von etwa 960 Mio. Stück auf rund 525 Mio. EUR.

VERFAHREN

(6)

Im Januar 2001 informierte das Unternehmen Mueller Industries Inc die Kommission über das Bestehen eines Kartells in der Fitting-Branche (und in anderen verwandten Branchen auf dem Kupferrohrmarkt) und äußerte den Wunsch, im Rahmen der Kronzeugenregelung von 1996 mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Mueller legte der Kommission Beweise vor, mit deren Hilfe Nachprüfungen durchgeführt werden konnten.

(7)

Am 22. und 23. März 2001 führte die Kommission die ersten unangekündigten Nachprüfungen zu Kupferrohren und -fittings durch. Im April 2001 wurde dann beschlossen, die Fälle aufzuteilen in Kupferinstallationsrohre (38.069), Industrierohre (38.240) und Fittings (38.121). Am 24. und 25. April 2001 führte die Kommission weitere unangekündigte Nachprüfungen in den Betriebsstätten der Delta-Gruppe durch, die ausschließlich Fittings zum Gegenstand hatten. In der Kupferrohrbranche hat die Kommission in den Sachen Industrierohre (im Jahr 2003) und Kupferinstallationsrohre (im Jahr 2004) bereits zwei Entscheidungen erlassen, mit denen Geldbußen verhängt wurden.

(8)

Nach den Nachprüfungen und nach der Versendung von Auskunftsverlangen stellte die IMI-Gruppe im September 2003 einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung. Diesem folgten entsprechende Anträge der Delta-Gruppe (März 2004) und von Frabo (Juli 2004). Der letzte Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung wurde von Oystertec/Advanced Fluid Connections plc im Mai 2005 gestellt.

(9)

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte war an 30 zu 11 Unternehmen gehörende Firmen und eine Unternehmensvereinigung gerichtet. Bis auf Flowflex, Comap und Supergrif machten alle beteiligten Unternehmen von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch und nahmen an der Anhörung vom 25./26. Januar 2006 teil.

FUNKTIONSWEISE DES KARTELLS

(10)

Auch wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass bereits vor 1988 die ersten wettbewerbswidrigen Kontakte unter den Fittingherstellern im Vereinigten Königreich stattfanden, belegt das der Kommission vorliegende Beweismaterial zuverlässig und nachhaltig, dass die Zuwiderhandlung im Dezember 1988 begann. Nach Auffassung der Kommission begannen die Hersteller im Vereinigten Königreich am 31. Dezember 1988 mit ihren kollusiven Vereinbarungen. Was das Verhalten der Fittinghersteller auf gesamteuropäischer Ebene angeht, so beschränkte die Kommission die wettbewerbsrechtliche Bewertung wegen der lockeren und sondierenden Form, die die Kontakte vor Januar 1991 hatten, auf die Zeit ab dem 31. Januar 1991, als das erste „Super-EFMA-Treffen“ stattfand, bei dem die Wettbewerber ihre Preise absprachen und die europaweiten Vereinbarungen nachweislich im Rahmen eines organisierten und strukturieren Plans getroffen wurden.

(11)

Aus den Beweisen in der Ermittlungsakte der Kommission geht außerdem hervor, dass Comap, IBP/Oystertec (Advanced Fluid Connections) und Frabo und in geringerem Maße auch Delta die Zuwiderhandlung auch nach den Nachprüfungen der Kommission von März und April 2001 bis April 2004 fortsetzten. Aalberts war nach den Nachprüfungen noch von Juni 2003 bis April 2004 an der Zuwiderhandlung beteiligt. Dies ist das erste Kartellverfahren, bei dem einige der beteiligten Unternehmen über die Nachprüfungen hinaus drei Jahre lang an ihrem wettbewerbswidrigen Verhalten festhielten.

(12)

Die Struktur der wettbewerbswidrigen Vereinbarungen über die Fittingprodukte zeigt, dass diese als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden können, in deren Rahmen die Wettbewerber Preise absprachen, sich auf Preisvereinbarungen sowie Preisnachlässe und Rabatte einigten, diese umsetzten und überwachten, Umsetzungsmechanismen vereinbarten, Märkte und Kunden aufteilten und wichtige Geschäfts- und vertrauliche Marktinformationen austauschten.

GELDBUSSEN

Grundbetrag

Schwere der Zuwiderhandlung

(13)

In Anbetracht ihrer Marktauswirkungen und geografischen Dimension ist die Zuwiderhandlung als besonders schwerwiegend zu bewerten.

Differenzierte Behandlung

(14)

Da die einzelnen Unternehmen in der von dem Kartell betroffenen Branche hinsichtlich des Umsatzes ein sehr unterschiedliches Gewicht haben, wandte die Kommission eine differenzierte Behandlung an (Gruppierungen), um dem jeweiligen Gewicht der einzelnen Unternehmen Rechnung zu tragen. So sollte differenziert werden, wie wettbewerbsschädigend sich das Gewicht jedes einzelnen Unternehmens ausgewirkt hat.

(15)

Die Unternehmen wurden nach ihrer relativen Bedeutung in sechs verschiedene Gruppen eingeteilt. Als Grundlage für die Bewertung der relativen Bedeutung der Unternehmen bei dieser Zuwiderhandlung berücksichtigte die Kommission die Marktanteile des jeweiligen Unternehmens bei dem betreffenden Produkt. Das individuelle Gewicht der an der Zuwiderhandlung Beteiligten wurde anhand ihrer jeweiligen Anteile auf dem Produktmarkt im EWR im Jahr 2000 ermittelt; nur bei Aalberts und Advanced Fluid Connections wurde das Jahr 2003 zugrunde gelegt. Die Kommission wählte das Jahr 2000, weil es das letzte Jahr der Zuwiderhandlung war, in dem bis auf die beiden genannten Unternehmen alle Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, an dem Kartell beteiligt waren.

(16)

Dementsprechend fallen Viegener und Aalberts in die erste Kategorie. IMI und Delta fallen in die zweite Kategorie, Advanced Fluid Connections in die dritte, Legris Industries in die vierte, SANHA Kaimer, Flowflex, Frabo und Mueller in die fünfte und Pegler in die sechste Kategorie.

Hinreichende Abschreckung

(17)

Damit die Höhe der festzusetzenden Geldbuße eine ausreichende Abschreckung garantiert, hielt die Kommission es für angemessen, auf die gegen Tomkins/Pegler verhängte Geldbuße einen Multiplikationsfaktor anzuwenden. Im Jahr 2005, dem letzten Finanzjahr vor der Entscheidung, belief sich der Umsatz von Tomkins, dem Mutterunternehmen von Pegler, auf 4,65 Mrd. EUR.

(18)

Die Kommission hielt es daher im Einklang mit ihren früheren Entscheidungen für angemessen, die Geldbuße für Tomkins heraufzusetzen.

Dauer

(19)

Es wurden auch individuelle Multiplikationsfaktoren angewandt, die von der Dauer der Verletzung durch die einzelnen juristischen Personen abhängig waren.

ERSCHWERENDE UMSTÄNDE

Beteiligung an der Zuwiderhandlung über die Nachprüfungen hinaus

(20)

In der Entscheidung wurde festgestellt, dass Oystertec/Advanced Fluid Connections, Comap, Frabo und in geringerem Maße auch Delta die Zuwiderhandlung nicht unmittelbar nach den Nachprüfungen einstellten. Diese Unternehmen waren auch nach den Nachprüfungen an der Zuwiderhandlung beteiligt. In Bezug auf Aalberts wurde festgestellt, dass das Unternehmen nach den Nachprüfungen von Juni 2003 bis April 2004 an der Zuwiderhandlung beteiligt war. Dieses Verhalten stellt einen flagranten Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln dar. Wenn die Kommission eine Untersuchung in einem Kartellverfahren durchführt, teilt sie den betroffenen Unternehmen offiziell mit, dass eine Verletzung der Wettbewerbsregeln vorliegen könnte. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Nachprüfungen in der überwiegenden Mehrheit der Fälle dazu führen, dass die Unternehmen in Erwartung einer entsprechenden Entscheidung der Kommission die Zuwiderhandlung unverzüglich einstellen, was für die Verbraucher unmittelbar zu einer Verbesserung der Lage führt. Die Nachprüfungen dienen also auch dazu, die Unternehmen von einer Fortsetzung der Zuwiderhandlung abzuhalten. In der Zeit nach den Nachprüfungen sollten die Unternehmen daher jegliches unzulässige Verhalten unverzüglich beenden. Dennoch ignorierten diese Unternehmen die Nachprüfungen, und einige von ihnen setzten ihr Verhalten danach sogar drei Jahre lang fort.

(21)

Dies rechtfertigte eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße für Aalberts, Advanced Fluid Connections, Comap, Frabo und Delta.

(22)

In Bezug auf Frabo wird in der Entscheidung jedoch anerkannt, dass sein Beitrag in dieser Hinsicht von besonderer Bedeutung war. Frabo war das erste Unternehmen, das das wettbewerbswidrige Verhalten nach den Nachprüfungen anzeigte und einen Zusammenhang zwischen den Jahren vor und nach den Nachprüfungen herstellte. So konnte die Kommission die Kontinuität zwischen den betreffenden Zeiträumen nachweisen, was ohne Frabos Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. In Anbetracht dieses Umstandes und aus Gründen der Fairness wurde Frabo nicht dafür bestraft, dass es diese im Anschluss an die Nachprüfung erfolgte Vereinbarung anzeigte. Daher wurde dieser erschwerende Umstand bei Frabo nicht berücksichtigt.

Irreführende Angaben

(23)

In seinen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte machte Advanced Fluid Connections der Kommission gegenüber irreführende Angaben. In einer den Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdegründe beigefügten Erklärung gab ein Mitarbeiter von Advanced Fluid Connections an, er habe von 2001 bis 2005 keinen telefonischen Kontakt zu Frabo gehabt. Aus mehreren Telefonrechnungen, die Frabo vorlegte, geht jedoch entgegen dieser Erklärung hervor, dass Frabo Advanced Fluid Connections von April 2002 bis Juli 2003 mindestens 28 Mal per Mobiltelefon kontaktierte.

(24)

Dieser erschwerende Umstand rechtfertigte eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße für Advanced Fluid Connection.

MILDERNDE UMSTÄNDE

(25)

Mehrere Unternehmen haben einige oder alle der folgenden mildernden Umstände geltend gemacht: frühzeitige Beendigung der Zuwiderhandlung, geringfügige bzw. passive Rolle, keine tatsächliche Umsetzung der Praktiken, Durchführung von Wettbewerbsschutzprogrammen, keine Vorteilserzielung, Schwierigkeiten in der Fitting-Branche. Mit Ausnahme der geringfügigen/passiven Rolle, die Flowflex für sich geltend macht, werden diese Behauptungen als unbegründet zurückgewiesen. Im Falle von Flowflex wurde der Grundbetrag daher um 10 % herabgesetzt.

Zusammenarbeit über die Kronzeugenregelung hinaus

(26)

Der Entscheidung zufolge ist die Zusammenarbeit von Frabo als mildernder Umstand zu werten. Frabo hat als erstes Unternehmen die Dauer des Kartells nach den Nachprüfungen offengelegt und war insbesondere das erste Unternehmen, das Beweise und Erklärungen lieferte, anhand derer die Fortdauer der Zuwiderhandlung in der Zeit nach den Nachprüfungen bis April 2004 bewiesen werden konnte. Vor dem Antrag von Frabo auf Anwendung der Kronzeugenregelung wäre die Kommission nicht in der Lage gewesen, Dauer und Kontinuität der Zuwiderhandlung von März 2001 bis April 2004 nachzuweisen.

(27)

Um Frabo nicht für seine Zusammenarbeit zu bestrafen, sollte keine höhere Geldbuße verhängt werden als die, die es hätte zahlen müssen, wenn es nicht kooperiert hätte. Deshalb wurde der Grundbetrag der gegen Frabo verhängten Geldbuße um den hypothetischen Betrag der Geldbuße verringert, die im Fall einer drei Jahre andauernden Zuwiderhandlung gegen Frabo verhängt worden wäre.

ANWENDUNG DER UMSATZOBERGRENZE VON 10 %

(28)

Bei der Berechnung der Geldbußen wurde die Begrenzung auf 10 % des weltweiten Umsatzes gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) gegebenenfalls angewandt.

ANWENDUNG DER KRONZEUGENREGELUNG VON 1996

(29)

Mueller, IMI, Delta, Frabo und Advanced Fluid Connections haben in unterschiedlichen Stadien der Untersuchung mit der Kommission zusammengearbeitet, um eine wohlwollendere Behandlung nach Maßgabe der Kronzeugenregelung von 1996, die in diesem Fall Anwendung findet, zu erhalten.

Befreiung von Geldbußen

(30)

Mueller war das erste Unternehmen, das die Kommission über das Bestehen eines Kartells in der Fitting-Branche, das in den 1990er Jahren den EWR-Markt beeinträchtigte, unterrichtete. Die von Mueller vorgelegten Beweise ermöglichten es der Kommission, das Bestehen, den Inhalt und die Beteiligten mehrerer Kartelltreffen und anderer Kontakte, vor allem in der Zeit von 1991 bis 2000, nachzuweisen und am 22. März 2001 und auch später Nachprüfungen durchzuführen. Daher hatte Mueller Anspruch auf eine völlige Befreiung von einer Geldbuße.

Ermäßigung der Geldbußen

(31)

Am 18. September 2003 trat IMI an die Kommission heran, um einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung zu stellen. IMI trug materiell zum Nachweis der Zuwiderhandlung bei und teilte der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit, dass es den in seinem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung dargelegten Sachverhalt bestätigt. Die Zusammenarbeit von IMI wurde mit einer Verringerung der Geldbuße um 50 % honoriert.

(32)

Am 10. März 2004 reichte Delta einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung ein. Dem Antrag von Delta folgten weitere schriftliche Vorbringen, eine Sitzung und mündliche Anhörungen. Die Tatsachen, die IMI in seinem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung darlegte, wurden von Delta weitgehend bestätigt. Die Zusammenarbeit von Delta wurde mit einer Verringerung der Geldbuße um 20 % honoriert.

(33)

Am 19. Juli 2004 reichte Frabo einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung ein. Die Tatsachen, die IMI und Delta in ihren jeweiligen Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung dargelegt hatten, wurden von Frabo weitgehend bestätigt. Frabo war das erste Unternehmen, das offenlegte, dass die Zuwiderhandlung nach den Nachprüfungen bis April 2004 andauerte. Darüber hinaus wurden die Informationen von Frabo zur Abfassung von Auskunftsverlangen verwendet, die Advanced Fluid Connections veranlassten, einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung zu stellen, in dem es Beweise für die Beteiligung an der Zuwiderhandlung nach den Nachprüfungen übermittelte. Angesichts des Vorstehenden wurde die Zusammenarbeit von Frabo mit einer Verringerung der Geldbuße um 20 % honoriert.

(34)

Am 24. Mai 2005 reichte Advanced Fluid Connections (Oystertec) einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung ein. Die Tatsachen, die Frabo in seinem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung darlegte, wurden von Advanced Fluid Connections weitgehend bestätigt. In seinen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und bei der Anhörung bestritt Advanced Fluid Connections jedoch die von der Kommission festgestellte Fortdauer der Zuwiderhandlungen vor und nach den Nachprüfungen bis April 2004. Schließlich führte Advanced Fluit Connections, wie bereits oben dargelegt, die Kommission irre und versuchte, ihr den Nachweis der Zuwiderhandlung zu erschweren. Nach eingehender Abwägung all dieser Umstände gewährte die Kommission Advanced Fluid Connections daher keine Ermäßigung der Geldbuße.

EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(35)

Aufgrund der Fakten, die die Unternehmen und die Unternehmensvereinigung in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der mündlichen Anhörung vorgebracht hatten, verfügte die Kommission über Beweise, dass die Fédération Française des Négociants en Appareils Sanitaires, Chauffage-Climatisation et Canalisations (FNAS) indirekt an der am 16. Februar 2004 zu Stande gekommenen Vereinbarung über Preiserhöhungen beteiligt war.

(36)

Es gab jedoch keine ausreichenden Beweise dafür, dass die FNAS die ihr von den Herstellern übertragene Aufgabe aktiv angenommen und die Umsetzung der Vereinbarung tatsächlich erleichtert hat.

(37)

Daher kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die FNAS nicht an der Vereinbarung oder anderen wettbewerbswidrigen Vereinbarungen beteiligt war. Das Verfahren gegen die Fédération Française des Négociants en Appareils Sanitaires, Chauffage-Climatisation et Canalisations (FNAS) wurde daher eingestellt.

ENTSCHEIDUNG

(38)

Nachfolgend sind die Adressaten der Entscheidung und die Dauer ihrer jeweiligen Beteiligung aufgeführt:

Aalberts Industries NV: vom 25. Juni 2003 bis zum 1. April 2004,

Aquatis France SAS: vom 31. Januar 1991 bis zum 22. März 2001 (IMI) und vom 25. Juni 2003 bis zum 1. April 2004 (Aalberts),

Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG: vom 31. Januar 1991 bis zum 22. März 2001 (IMI) und vom 25. Juni 2003 bis zum 1. April 2004 (Aalberts),

VSH Italia S.r.l.: vom 15. März 1994 bis zum 22. März 2001,

Yorkshire Fittings Limited: vom 31. Dezember 1988 bis zum 22. März 2001,

Advanced Fluid Connections plc: vom 23. November 2001 bis zum 1. April 2004,

IBP Limited: vom 23. November 2001 bis zum 1. April 2004,

International Building Products France SA: vom 4. April 1998 bis zum 23. November 2001 (Delta) und vom 23. November 2001 bis zum 1. April 2004 (Advanced Fluid Connections),

International Building Products GmbH: vom 31. Januar 1991 bis zum 23. November 2001,

Delta plc: vom 31. Dezember 1988 bis 23. November 2001,

Aldway Nine Limited: vom 28. Juli 1999 bis zum 23. November 2001,

Delta Engineering Holdings Limited: vom 31. Dezember 1988 bis zum 23. November 2001,

Druryway Samba Limited: vom 31. Dezember 1988 bis zum 23. November 2001,

Flowflex Holdings Ltd: vom 1. April 1989 bis zum 22. März 2001,

Flowflex Components Ltd: vom 31. Dezember 1988 bis zum 22. März 2001,

FRA.BO S.p.A: vom 30. Juli 1996 bis zum 1. April 2004,

IMI plc: vom 31. Dezember 1988 bis zum 22. März 2001,

IMI Kynoch Ltd: vom 31. Dezember 1988 bis zum 22. März 2001,

Legris Industries SA: vom 31. Januar 1991 bis zum 1. April 2004,

Comap SA: vom 31. Januar 1991 bis zum 1. April 2004,

Mueller Industries Inc.: vom 12. Dezember 1991 bis zum 12. Dezember 2000,

Mueller Europe Ltd: vom 28. Februar 1997 bis zum 12. Dezember 2000,

WTC Holding Company, Inc.: vom 28. Februar 1997 bis zum 12. Dezember 2000,

Pegler Ltd: vom 31. Dezember 1988 bis zum 22. März 2001,

SANHA Kaimer GmbH & Co. KG: vom 30. Juli 1996 bis zum 22. März 2001,

Kaimer GmbH & Co. Holdings KG: vom 30. Juli 1996 bis zum 22. März 2001,

SANHA Italia srl: vom 1. Januar 1998 bis zum 22. März 2001,

Supergrif SL: vom 22. Juli 1991 bis zum 23. November 2001,

Tomkins plc: vom 31. Dezember 1988 bis zum 22. März 2001,

Viega GmbH & Co. KG: vom 12. Dezember 1991 bis zum 22. März 2001.

(39)

In Anbetracht der aufgeführten Erwägungsgrunde wurden die folgenden Bußgelder auferlegt:

a)

Aalberts Industries NV:

davon gesamtschuldnerisch mit:

i)

Aquatis France SAS: 55,15 Mio. EUR und

ii)

Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG: 55,15 Mio. EUR

100,80 Mio. EUR

b)

1.

IMI plc gesamtschuldnerisch mit IMI Kynoch Ltd:

davon gesamtschuldnerisch mit:

i)

Yorkshire Fittings Limited: 9,64 Mio. EUR und

ii)

VSH Italia S.r.l.: 0,42 Mio. EUR und

iii)

Aquatis France SAS: 48,30 Mio. EUR und

iv)

Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG: 48,30 Mio. EUR

48,30 Mio. EUR

2.

Aquatis France SAS und Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG haften gesamtschuldnerisch für den Zusatzbetrag von:

2,04 Mio. EUR

c)

Advanced Fluid Connections plc:

davon gesamtschuldnerisch mit:

i)

IBP Limited: 11,26 Mio. EUR und

ii)

International Building Products France SA: 5,63 Mio. EUR

18,08 Mio. EUR

d)

Delta plc gesamtschuldnerisch mit Delta Engineering Holdings Limited:

davon gesamtschuldnerisch mit:

i)

Druryway Samba Limited: 28,31 Mio. EUR und

ii)

International Building Products GmbH: 2,81 Mio. EUR und

iii)

International Building Products France SA: 5,63 Mio. EUR und

iv)

Aldway Nine Limited: 28,31 Mio. EUR und

v)

Supergrif SL: 0,59 Mio. EUR

28,31 Mio. EUR

e)

Flowflex Holdings Ltd

gesamtschuldnerisch mit Flowflex Components Ltd:

1,34 Mio. EUR

f)

FRA.BO S.p.A:

1,58 Mio. EUR

g)

Legris Industries SA:

davon gesamtschuldnerisch

mit Comap SA: 18,56 Mio. EUR

46,80 Mio. EUR

h)

Tomkins plc

gesamtschuldnerisch mit Pegler Ltd:

5,25 Mio. EUR

i)

Kaimer GmbH & Co. Holdings KG:

davon gesamtschuldnerisch mit:

i)

SANHA Kaimer GmbH & Co. KG: 7,97 Mio. EUR und

ii)

SANHA Italia srl: 7,15 Mio. EUR

7,97 Mio. EUR

j)

Viega GmbH & Co. KG:

54,29 Mio. EUR

(40)

Die in Erwägungsgrund 38 aufgeführten Unternehmen wurden aufgefordert, die in Erwägungsgrund 2 beschriebene Zuwiderhandlung unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und die Wiederholung der in Erwägungsgrund 2 beschriebenen Handlungen und Verhaltensweisen sowie alle Handlungen und Verhaltensweisen mit ähnlichem oder gleichem Zweck bzw. ähnlicher oder gleicher Wirkung zu unterlassen.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 (ABl. L 269, vom 28.9.2006, S. 1).