26.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2005

in einem Verfahren nach Artikel 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gegen Armando Álvarez SA, Bernay Film Plastique, Bischof + Klein France SAS, Bischof + Klein GmbH & Co. KG, Bonar Technical Fabrics N.V., British Polythene Industries PLC, Cofira-Sac SA, Combipac B.V., Fardem Packaging B.V., FLSmidth & Co. A/S, FLS Plast A/S, Groupe Gascogne, JM Gesellschaft für industrielle Beteiligungen mbH & Co. KGaA, Kendrion N.V., Koninklijke Verpakkingsindustrie Stempher C.V., Low & Bonar PLC, Nordenia International AG, Nordfolien GmbH, Plásticos Españoles S.A., RKW AG Rheinische Kunststoffwerke, Sachsa Verpackung GmbH, Stempher B.V., Trioplast Industrier AB, Trioplast Wittenheim SA, UPM-Kymmene Oyj

(Sache Nr. COMP/38354 — Industriesäcke)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4634)

(Nur der deutsche, der englische, der spanische, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2007/686/EG)

Am 30. November 2005 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   ZUSAMMENFASSUNG

1.1.   Adressaten

(1)

Die Entscheidung wegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag richtet sich an folgende Unternehmen:

Combipac B.V. und British Polythene Industries PLC;

Bischof + Klein GmbH & Co. KG;

Bischof + Klein France SAS;

RKW AG Rheinische Kunststoffwerke und JM Gesellschaft für industrielle Beteiligungen mbH & Co. KGaA;

Fardem Packaging BV und Kendrion NV;

Nordenia International AG und Nordfolien GmbH;

Trioplast Wittenheim SA und Trioplast Industrier AB;

FLS Plast A/S und FLSmidth & Co. A/S;

Cofira-Sac SA;

Plásticos Españoles SA (nachstehend „Aspla“) und Armando Álvarez SA;

Sachsa Verpackung GmbH und Groupe Gascogne;

UPM-Kymmene Oyj;

Bernay Film Plastique, früher Conditionnement et Industrie SA;

Bonar Technical Fabrics N.V. und Low & Bonar PLC;

Stempher BV und Koninklijke Verpakkingsindustrie Stempher C.V.

(2)

Die oben genannten Unternehmen haben sich an einer einzigen, fortlaufenden Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag beteiligt, die sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, der Benelux-Staaten, Frankreichs und Spaniens erstreckte (2). Der Verstoß umfasste im Wesentlichen die Festsetzung von Absatzquoten, den Austausch von Einzelangaben über die Marktanteile, die Einrichtung eines Systems zur Koordinierung der Großkunden, der Festsetzung von Preisen, die Erarbeitung gemeinsamer Preisberechnungsmethoden, die Aufteilung von Aufträgen und die Einreichung von aufeinander abgestimmten Angeboten bei mehreren Ausschreibungen. Die Mitwirkung der einzelnen Unternehmen erstreckte sich über Zeiträume zwischen 3 und 20 Jahren.

1.2.   Die Industriesäcke-Branche

(3)

Industriesäcke aus Kunststoff (3), gemeinhin auch nur mit dem Begriff Industriesäcke bezeichnet, umfassen alle Arten von Säcken, die sich zur Verpackung von Grund- bzw. Rohstoffen, Düngemitteln, Polymeren, Baustoffen, Agrar- und Gartenbauerzeugnissen sowie von Tierfutter eignen.

(4)

Industriesäcke aus Kunststoff lassen sich in vier Kategorien einteilen:

offene Säcke („open mouth bags“);

Ventilsäcke („valve bags“);

FFS („form, fill and seal“);

Blockbeutel.

1.3.   Das Angebot

(5)

Seit Anfang der 90er Jahre ist bei den Herstellern von Kunststofffolien und -säcken eine Tendenz zur Unternehmenskonzentration zu beobachten, wobei gerade in den letzten Jahren einige Übernahmen stattgefunden haben. Neben den europaweit in mehreren Mitgliedstaaten der EU agierenden Unternehmen gibt es jedoch auf diesem Markt auch kleinere Unternehmen, die sich für eine örtlich begrenzte Absatzstrategie entschieden haben.

1.4.   Die Nachfrage

(6)

Bis in die 50er Jahre erfolgte der Transport von Grundstoffen in Stoff- oder Papiersäcken. Mit der Zunahme der Losebeförderung per Schiff setzte bei der Stoffsackherstellung eine rückläufige Entwicklung ein. Die Einführung des Polyethylensacks in den 50er Jahren hat eine gesteigerte Nachfrage nach diesem Sacktyp in Gang gesetzt, der vor allem dem Bedarf der Industrie an wasserundurchlässigen Verpackungen entsprach.

(7)

Seit Mitte der 70er Jahre ersetzt die FFS-Folie allmählich die übrigen Arten von Industriesäcken. Ihr Erfolg ist vor allem auf den automatisierten Abfüllvorgang zurückzuführen, der eine rasche Bearbeitung großer Mengen ermöglicht und wenig arbeitsintensiv ist.

1.5.   Umfang der Zuwiderhandlung

(8)

Wie die Untersuchung ergab, erstreckte sich das Kartell auf die Benelux-Länder, Frankreich, Deutschland und Spanien. Das Marktvolumen belief sich 1996 auf rund 220 Mio. EUR und 2001 auf zwischen 250 und 300 Mio. EUR. Die Kartellmitglieder kamen 1996 gemeinsam auf einen Marktanteil von rund 75 %.

1.6.   Ursprung und Verlauf des Verfahrens

(9)

Im November 2001 unterrichtete das Unternehmen BPI die Kommission von der Existenz eines Kartells im Industriesacksektor und bekundete seinen Wunsch nach Zusammenarbeit auf der Grundlage der Mitteilung von 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (nachstehend „Kronzeugenregelung“) (4). BPI legte der Kommission Beweismittel vor, die ihr im Juni 2002 Nachprüfungen bei den betroffenen Unternehmen ermöglichten.

1.7.   Funktionsweise des Kartells

(10)

Das Kartell fungierte im Wesentlichen auf zwei Ebenen:

auf globaler Ebene unter dem Deckmantel des Branchenverbands „Valveplast“, in dessen Rahmen spätestens seit 1982 drei- bis viermal jährlich die Kartellmitglieder zusammentrafen, und auf der es seit 1994 eine funktionelle Untergruppe „Blockbeutel“ gab;

über fünf regionale Untergruppen (Frankreich, Deutschland, Benelux, Belgien und Niederlande).

(11)

Festgestellt wurden folgende wettbewerbswidrige Verhaltensweisen:

Festsetzung von Preisen und Erarbeitung gemeinsamer Preisberechnungsmethoden;

Zuteilung von Verkaufskontingenten;

Zuteilung einzelner Abnehmer und Aufträge;

gemeinsame Erörterung von Listen mit Großkunden, Benennung von Koordinatoren, die für die Angebote an einzelne Großkunden verantwortlich waren;

multi- und bilaterale Absprachen über einzelne Abnehmer, Angebotsabsprache bei Ausschreibungen;

regelmäßiger Austausch vertraulicher Informationen über Marktanteile.

2.   GELDBUSSEN

2.1.   Grundbetrag

(12)

Der Grundbetrag richtet sich nach Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung.

2.1.1.   Schwere

(13)

Wegen ihrer Art und ihrer räumlichen Ausdehnung ist die Zuwiderhandlung als sehr schwerwiegend einzustufen.

2.1.2.   Differenzierte Behandlung

(14)

Innerhalb der Kategorie der besonders schwerwiegenden Verstöße ermöglicht die Geldbußenskala eine Differenzierung der Unternehmen, um ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, die Wettbewerber wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, Rechnung zu tragen. Diese Differenzierung ist besonders geboten, wenn — wie im vorliegenden Fall — die am Verstoß beteiligten Unternehmen beträchtliche Größenunterschiede aufweisen.

(15)

Die Unternehmen wurden gemessen an ihrer relativen Bedeutung auf dem relevanten Markt 1996 in sechs Kategorien eingeteilt. Das Jahr 1996 bildet das letzte vollständige Kalenderjahr der Zuwiderhandlung, in dem sämtliche Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, noch auf dem betroffenen Markt vertreten waren.

(16)

Mit geschätzten Marktanteilen von 12,5 % bzw. 11,5 % sind Wavin/BPI und Bischof + Klein die größten Hersteller und werden daher der ersten Kategorie zugeordnet. Nordenia bildet mit einem Marktanteil von 8,9 % die zweite Kategorie, Aspla (Marktanteil 7,2 %) und Fardem (6,6 %) die dritte. UPM Kymmene (4,8 %), RKW (4,6 %) und Stempher (4,3 %) werden in die vierte Kategorie eingeordnet. Bonar Phormium (3,1 %), Cofira (2,9 %) und Trioplast Wittenheim (2,8 %), bilden die fünfte, Bischof + Klein France SAS (1,9 %), Sachsa (1,7 %) und Bernay Film Plastique (zuvor Ceisa) (1,6 %) die sechste Kategorie.

(17)

Im Falle von Stempher (Koninklijke Verpakkingsindustrie Stempher C.V. und Stempher BV) ist nicht bewiesen, dass das Unternehmen von dem Gesamtkartell wusste. Seine Mitwirkung beschränkte sich auf die Untergruppen für den niederländischen (und von Zeit zu Zeit auch für den belgischen) Markt. Der Grundbetrag der Geldbuße für dieses Unternehmen wird deswegen um 25 % herabgesetzt.

2.1.3.   Ausreichende Abschreckung

(18)

Innerhalb der Kategorie der besonders schweren Verstöße erlaubt es die Geldbußenskala überdies, die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der unter Berücksichtigung der Größe und der wirtschaftlichen Macht der einzelnen Unternehmen eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet. Der UPM-Kymmene-Konzern hat 2004, dem dieser Entscheidung unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahr, einen Umsatz von 9 820 Mio. EUR erwirtschaftet. Deswegen wurde die gegen UPM-Kymmene verhängte Geldbuße mit dem Faktor 2 multipliziert.

2.1.4.   Dauer

(19)

Für die Dauer der Zuwiderhandlung werden individuelle prozentuale Aufschläge verhängt. Bischof + Klein Co. KG, Cofira-Sac SA, Fardem Packaging, Nordenia International AG, Trioplast Wittenheim, RKW und JM Gesellschaft für industrielle Beteiligungen wirkten länger als 20 Jahre an der Zuwiderhandlung mit, weswegen der Ausgangsbetrag um 200 % erhöht wurde. Bei Combipac betrug die Erhöhung wegen einer Zuwiderhandlungsdauer von 19 Jahren und 10 Monaten 195 %, bei Bischof + Klein France SAS für 18 Jahre und 11 Monate 185 %, bei Sachsa für 14 Jahre und 4 Monate 140 %, bei Aspla und Armando Álvarez SA für 11 Jahre und 3 Monate 110 %, bei Groupe Gascogne, FLS Plast und FLSmidth & Co für 8 Jahre (und 5 Monate im Falle von Groupe Gascogne) 80 %. Kendrion NV erhielt für eine Zuwiderhandlungsdauer von 7 Jahren einen prozentualen Aufschlag von 70 %, Nordfolien für 9 Jahre und 7 Monate 95 %, Bonar Technical Fabrics und Low & Bonar für 6 Jahre und 2 Monate 60 %, UPM-Kymmene und British Polythene Industries PLC für 4 Jahre und 6 Monate 45 %, K.V. Stempher C.V. und Stempher BV für 4 Jahre 40 %. Trioplast Industrier AB und Bernay Film Plastique schließlich waren länger als 3 Jahre an der Zuwiderhandlung beteiligt, weswegen der Ausgangsbetrag um 30 % erhöht wurde

2.2.   Erschwerende Umstände

2.2.1.   Erneuter gleichartiger Verstoß

(20)

Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung war gegen UPM-Kymmene bereits eine Kommissionsentscheidung wegen früherer Kartellverstöße (Entscheidung 94/601/EG „Karton“ (IV/C/33.833)) ergangen. Dieser erschwerende Umstand rechtfertigt eine Erhöhung des Grundbetrages der Geldbuße gegen UPM-Kymmene um 50 %.

2.2.2.   Behinderung der Untersuchung

(21)

Während der Nachprüfung zerstörte einer der Generaldirektoren von Bischof + Klein ein Dokument, das die Kommissionsbediensteten in Beschlag nehmen wollten. Unabhängig von ihren etwaigen Folgen beeinträchtigt ein solches Verhalten zwangsläufig den reibungslosen Verlauf der Untersuchung und stellt ein Widersetzen gegen die Ausübung der Untersuchungsbefugnisse durch die von der Kommission beauftragten Bediensteten dar. Diese vorsätzliche Behinderung stellt gemäß der Leitlinien für Geldbußen einen erschwerenden Umstand dar, der mit einem Aufschlag von 10 % auf den Grundbetrag der Geldbuße zu sanktionieren ist.

2.3.   Mildernde Umstände

(22)

Mehrere Unternehmen machten mildernde Umstände wie eine lediglich passive Mitwirkung, die Nichtumsetzung der Absprachen, die frühe Einstellung der Zuwiderhandlung, die Durchführung eines Konformitätsprogramms oder die Krise in der Industriesackbranche geltend, die jedoch sämtlich als unbegründet zurückgewiesen wurden.

2.4.   Anwendung der Umsatz-Obergrenze von 10 %

(23)

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 darf die Geldbuße gegen ein Unternehmen 10 % seines Umsatzes nicht überschreiten. Für diese Obergrenze von 10 % gilt: „wenn sich sodann herausstellt, dass mehrere Adressaten das ‚Unternehmen‘ im Sinn der für die geahndete Zuwiderhandlung verantwortlichen wirtschaftlichen Einheit darstellen (…) zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung (…), kann die Obergrenze anhand des Gesamtumsatzes dieses Unternehmens, d. h. aller seiner Bestandteile, berechnet werden. Wurde diese wirtschaftliche Einheit dagegen in der Zwischenzeit aufgelöst, so hat jeder Adressat der Entscheidung Anspruch auf individuelle Anwendung der fraglichen Obergrenze“ (5).

(24)

Die Obergrenze von 10 % wurde daher angewandt auf Stempher, Bernay Film Plastique, Nordenia International AG, Nordfolien GmbH, Cofira-Sac, Fardem, Combipac BV, Bischof + Klein GmbH & Co. KG und Bischof + Klein France.

2.5.   Anwendung der Kronzeugenregelung von 1996

(25)

Da BPI seinen Antrag vor Inkrafttreten der Kronzeugenregelung von 2002 stellte, gilt für diese Sache die Kronzeugenregelung von 1996.

2.5.1.   Abschnitt B (Herabsetzung zwischen 75 % und 100 %)

(26)

Im November 2001 hat BPI als erstes der beteiligten Unternehmen Kontakt mit der Kommission aufgenommen und freiwillig Beweise für die Zuwiderhandlung vorgelegt, die der Kommission erfolgreiche Nachprüfungen ermöglichten. BPI hat während der gesamten Untersuchung ununterbrochen mit der Kommission zusammengearbeitet und ist damit seinen Pflichten gemäß der Kronzeugenregelung nachgekommen.

(27)

Drei Unternehmen haben in ihren Erwiderungen auf die Beschwerdepunkte und während der Anhörung ausgeführt, dass BPI nach November 2001 an einer Angebotsabsprache mitgewirkt habe. Nach sorgfältiger Prüfung dieser Vorwürfe ist die Kommission, da keine entscheidenden materiellen Beweise vorgelegt wurden, der Auffassung, dass BPI für eine Ermäßigung der Geldbuße gemäß Abschnitt B in Betracht kommt. Die Geldbuße gegen BPI (und ihre Tochtergesellschaft Combipac BV) wird deswegen um 100 % herabgesetzt.

2.5.2.   Abschnitt D (Herabsetzung zwischen 10 % und 50 %)

(28)

Nach dem Empfang des Auskunftsverlangens der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 hat Trioplast Wittenheim die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragt. Die Erläuterungen zur Funktionsweise des Kartells und zur Bedeutung einiger Schriftstücke haben dazu beigetragen, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung zu bestätigen. Wegen ihrer Zusammenarbeit wird die Geldbuße gegen Trioplast Wittenheim und Trioplast Industrier gemäß Abschnitt D der Kronzeugenregelung von 1996 um 30 % herabgesetzt.

(29)

Bischof + Klein und Cofira haben Information oder Schriftstücke vorgelegt, die über die in den Schreiben gemäß Artikel 11 verlangten Auskünfte hinausgingen, und den Sachverhalt nicht bestritten. Wegen ihrer Zusammenarbeit wird die Geldbuße gegen Bischof + Klein GmbH & Co. KG, Bischof + Klein France SAS und Cofira-Sac SA gemäß Abschnitt D der Kronzeugenregelung von 1996 um 25 % herabgesetzt.

(30)

Nordfolien (6) und Bonar Technical Fabrics (7) kommen in den Genuss einer Ermäßigung um 10 %.

(31)

Die von Sachsa freiwillig vorgelegten Informationen haben nicht wesentlich zur Feststellung der Zuwiderhandlung beigetragen und rechtfertigen daher keine Herabsetzung der Geldbuße.

(32)

Die Forderungen von FLS-Plast und FLSmidth nach einer Herabsetzung der Geldbuße, weil sie den Sachverhalt nicht bestritten haben, wurden zurückgewiesen.

3.   ENTSCHEIDUNG

(33)

Die nachstehenden Unternehmen haben durch ihre Mitwirkung an einem System aus Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Industriesacksektor in Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden zur Festsetzung von Preisen, Erarbeitung gemeinsamer Preisberechnungsmethoden, Aufteilung von Märkten, Zuweisung von Verkaufskontingenten, Kunden und Aufträgen, Abstimmungen von Angeboten auf Ausschreibungen und zum Austausch sensibler Informationen über einzelne Verkäufe in den nachstehend aufgeführten Zeiträumen gegen Artikel 81 EG-Vertrag verstoßen:

a)

Combipac B.V. vom 6. Januar 1982 bis 9. November 2001 und British Polythene Industries PLC vom 25. April 1997 bis 9. November 2001;

b)

Bischof + Klein GmbH & Co. KG vom 6. Januar 1982 bis 26. Juni 2002 und Bischof + Klein France SAS vom 6. Januar 1982 bis 18. Dezember 2000;

c)

RKW AG Rheinische Kunststoffwerke und JM Gesellschaft für industrielle Beteiligungen mbH & Co. KGaA vom 6. Januar 1982 bis 26. Juni 2002;

d)

Fardem Packaging B.V. vom 6. Januar 1982 bis 26. Juni 2002 und Kendrion N.V. vom 8. Juni 1995 bis 26. Juni 2002;

e)

Nordenia International AG vom 6. Januar 1982 bis 26. Juni 2002;

f)

Nordfolien GmbH vom 24. November 1992 bis 26. Juni 2002;

g)

Trioplast Wittenheim SA, vom 6. Januar 1982 bis 26. Juni 2002 und Trioplast Industrier AB vom 21. Januar 1999 bis 26. Juni 2002;

h)

FLS Plast A/S und FLSmidth & Co A/S vom 31. Dezember 1990 bis 19. Januar 1999;

i)

Cofira-Sac SA vom 24. März 1982 bis 26. Juni 2002;

j)

Plásticos Españoles SA und Armando Álvarez SA vom 8. März 1991 bis 26. Juni 2002;

k)

Sachsa Verpackung GmbH, vom 9. Februar 1988 bis 26. Juni 2002 und Groupe Gascogne vom 1. Januar 1994 bis 26. Juni 2002;

l)

UPM-Kymmene Oyj vom 18. Juli 1994 bis 31. Januar 1999;

m)

Bernay Film Plastique vom 31. August 1995 bis 9. November 1998;

n)

Bonar Technical Fabrics NV und Low & Bonar PLC vom 13. September 1991 bis 28. November 1997.

(34)

Stempher BV und Koninklijke Verpakkingsindustrie Stempher C.V. haben durch ihre Mitwirkung an einem System aus Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Industriesacksektor in den Niederlanden und teilweise in Belgien zur Festsetzung von Preisen, Erarbeitung gemeinsamer Preisberechnungsmethoden, Aufteilung von Märkten, Zuweisung von Verkaufskontingenten, Kunden und Aufträgen und zum Austausch sensibler Informationen über einzelne Verkäufe gegen Artikel 81 EG-Vertrag vom 25. Oktober 1993 bis 31. Oktober 1997 verstoßen.

(35)

Für die genannten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen festgesetzt:

a)

Combipac BV: 0 EUR. Davon entfallen auf British Polythene Industries PLC im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung: 0 EUR;

b)

Bischof + Klein GmbH & Co. KG: 29,15 Mio. EUR und Bischof + Klein France SAS: 3,96 Mio. EUR;

c)

RKW AG Rheinische Kunststoffwerke und JM Gesellschaft für industrielle Beteiligungen mbH & Co. KGaA, gesamtschuldnerisch: 39 Mio. EUR;

d)

Kendrion N.V.: 34 Mio. EUR. Von diesem Betrag haftet Fardem Packaging B.V. gesamtschuldnerisch für 2,20 Mio. EUR;

e)

Nordenia International AG: 39,10 Mio. EUR. Von diesem Betrag haftet Nordfolien GmbH gesamtschuldnerisch für 7,18 Mio. EUR;

f)

Trioplast Wittenheim SA: 17,85 Mio. EUR. Von diesem Betrag haften FLSmidth & Co. A/S und FLS Plast A/S gesamtschuldnerisch für 15,30 Mio. EUR und Trioplast Industrier AB gesamtschuldnerisch für 7,73 Mio. EUR;

g)

Cofira-Sac SA: 350 000 EUR;

h)

Plásticos Españoles SA und Armando Álvarez SA gesamtschuldnerisch für: 42 Mio. EUR;

i)

Sachsa Verpackung GmbH: 13,20 Mio. EUR. Von diesem Betrag haftet Groupe Gascogne gesamtschuldnerisch für 9,90 Mio. EUR;

j)

UPM-Kymmene Oyj: 56,55 Mio. EUR;

k)

Bernay Film Plastique: 940 000 EUR;

l)

Bonar Technical Fabrics NV und Low & Bonar PLC gesamtschuldnerisch für: 12,24 Mio. EUR;

m)

Stempher BV und Koninklijke Verpakkingsindustrie Stempher C.V. gesamtschuldnerisch für: 2,37 Mio. EUR.

(36)

Die oben genannten Unternehmen haben die in den Ziffern 33 und 34 aufgeführten Zuwiderhandlungen unverzüglich einzustellen, falls dies noch nicht erfolgt ist. Sie sehen künftig von der Wiederholung der in den Ziffern 33 und 34 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen und Verhaltensweisen ab, die denselben oder einen ähnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.

(37)

Eine nicht vertrauliche Version des vollständigen Wortlauts der Entscheidung in den verbindlichen Sprachfassungen wird im Internet veröffentlicht unter: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

(2)  Die Beteiligung von Stempher beschränkte sich auf die Niederlande und gelegentlich Belgien.

(3)  Die Entscheidung erstreckt sich nicht auf Industriesäcke aus Papier.

(4)  ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4.

(5)  Urteil des Gerichts erster Instanz in den Rechtssachen T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, Tokai Carbon and Co. Ltd u. a./Kommission, Randnummer 390.

(6)  Da Nordfolien und Nordenia International AG seit 2003 zu zwei verschiedenen Unternehmen gehören, sollte die Zusammenarbeit, die Nordfolien geltend macht, nur diesem Unternehmen zugerechnet werden, weswegen es keinen Grund gibt, dass die Nordfolien gewährte Ermäßigung auch Nordenia International AG zugute kommt.

(7)  Da Low & Bonar PLC ein gemeinsames Unternehmen mit Bonar Technical Fabrics bildet, hat es ebenfalls Anspruch auf die Ermäßigung.