9.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/31


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2007

zur Festsetzung der endgültigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen des Haushaltsjahres 2007 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4524)

(Nur der bulgarische, der deutsche, der französische, der griechische, der italienische, der maltesische, der portugiesische, der rumänische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2007/653/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (2) sind die Vorschriften für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen festgelegt worden.

(2)

Gemäß den Durchführungsbestimmungen für die Finanzplanung und die Beteiligung an der Finanzierung des Umstrukturierungs- und Umstellungssystems in der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauf folgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 legt die Kommission auf der Grundlage objektiver Kriterien unter Würdigung des Einzelfalls und des jeweiligen Bedarfs sowie des zur Erreichung des Ziels der Regelung zu leistenden Aufwands vorläufige jährliche Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten fest.

(4)

Die Kommission hat die vorläufigen Mittelzuweisungen für das Weinwirtschaftsjahr 2006/07 mit der Entscheidung 2006/701/EG der Kommission (3) und, was Bulgarien und Rumänien anbelangt, mit der Entscheidung 2007/381/EG der Kommission (4) festgelegt.

(5)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 sind die getätigten und festgestellten Ausgaben der Mitgliedstaaten auf den Betrag ihrer vorläufigen Mittelzuweisungen begrenzt. Diese Begrenzung findet im Haushaltsjahr 2007 auf Italien Anwendung, dessen getätigte und festgestellte Ausgaben seine vorläufige Mittelzuweisung überschritten haben.

(6)

Gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 wird eine Sanktion angewendet, wenn die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats je Hektar die im Rahmen der vorläufigen Mittelzuweisung vorgesehenen Ausgaben überschreiten. In diesem Jahr findet diese Sanktion auf Malta für einen Betrag von 16 690 EUR Anwendung.

(7)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 können die Mitgliedstaaten Anträge auf die weitere Finanzierung von Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr übermitteln. In diesem Jahr ist dies bei der Tschechischen Republik, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, Österreich und Portugal der Fall. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 922/2007 der Kommission vom 1. August 2007 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 hinsichtlich der Übergangsregelung für die Mittelzuweisungen an Bulgarien und Rumänien für die Umstrukturierung und Umstellung (5) konnten Bulgarien und Rumänien bei der Kommission im Rahmen von 90 % der ihnen mit der Entscheidung 2007/381/EG bewilligten Mittelzuweisung die weitere Finanzierung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2007 beantragen, die über den der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung gemeldeten Betrag hinausgehen. Bulgarien hat bei der Kommission einen solchen Antrag gestellt.

(8)

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 922/2007 werden die von anderen Mitgliedstaaten als Bulgarien und Rumänien gestellten Anträge auf weitere Finanzierung anteilsmäßig berücksichtigt, wobei die Mittel verwendet werden, die verfügbar sind, nachdem die von allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gemeldeten Beträge und die von Bulgarien und Rumänien gemäß der eben genannten Bestimmung sowie gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 922/2007 gemeldeten Beträge von dem den Mitgliedstaaten insgesamt zugewiesenen Betrag abgezogen worden sind. Diese Bestimmung findet im Haushaltsjahr 2007 auf die Tschechische Republik, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, Österreich und Portugal Anwendung.

(9)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. Juli jeden Jahres eine Meldung über die zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres festgestellten Umstrukturierungs- und Umstellungsausgaben mit der betreffenden Gesamtfläche. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung nehmen die Mitgliedstaaten die Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b nur vor, wenn der Betrag, den sie gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a gemeldet haben, also die zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres tatsächlich getätigten Ausgaben, zumindest 75 % der vorläufigen Mittelzuweisung des betreffenden Mitgliedstaats ausmacht. Da die von Deutschland tatsächlich getätigten Ausgaben weniger als 75 % seiner vorläufigen Mittelzuweisung ausmachen, können die von ihm gemeldeten festgestellten Ausgaben nicht berücksichtigt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die endgültigen hektarbezogenen Zuweisungen des Wirtschaftsjahres 2006/07 an die Mitgliedstaaten zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für das Haushaltsjahr 2007 sind dem Anhang dieser Entscheidung zu entnehmen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 8. Oktober 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 32).

(3)  ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 41.

(4)  ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 80.

(5)  ABl. L 201 vom 2.8.2007, S. 7.


ANHANG

Endgültige Mittelzuweisungen des Wirtschaftsjahres 2006/07 (Haushaltsjahr 2007)

Mitgliedstaat

Fläche (ha)

Mittelzuweisung (EUR)

Bulgarien

1 918

6 030 464

Tschechische Republik

1 345

3 178 866

Deutschland

1 410

9 385 538

Griechenland

823

6 420 790

Spanien

20 345

165 870 765

Frankreich

12 769

111 282 822

Italien

13 142

100 479 369

Zypern

145

1 971 461

Luxemburg

8

59 665

Ungarn

1 242

9 940 855

Malta

4

26 249

Österreich

1 074

6 501 073

Portugal

4 117

34 284 676

Rumänien

880

6 893 688

Slowenien

108

2 120 499

Slowakei

107

536 527

Insgesamt

59 438

464 983 308