29.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/38


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. September 2007

über die Kündigung seitens der Gemeinschaft von Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Lomé-Abkommens mit den entsprechenden, dem genannten Abkommen beigefügten Erklärungen, enthalten in Protokoll Nr. 3, das dem Anhang V des Partnerschaftsabkommens AKP-EG beigefügt ist, in Bezug auf Barbados, Belize, die Republik Côte d'Ivoire, die Republik Fidschi-Inseln, die Republik Guyana, Jamaika, die Republik Kenia, die Republik Kongo, die Republik Madagaskar, die Republik Malawi, die Republik Mauritius, die Republik Mosambik, die Republik Sambia, die Republik Simbabwe, die Föderation St. Kitts und Nevis, die Republik Suriname, das Königreich Swasiland, die Vereinigte Republik Tansania, die Republik Trinidad und Tobago und die Republik Uganda

(2007/627/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von Lomé mit den entsprechenden, dem genannten Abkommen beigefügten Erklärungen („Zuckerprotokoll“), enthalten in Protokoll Nr. 3, das dem Anhang V des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits („Partnerschaftsabkommen AKP-EG“) (1) beigefügt ist, hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, bestimmte Mengen rohen und weißen Rohrzuckers mit Ursprung in den AKP-Unterzeichnerstaaten, zu deren Lieferung sich diese Staaten verpflichtet haben, zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen. Gemäß dem Zuckerprotokoll kann das Protokoll von der Gemeinschaft gegenüber jedem AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der Gemeinschaft unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2)

Die derzeitigen für die AKP-Staaten geltenden Handelsbestimmungen, die in Anhang V des Partnerschaftsabkommens AKP-EG enthalten sind, laufen am 31. Dezember 2007 aus. Gemäß Artikel 36 des Partnerschaftsabkommens AKP-EG werden die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) den neuen Rechtsrahmen für den Handel mit den AKP-Staaten bilden und die Handelsregelung des Partnerschaftsabkommens AKP-EG ersetzen. Gemäß Artikel 36 Absatz 4 des Partnerschaftsabkommens AKP-EG müssen die Parteien das Zuckerprotokoll im Kontext der Verhandlungen über die WPA überprüfen. Die der Gemeinschaft von der WTO-Ministerkonferenz in Doha am 14. November 2001 eingeräumte Ausnahmeregelung, nach der sie in Bezug auf die Handelspräferenzen zugunsten der AKP-Staaten im Rahmen des Partnerschaftsabkommens AKP-EG von ihren Verpflichtungen gemäß Artikel I des GATT freigestellt ist, läuft ebenfalls am 31. Dezember 2007 aus.

(3)

Um die Einbeziehung der Einfuhrregelung für Zucker in die im Rahmen der WPA vorgesehene Einfuhrregelung zu gewährleisten, sind alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit das Zuckerprotokoll und etwaige darin enthaltene Verpflichtungen so frühzeitig gekündigt werden, dass die zweijährige Kündigungsfrist gemäß dem Zuckerprotokoll eingehalten wird.

(4)

Die Regelung des Zuckerprotokolls hat sowohl den Interessen der AKP-Staaten als auch der Gemeinschaft gedient, da mit ihr den Ausführern in den AKP-Staaten Absatzmöglichkeiten auf einem rentablen Markt eingeräumt wurden und sichergestellt war, dass Rohrzucker-Raffinerien in der Gemeinschaft regelmäßig beliefert wurden. Diese Regelung kann jedoch nicht mehr beibehalten werden. Im Rahmen des reformierten gemeinschaftlichen Zuckermarkts sind keine Garantiepreise der Gemeinschaft für europäische Zuckererzeuger mehr vorgesehen, da der bisherige Interventionsmechanismus schrittweise abgeschafft wird.

(5)

Während des Übergangs zu einer Liberalisierung des AKP-EU-Handels können unbeschränkte Mengen und die Preis- und Mengengarantien des Zuckerprotokolls nicht nebeneinander bestehen. Für die am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries — LDC) ist im Rahmen der Initiative „Alles außer Waffen“ (Everything but Arms — EBA) ab 1. Juli 2009 ein uneingeschränkter Marktzugang für Zucker vorgesehen. Da die zweite Phase des Übergangszeitraums am 1. Oktober 2009 beginnen soll, sollte die EBA-Zuckerregelung entsprechend angepasst werden.

(6)

Diese Kündigung steht einer nachfolgenden gegenseitigen Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten über die Behandlung von Zucker im Rahmen umfassender WPA nicht entgegen.

(7)

Es ist daher erforderlich, das Zuckerprotokoll im Einklang mit dessen Artikel 10 zu kündigen und jeden AKP-Staat, der das Zuckerprotokoll unterzeichnet hat, von der Kündigung in Kenntnis zu setzen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang des am 28. Februar 1975 unterzeichneten Abkommens von Lomé mit den entsprechenden, dem genannten Abkommen beigefügten Erklärungen, enthalten in Protokoll Nr. 3, das dem Anhang V des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens AKP-EG beigefügt ist, wird seitens der Gemeinschaft in Bezug auf Barbados, Belize, die Republik Côte d'Ivoire, die Republik Fidschi-Inseln, die Republik Guyana, Jamaika, die Republik Kenia, die Republik Kongo, die Republik Madagaskar, die Republik Malawi, die Republik Mauritius, die Republik Mosambik, die Republik Sambia, die Republik Simbabwe, die Föderation St. Kitts und Nevis, die Republik Suriname, das Königreich Swasiland, die Vereinigte Republik Tansania, die Republik Trinidad und Tobago und die Republik Uganda mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 gekündigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, die Regierungen von Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, der Republik Fidschi-Inseln, der Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Mosambik, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, der Föderation St. Kitts und Nevis, der Republik Suriname, des Königreichs Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda von der Kündigung des genannten Protokolls in Kenntnis zu setzen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINHO


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3, überarbeitet in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABL. L 287 vom 28.10.2005, S. 4).