29.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/37


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. September 2007

über die Kündigung seitens der Gemeinschaft des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker

(2007/626/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker (nachstehend „Abkommen“ genannt), genehmigt mit dem Beschluss 75/456/EWG des Rates (1), hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, eine bestimmte Menge rohen oder weißen Rohrzuckers mit Ursprung in Indien, zu deren Lieferung an die Gemeinschaft sich Indien verpflichtet hat, zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen. Nach Artikel 11 des Abkommens kann jede Partei das Abkommen unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist durch entsprechende schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen.

(2)

Mit der Abschaffung der Intervention im Rahmen der reformierten gemeinsamen Marktorganisation für Zucker werden die Zuckerpreise in der Gemeinschaft nicht mehr durch Interventionsankäufe garantiert sein. Es ist daher folgerichtig, das System von garantierten Preisen für im Rahmen des Abkommens eingeführten Zucker abzuschaffen.

(3)

Es ist daher erforderlich, das Abkommen gemäß dessen Artikel 11 zu kündigen und Indien als Unterzeichnerstaat des Abkommens von der Kündigung in Kenntnis zu setzen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das am 18. Juli 1975 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker wird seitens der Gemeinschaft mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 gekündigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, die Regierung von Indien von der Kündigung des genannten Abkommens in Kenntnis zu setzen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINHO


(1)   ABl. L 190 vom 23.7.1975, S. 35.