8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 236/11


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. September 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels in Deutschland vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4141)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/604/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (3), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (4) legt bestimmte Schutzmaßnahmen fest, die anzuwenden sind, um die Ausbreitung der genannten Seuche zu verhindern. Dazu zählt gegebenenfalls die Abgrenzung von A- und B-Gebieten nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch. Die A- und B-Gebiete sind im Anhang der Entscheidung 2006/415/EG aufgeführt.

(2)

Nach dem Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 im Bundesland Bayern in Deutschland wurde die Entscheidung 2006/415/EG durch die Entscheidung 2007/591/EG geändert, um im Anhang der Entscheidung 2006/415/EG die Einträge für diesen Mitgliedstaat zu ändern.

(3)

Die gemäß der Entscheidung 2006/415/EG von Deutschland ergriffenen Schutzmaßnahmen — einschließlich der Abgrenzung von A- und B-Gebieten gemäß Artikel 4 dieser Entscheidung — wurden jetzt im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft.

(4)

Im Interesse der Klarheit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten zudem die Einträge im Anhang der Entscheidung 2006/415/EG, die sich auf A- und B-Gebiete in der Tschechischen Republik und in Deutschland beziehen, in denen keine Schutzmaßnahmen mehr gelten, gestrichen werden.

(5)

Die Entscheidung 2006/415/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. September 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); berichtigte Fassung (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)   ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(4)   ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/591/EG (ABl. L 222 vom 28.8.2007, S. 21).


ANHANG

„ANHANG

TEIL A

Gebiet A gemäß Artikel 4 Absatz 2:

ISO Länder-Code

Mitgliedstaat

Gebiet A

Gültig bis

(Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii)

Code

(falls vorhanden)

Bezeichnung

DE

DEUTSCHLAND

 

Die 10-km-Zone um den Ausbruch in der Gemeinde Wachenroth einschließlich der Gemeinden oder Teilen davon:

6.10.2007

 

 

LANDKREIS ERLANGEN-HÖCHSTADT

BIRKACH

HÖCHSTADT A.D. AISCH

LONNERSTADT

MÜHLHAUSEN

VESTENBERGSGREUTH

WACHENROTH

 

 

LANDKREIS NEUSTADT A.D. AISCH

BURGHASLACH

DACHSBACH

GUTENSTETTEN

MARKT TASCHENDORF

MÜNCHSTEINACH

UEHLFELD

 

 

LANDKREIS BAMBERG

BURGEBRACH

BURGWINDHEIM

POMMERSFELDEN

SCHLÜSSELFELD

TEIL B

Gebiet B gemäß Artikel 4 Absatz 2:

ISO Länder-Code

Mitgliedstaat

Gebiet B

Gültig bis

(Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii)

Code

(falls vorhanden)

Bezeichnung

DE

DEUTSCHLAND

 

Die Gemeinden:

6.10.2007“

 

 

LANDKREIS ERLANGEN-HÖCHSTADT

ADELSDORF

BIRKACH

GREMSDORF

HÖCHSTADT A.D. AISCH

LONNERSTADT

MÜHLHAUSEN

VESTENBERGSGREUTH

WACHENROTH

WEISENDORF

 

 

LANDKREIS NEUSTADT A.D. AISCH

BAUDENBACH

BURGHASLACH

DACHSBACH

GERHARDSHOFEN

GUTENSTETTEN

MARKT TASCHENDORF

MÜNCHSTEINACH

SCHEINFELD

UEHLFELD

 

 

LANDKREIS BAMBERG

BURGEBRACH

BURGWINDHEIM

POMMERSFELDEN

SCHLÜSSELFELD

STEINACHSRANGEN

 

 

LANDKREIS KITZINGEN

GEISELWIND